BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung
Verfassungsrecht – Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.