Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs 5 VwGO ist kein …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs 5 VwGO ist kein Rechtsbehelf iSv § 58 Abs 1 VwGO.
2. Auf die Frist nach § 19 Abs 2 WaStrG für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist § 58 VwGO nicht entsprechend anzuwenden.