LG Köln · Nordrhein-Westfalen 31. Zivilkammer Urteil

Die Klägerin bietet, ebenso wie die Beklagte, im Internet, unter anderem auf der Plattform T., sogenannte …

Zivilrecht

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das unter der Bezeichnung „J.“ vertriebene Spiel anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies in der nachstehend eingeblendeten Ausgestaltung erfolgt:

II.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

1.

die Anzahl der verkauften Produkte,

2.

die erzielten Umsätze und Gewinne,

3.

die Bezugsquellen und Vertriebskanäle,

4

den Zeitraum des Angebots,

5.

den Hersteller.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter dem Tenor zu I. bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2.002,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2025 zu zahlen.

V.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu I. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu II. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu IV. und V. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin bietet, ebenso wie die Beklagte, im Internet, unter anderem auf der Plattform T., sogenannte Reisebackgammonspiele an. Das Reisebackgammonspiel der Klägerin ist wie folgt gestaltet:

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Hinsichtlich der Gestaltung des Reisebackgammonspiels der Beklagten wird auf die Einblendung im Klageantrag zu 1. Bezug genommen.

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Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2025 ab und forderte sie unter Setzung einer Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

6

Die Klägerin meint, dass das Reisebackgammonspiel der Beklagten ihr Reisebackgammonspiel unlauter nachahme. Ihr Produkt verfüge über wettbewerbliche Eigenart, es hebe sich deutlich vom Marktumfeld ab. Die wettbewerbliche Eigenart sei auch dadurch belegt, dass sie erfolgreich gegen Nachahmungen vorgegangen sei. Das von der Beklagten angebotene Reisebackgammonspiel sei eine nahezu identische Nachahmung des Reisebackgammonspiels der Klägerin. Es bestehe die Gefahr der Täuschung über die Herkunft des Spiels der Klägerin. Der Beklagten sei ferner vorzuwerfen, dass sie die Wertschätzung, die der Verkehr dem Spiel der Klägerin entgegenbringe, unlauter ausnutze.

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Der Beklagten behindere zudem die Klägerin gezielt. Der Marktauftritt der Beklagten auf T. ziele darauf ab, den der Klägerin zu kopieren.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klageanträge nach Hinweis der Kammer hinsichtlich der Einblendung im Klageantrag zu 1. angepasst.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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1.

11

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das unter der Bezeichnung „J.“ vertriebene Spiel anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies in der konkreten Ausgestaltung erfolgt:

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2.

14

die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über

15

a) die Anzahl der verkauften Produkte,

16

b) die erzielten Umsätze und Gewinne,

17

c) die Bezugsquellen und Vertriebskanäle,

18

d) den Zeitraum des Angebots,

19

e) den Hersteller,

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3.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

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4.

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die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.002,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte meint, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht bestehen. Es fehle dem Reisebackgammonspiel der Klägerin an wettbewerblicher Eigenart. Das Spiel der Klägerin hebe sich nicht hinreichend von im Marktumfeld vorhandenen Reisebackgammonspielen ab. Zahlreiche Merkmale seien zudem durch die Art des Spiels vorgegeben und könnten nicht monopolisiert werden. Weitere Merkmale seien als Stand der Technik bei entsprechenden Waren üblich. Es sei, da offenbar verschiedene Gestaltungen des Reisebackgammonspiels der Klägerin existieren, unklar, welches über wettbewerbliche Eigenart verfügen soll. Es fehle überdies an einer Nachahmung. Jedenfalls sei eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen. Hiergegen spreche schon, dass das Reisebackgammonspiel der Klägerin im Markt nicht bekannt sei. Hinzu komme, dass das Spiel der Beklagten eine deutlich abweichende Kennzeichnung, die auf die Beklagte hindeute, aufweise. Eine solche sei sowohl auf dem Spiel, der Verpackung als auch in der Online-Produktbeschreibung erkennbar.

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Die Klage wurde am 28.08.2025 zugestellt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Die Klägerin kann von der Beklagten wie mit dem Klageantrag zu 1. begehrt Unterlassung nach §§ 8, 3, 4 Nr. 3 a) UWG verlangen.

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1.

31

Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein hinreichend konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 4 UWG, da, was im Ergebnis zwischen den Parteien nicht im Streit steht, sowohl die Klägerin als auch die Beklagte im Internet Reisebackgammonspiele anbieten.

