VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren bzgl des Gesetzes zur Änderung des …

VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren bzgl des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes (RIS: BetrGuaÄndG BE) - Folgenabwägung

Verfassungsrecht

Orientierungssatz

1. An die Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG BE ist insb dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn – wie hier – eine gesetzliche Vorschrift vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll. In einem solchen Fall müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Der VerfGH darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen. (Rn.7)

2. Hier: Unbegründeter Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes (RIS: BetrGuaÄndG BE). Mit Blick auf das vorgesehene Verfahren und dem voraussichtlich frühestens im September 1999 anstehenden Vollzug des Gesetzes sind durch den Abschluss und die Ausführung der Teilprivatisierungsverträge keine irreversiblen Nachteile zu erwarten. (Rn.10)

3. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Urteil des VerfGH vom 21.10.1999, 42/99, mit dem Teile der angegriffenen Norm für nichtig erklärt wurden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller haben am 7. Juni 1999 beantragt, festzustellen, daß

Art. I und II des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBI. S. 183) mit Art. 2, 3, 10, 77, 85, 87 und 88 der Verfassung von Berlin - VvB - und dem bei der Landesgesetzgebung gleichfalls zu berücksichtigenden Rechtsstaatsgebot sowie mit dem daraus abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einerseits und dem Grundsatz der Normenklarheit und dem Vorbehalt des Gesetzes andererseits unvereinbar und deshalb hinsichtlich ihrer Regelungen zur Privatisierung der Berliner Wasserbetriebe und der Regelungen zur zukünftigen Entgeltberechnung der Berliner Wasserbetriebe nichtig sind,

hilfsweise, daß

1. die §§ 1 bis 3 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit dem Demokratieprinzip gemäß Vorspruch sowie Art. 2, 3 VvB sind,

2. a) die §§1, 2 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit den §§ 291, 76 des Aktiengesetzes in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG sind,

hilfsweise

b) § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des Art. II des genannten Gesetzes, soweit darin

aa) das Recht der Berliner Wasserbetriebe zum Abschluß von Unternehmensverträgen im Sinne des Aktiengesetzes vorgesehen ist, unvereinbar mit § 291 des Aktiengesetzes ist;

bb) Weisungen des herrschenden Unternehmens an die Berliner Wasserbetriebe zugelassen sind, unvereinbar mit § 76 des Aktiengesetzes ist,

3. a) § 3 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit Art. 59 VvB ist,

b) die §§ 1 bis 3 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit Art. 92 VvB sind,

4. die §§ 3 und 6 des Art. II des genannten Gesetzes unvereinbar mit den Art. 85 ff. VvB sind.

2

Über diese Anträge ist noch nicht entschieden.

3

Im Zusammenhang mit diesem abstrakten Normenkontrollverfahren beantragen die Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung

1. a) den Vollzug der Art. I und II des genannten Gesetzes sowie

b) den Vollzug der zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe in Umsetzung dieser Gesetze verhandelten bzw. abgeschlossenen Verträge (Vertrag über zwei stille Gesellschaften und zur Begründung einer einheitlichen Leitung zwischen den Berliner Wasserbetrieben Anstalt des öffentlichen Rechts und der BWB Holding AG, Interessenwahrungsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BWB Holding AG, Konsortialvertrag)

bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

hilfsweise

2. a) dem Senat von Berlin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen,

aa) die oben genannten Verträge zur Durchführung der angegriffenen Gesetze zu unterzeichnen und

bb) während des Zeitraums bis zur Entscheidung in der Hauptsache Maßnahmen zur Realisierung eines Börsenganges durch die Berliner Wasserbetriebe Beteiligungs AG oder eine Berliner Wasser Betriebe Holding AG zu veranlassen,

b) dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Verträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe zuzustimmen, soweit eine solche Zustimmung Wirksamkeitsvoraussetzung dieser Verträge ist,

weiter hilfsweise,

3. den Senat von Berlin zu verpflichten, in die zur Durchführung der genannten Gesetze abzuschließenden Verträge, wie oben aufgeführt, Rückfallklauseln aufzunehmen, wonach die Verträge durch die Nichtigoder Unvereinbarkeitserklärung der ihnen zu Grunde liegenden Gesetze durch den Berliner Verfassungsgerichtshof im Hauptverfahren der abstrakten Normenkontrolle auflösend bedingt sind und unmittelbar im Anschluß daran ohne Schaden für das Land Berlin und die Berliner Wasserbetriebe rückabgewickelt werden müssen.

4

Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

II.

5

Über den Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne Mitwirkung des Präsidenten Prof. Dr. Finkelnburg, weil dieser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG von der Ausübung seines Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen ist.

