Für asylsuchende Ausländer, die einem Hochschulstudium nachgehen, schließt § 26 Satz 1 BSHG Ansprüche auf …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Für asylsuchende Ausländer, die einem Hochschulstudium nachgehen, schließt § 26 Satz 1 BSHG Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe auch dann aus, wenn sie in Ermangelung einer Arbeitserlaubnis eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen können (Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 1986 ZfSH/SGB 1986, 508). Auch ein "besonderer Härtefall" im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG ist in derartigen Fällen nicht gegeben.
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