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2.

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Die Beklagte hat § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt. Nach dieser Vorschrift sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Der Vertrieb einer nachahmenden Ware ist unlauter im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG, wenn die nachgeahmte Ware über wettbewerbliche Eigenart verfügt und wenn eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird (st. Rspr., BGH, Urt. v. 15. 04. 2010 - I ZR 145/08 GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil). So liegt der Fall hier.

34

a)

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Das Reisebackgammonspiel der Klägerin verfügt originär über wettbewerbliche Eigenart. Eine Ware besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn nach der Verkehrsanschauung die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Ware geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft oder ihre Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 22.09.2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022 160 Rn. 21 - Flying V). Die wettbewerbliche Eigenart ergibt sich hinsichtlich des Reisebackgammonspiels der Klägerin aus der Gestaltung als aufrollbares, ersichtlich aus Leder gefertigtes Backgammonspielfeld, das an einem Ende über ein mit einem Reißverschluss verschließbares, als Rolle gestaltetes Etui verfügt, in dem die weiteren Spielutensilien aufbewahrt werden können. Das Spielfeld ist in der Mitte durch einen prägnanten Lederstreifen geteilt. Am gegenüberliegenden Ende befinden sich in der Anmutung grobe, mit Druckknöpfen ausgestattete Lederriemen, mit denen das Spiel im aufgerollten Zustand befestigt werden kann. Insgesamt weist das Reisebackgammonspiel der Klägerin einen rustikalen, aber gleichzeitig funktionalen Eindruck auf. Anders als die Beklagte meint, sind die in Rede stehenden Gestaltungsmerkmale keinesfalls technisch notwendig. Denn es sind, dies belegen die von der Beklagten vorgelegten Waren aus dem Marktumfeld, zahlreiche abweichende Gestaltungen möglich.

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Die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin ist nicht durch weitere Produkte im Marktumfeld, auf welche die Beklagte verwiesen hat, geschwächt. Die angeführten Vergleichsmodelle unterscheiden sich im Gesamteindruck teilweise schon von dem Modell der Klägerin. Soweit einige Waren im Marktumfeld eine durchaus ähnliche Gestaltung wie das Reisebackgammonspiel der Klägerin aufweisen, hat die Beklagte nicht zum Umfang und zum Teil auch nicht zum Zeitraum des Vertriebs der Drittprodukte substantiiert vorgetragen. Grundsätzlich kann die wettbewerbliche Eigenart einer Ware auch geschwächt sein, wenn sich im wettbewerblichen Umfeld Waren anderer Hersteller finden, die aufgrund vorbekannter Gestaltungen einen übereinstimmenden, vergleichbaren oder ähnlichen Gesamteindruck aufweisen. Erforderlich ist indes, wofür die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, dass die angeführten Waren Bedeutung im Markt erlangt haben (BGH, Urt. v. 24.03.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2006, 600 (603) - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urt. v. 12.12.2015 - 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441 (443) - VITA-SED; Wille, in: Büscher, 3. Aufl. 2024, § 4 Nr. 3 Rn. 46). Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass der Hersteller der Nachahmung Absatzzahlen der Drittprodukte nennt, genügend kann auch Vortrag zu Werbeanstrengungen oder anderen Indizien sein, die auf eine gewisse Bedeutung der Drittprodukte am Markt schließen lassen. Der Vortrag der Beklagten ist aber, gemessen hieran, unzureichend. Denn er beschränkt sich auf die Vorlage von Screenshots aus verschiedenen Onlineshops (Anlagen W.12 und W.13), die für sich genommen keine Aussagekraft haben, oder Screenshots von Angeboten auf der Plattform T. (Anlage W.11). Ausweislich der in den von der Plattform T. gefertigten Screenshots ersichtlichen sogenannten Sternebewertungen wurden die dortigen Reisebackgammonspiele zwar verkauft. Der Kammer ist aber bekannt, dass hinter Sternebewertungen nicht notwendigerweise tatsächliche Erwerbsvorgänge stehen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Bes. v. 22.02.2019 - 6 W 9/19, GRUR-RR 2020, 87 - gekaufte Kundenbewertungen). Selbst wenn dies anders beurteilt würde, verfügt das meistverkaufte Spiel „H.“ über lediglich 183 entsprechende - weltweite - Bewertungen, was kaum geeignet wäre, einen hinreichenden Marktanteil zu belegen.