6

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich nach eingehender Würdigung des Anliegens der Antragsteller nicht davon zu überzeugen vermocht, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

7

Nach § 31 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - eine gesetzliche Vorschrift vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll. In einem solchen Fall müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Der Verfassungsgerichtshof darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen. Die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen, müssen dabei außer Betracht bleiben, es sei denn der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich insgesamt als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist dies nicht der Fall, sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Gesetz aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug des Gesetzes ausgesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren das Gesetz als verfassungsgemäß erwiese (Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Februar 1995 -6- - VerfGH 14 A/95 - LVerfGE 3, 16 <18 f >, und vom 17. Juni 1996 - VerfGH 54 A/96 - LVerfGE 4, 79 <81 > m.w.N.).

8

Der im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach § 14 Nr. 4, § 43 VerfGHG gestellte Hauptsacheantrag ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demnach vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof beabsichtigt, alsbald in der Hauptsache mündlich zu verhandeln, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung derzeit nicht dringend geboten ist.

9

Anliegen der Antragsteller ist es zu verhindern, daß sich durch Abschluß und Ausführung der von ihnen genannten Verträge auf der Grundlage des Gesetzes vom 17. Mai 1999 ein nach ihrer Auffassung verfassungswidriger Zustand verfestigt, der nachträglich gar nicht oder nur mit unermeßlichen Schäden für das Land Berlin oder die Berliner Wasserbetriebe behoben werden kann. Nach den Erklärungen des Senats von Berlin ist beabsichtigt, im Juni 1999 nach Zustimmung des Senats sowie von Aufsichtsrat und Gewährträgerversammlung der Berliner Wasserbetriebe zunächst nur einen Konsortialvertrag zu unterzeichnen und diesen sowie die weiteren, noch nicht unterzeichneten Verträge dann am 1. Juli 1999 dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung vorzulegen. Anschließend werde der Konsortialvertrag der EU-Kommission zu der für seine Wirksamkeit erforderlichen Genehmigung vorgelegt, mit deren Erteilung erst etwa Ende August 1999 zu rechnen sei. Erst danach, also Anfang September 1999, sei in Vollzug des Konsortialvertrages der Abschluß der übrigen Verträge vorgesehen, die erst in den dann folgenden Wochen zur Ausführung gelangen würden. Ein Börsengang sei vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Hauptsache nicht zu erwarten. Der Entwurf des Konsortialvertrages enthalte zudem eine Regelung, wonach die Vertragsparteien die Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung dieses Vertrages oder der anderen in diesem Vertrag genannten Verträge verlangen könnten, falls das in Rede stehende Gesetz ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden sollte.

10

Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, daß die von den Antragstellern befürchtete Gefahr ohne die beantragte einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs nicht abzuwenden wäre. Die Antragsteller befürchten den Eintritt rechtlicher Bindungen, die nicht oder nur um den Preis unermeßlicher Schäden für das Land Berlin rückgängig zu machen wären. Die Unterzeichnung des Konsortialvertrages durch den Senat von Berlin erzeugt indes für sich allein diese Wirkung schon deshalb nicht, weil nach dem klaren Wortlaut des dem Gericht auszugsweise vorgelegten Vertragstextes u.a. die Zustimmung des Abgeordnetenhauses Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages ist. Das hierbei einzuhaltende Verfahren vollzieht sich unter Beteiligung und Kontrolle auch der Antragsteller selbst, die als Mitglieder des Abgeordnetenhauses an der Arbeit des Parlaments teilnehmen. Anschließend folgt eine mehrwöchige Phase der kartellrechtlichen Prüfung, deren Ausgang noch nicht feststeht. Erst danach, also voraussichtlich erst im September 1999 oder später, sind Abschluß und Ausführung der übrigen Verträge mit den finanziellen und organisatorischen Maßnahmen vorgesehen, die die Antragsteller für verfassungswidrig halten. Daß der Verfassungsgerichtshof die Hauptsache nicht so rechtzeitig zu entscheiden vermag, daß durch seine Entscheidung in dieser Phase vorauszusehende Nachteile gebannt werden können, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht anzunehmen. Im übrigen könnte er nach Maßgabe der jetzt noch nicht möglichen Beurteilung des genauen und vollständigen Inhalts der dann abgeschlossenen Verträge immer noch durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung verhindern, daß vor seiner Entscheidung zur Hauptsache solche Nachteile eintreten, sofern dann die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG erfüllt sind. Bei dieser Sachlage kann nicht anerkannt werden, daß zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund des gemeinen Wohls der Erlaß einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundene Eingriff in die politische Verantwortlichkeit von Senat und Abgeordnetenhaus schon jetzt geboten wäre. Dies gilt um so mehr, als das mit dem anhängigen verfassungsrechtlichen Verfahren verbundene Risiko, daß die Verträge infolge der in der Hauptsache zu treffenden Entscheidung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sind oder werden, allen an diesen Verträgen Beteiligten bewußt sein muß und dieser Umstand bei einer etwa notwendig werdenden Anpassung oder Rückabwicklung im Rahmen des Zivilrechts Berücksichtigung finden wird.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

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