§ 120 Abs 4 ZPO in der seit dem 1.1.1987 geltenden Fassung erlaubt bei einer wesentlichen Verbesserung der …
Sozialrecht
Leitsatz
§ 120 Abs 4 ZPO in der seit dem 1.1.1987 geltenden Fassung erlaubt bei einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nur die Festsetzung höherer Ratenzahlungen, nicht aber die Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.