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b)

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Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin die Annahme trägt, dass das Reisebackgammonspiel wegen dessen Bekanntheit im Verkehr auch über gesteigerte wettbewerbliche Eigenart verfügt. Denn bei dem Reisebackgammonspiel der Beklagten handelt es sich um eine nahezu identische Nachahmung des Reisebackgammonspiels der Klägerin. Das Reisebackgammonspiel übernimmt den rustikalen, aber funktionalen Gesamteindruck des Spiels der Klägerin. Abweichungen im Detail fallen erst beim zweiten Hinsehen überhaupt ins Auge. Das aus Leder gefertigte, aufrollbare Reisebackgammonspiel der Beklagten weist, ebenso wie das Reisebackgammonspiel der Klägerin, am Ende des Spielfeldes ein mit einem Reißverschluss verschließbares, als Rolle gestaltetes Etui auf, in dem die weiteren Spielutensilien aufbewahrt werden können. Das Spielfeld ist in der Mitte durch einen prägnanten Lederstreifen geteilt. Am gegenüberliegenden Ende befinden sich in der Anmutung grobe, mit Druckknöpfen ausgestattete Lederriemen, mit denen das Spiel im aufgerollten Zustand befestigt werden kann.

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Eine Nachahmung scheidet auch nicht deswegen aus, weil das Reisebackgammonspiel der Beklagten vor dem Reisebackgammonspiel der Klägerin im Markt präsent war. Soweit der Vortrag der Beklagten hierauf abzielen sollte, fehlt ihm die Substanz. Die Beklagte macht keine Angaben dazu, von welchen Zeitpunkten sie insoweit ausgeht. Hinzu kommt, dass im - als Anlage K16 vorgelegten - am 26.04.2024 erschienenen Artikel eine Ablichtung des Reisebackgammonspiels der Klägerin zu erkennen ist, während das Produkt der Beklagten ausweislich des Anlagenkonvoluts W.1 auf der Plattform T. seit dem 10.01.2025 angeboten wird.

40

c)

41

Die Nachahmung ist bereits nach den Vorgesagten unlauter im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG. Es besteht die Gefahr einer unmittelbaren Herkunftstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Der Verkehr wird, mit der nahezu identischen Nachahmung der Beklagten konfrontiert, angesichts dessen, dass das Reisebackgammonspiel über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart verfügt, annehmen, dass die Ware aus dem Betrieb der Klägerin stammt.

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Anders als die Beklagte meint, lässt sich eine gewisse Bekanntheit des Reisebackgammonspiels der Klägerin feststellen. Soweit, wie hier, Original und Nachahmung nicht nebeneinander vertrieben werden, kann der Verkehr beide Produkte nicht unmittelbar miteinander vergleichen. Daher setzt die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses in diesem Fall voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis zumindest eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (st. Rspr., BGH, Urt. v. 28.05.2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 36 - LIKEaBIKE). So liegt der Fall hier. Es kann auch insoweit dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin genügend ist, eine gesteigerte Bekanntheit ihrer Ware zu belegen, denn er genügt jedenfalls, um von einer gewissen Bekanntheit ihres Reisebackgammonspiels auszugehen. Die Kammer hält es für fernliegend, dass sich eine führende überregionale Tageszeitung, wie die P., mit der Ware der Klägerin beschäftigen würde, wäre sie nicht am Markt präsent. Jedenfalls dürfte zumindest nach Erscheinen des als Anlage K16 vorgelegten Artikels von einer gewissen Bekanntheit auszugehen sein.

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Die Gefahr der unmittelbaren Herkunftstäuschung ist auch nicht durch eine abweichende Herstellerkennzeichnung ausgeräumt. Hinsichtlich des auf dem Reisebackgammonspiel angebrachten Zeichens „U.“ ist dies bereits deswegen der Fall, weil die Kennzeichnung nicht derart deutlich ist, dass sie auch vom Verkehr, der aus durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchern besteht, wahrgenommen wird, zumal im Falle einer, wie hier vorliegenden, nahezu identischen Nachahmung strenge Maßstäbe anzulegen sind (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.04.2018 - 6 U 56/17, NJW-RR 2018,1059 Rn. 23). Der Schriftzug setzt sich weder farblich, noch sonst von der übrigen Gestaltung des Reisebackgammonspiels ab. Soweit die Beklagte auf Kennzeichnungen der Verpackung verweist, ist diese im Rahmen der Produktpräsentation auf der Plattform T. (Anlage W.1), also der insoweit maßgeblichen Kaufsituation, nicht zu erkennen und kann schon deswegen nicht aus einer Herkunftstäuschung herausführen. Auf spätere Zeitpunkte, etwa wenn Verbraucher das Spiel nach Bestellung geliefert bekommen, kann nicht entscheidend abgestellt werden.

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Auch die Kennzeichnung „U.“ im Rahmen des Angebots auf der Plattform T. ist nicht geeignet, aus einer Herkunftstäuschung herauszuführen. Welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von unterscheidenden Kennzeichnungen beimisst, bedarf einer umfassenden Würdigung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, im Rahmen dessen auch die Besonderheiten der sich gegenüberstehenden Waren und in diesem Zusammenhang bestehende Gewohnheiten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 (446) - Viennetta; Urt. v. 26.01.2023 - I ZR15/22, GRUR 2023, 746 Rn. 49 - Kerrygold; Urt. v. 10.04.2025 - I ZR 80/24, GRUR 2025, 918 Rn. 76 - Bewegungsspielzeug). Anders als bei Waren des täglichen Bedarfs, bei denen es Verbrauchern ganz erheblich darauf ankommen wird, wer der Hersteller des Produkts ist (vgl. Wille, in: Büscher, 3. Aufl. 2024, § 4 Nr. 3 Rn. 71 m. w. N.), werden sich Verbraucher bei den hier in Rede stehenden Waren, nämlich Reisebackgammonspielen, vor allem an der äußeren Gestaltung der Ware selbst orientieren. Der Erwerb der Spiele wird ganz maßgeblich von der Motivation getragen, im Urlaub Backgammon spielen zu können, ohne dass ein entsprechendes Spielbrett zu viel Platz im Gepäck einnimmt. Die Gestaltung des Reisebackgammonspiels muss daher, unabhängig davon, aus welchem Betrieb sie letztlich stammt, vor allem funktional sein. Bei der Entscheidung über den Erwerb spielen aber auch Aspekte eine Rolle, die vor allem die Ästhetik der Gestaltung des Reisebackgammonspiels betreffen. In dem als Anlage K16 vorgelegten Artikel heißt es in diesem Zusammenhang:

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„Zitat wurde entfernt“

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Welches Unternehmen ein Reisebackgammonspiel herstellt, dass entsprechende Gestaltungsmerkmale aufweist, ist für nicht unwesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs ohne Belang.

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Hinzu kommt schließlich, dass die abweichende Kennzeichnung in der Überschrift des T.-Angebots der Beklagten, gemessen an den hier anzulegenden strengen Maßstäben (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.04.2018 - 6 U 56/17, NJW-RR 2018, 1059 Rn. 23), nicht hinreichend deutlich ist. So ist das Zeichen „U.“ dort zwar mit einem ® versehen, was auf eine entsprechende Marke hindeutet. Das Zeichen ist aber einem längeren Fließtext vorangestellt, der weitere Informationen zur Ware der Beklagten enthält. Es kann vom situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher schnell überlesen werden. Soweit das Zeichen weiter unten auf der Angebotsseite auf der Plattform erneut eingeblendet wird, ist es um das Zeichen zu erkennen erforderlich herunterzuscrollen, wofür der Verkehr, der sich bei der Entscheidung über den Erwerb vornehmlich an den auf der Angebotsseite eingebundenen Produktbildern orientieren wird, in nicht unerheblichen Teilen keine Veranlassung sehen wird.

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II.

49

Die Klägerin ist der Beklagten auch zur Auskunft gemäß § 242 BGB, wie mit dem Klageantrag zu 2. begehrt, verpflichtet. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach gemäß § 9 UWG war, wie mit dem Klageantrag zu 3. begehrt, festzustellen.

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III.

51

Der mit dem Klageantrag zu 4. verfolgte Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

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IV.

53

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 bzw. 2 ZPO.

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V.

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Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.