EuGH Beschluss

Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Anglo Austrian AAB AG und Belegging-Maatschappij "Far-East" BV gegen Europäische Zentralbank (EZB)

Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Wirtschafts- und Währungspolitik – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Aufsicht über Kreditinstitute – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Neuer Antrag

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Anglo Austrian AAB AG und die Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV tragen die Kosten.

Gründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Anglo Austrian AAB AG, vormals Anglo Austrian AAB Bank AG (im Folgenden: AAB), und die Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 15. April 2020, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T-797/19 RII, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:151), mit dem der Präsident des Gerichts ihren Antrag zurückgewiesen hat, die Vollziehung des Beschlusses ECB-SSM-2019-AT-8, WHD-2019-0009, der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 14. November 2019 (im Folgenden: streitiger Beschluss) auszusetzen.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) bestimmt:

„Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig:

a) Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14;

…“

3

Art. 6 Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor:

„In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 – mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und c – haben die EZB die Zuständigkeiten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und die nationalen zuständigen Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 6 dieses Artikels – innerhalb des in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Rahmenwerks und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren – für die Beaufsichtigung folgender Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten:

– auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute, Gruppen oder Zweigstellen, wenn die oberste Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, oder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

i) Größe

ii) Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats

iii) Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

…“

4

Art. 14 Abs. 5 der Verordnung lautet:

„Vorbehaltlich des Absatzes 6 kann die EZB die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Diese Konsultation stellt insbesondere sicher, dass die EZB vor einem Beschluss über den Entzug einer Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit einräumt, um über die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger Abwicklungsmaßnahmen, zu entscheiden, und diesen Rechnung trägt.

Ist nach Auffassung der nationalen zuständigen Behörde, die die Zulassung gemäß Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht zu entziehen, so legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

5

Die AAB war ein in Österreich niedergelassenes „weniger bedeutendes“ Kreditinstitut im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013. Sie übte ihre Geschäftstätigkeit auf der Grundlage einer nach österreichischem Recht, und zwar nach dem Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz), erteilten Konzession aus.

6

Die Belegging-Maatschappij „Far-East“ ist eine Beteiligungsgesellschaft, die einen Anteil von 99,99 % der Aktien an der AAB hält.

7

In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 1. Oktober 2019 fassten die Aktionäre der AAB den Beschluss, den Bankbetrieb einzustellen und die Konzession zurückzulegen, also auf die Bankzulassung zu verzichten. In diesem Zusammenhang erklärten der Vorstand und der Aufsichtsrat der AAB, dass die Gesellschaft fortbestehen und die Geschäfte, für die keine Bankenkonzession erforderlich sei, fortführen werde.

8

Mit dem streitigen Beschluss entzog die EZB der AAB die Zulassung als Kreditinstitut mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

9

Der Beschluss wurde der AAB am 15. November 2019 bekannt gegeben.

10

Am 19. November 2019 erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und beantragten die Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.

11

Mit Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T-797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801), setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug des streitigen Beschlusses bis zur Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus.

12

Mit Beschluss vom 7. Februar 2020, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T-797/19 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: erste einstweilige Anordnung, EU:T:2020:37), hob der Präsident des Gerichts den Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T-797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801), auf und wies den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit zurück, ohne über die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu entscheiden und ohne eine Interessenabwägung vorzunehmen.

13

Unter Geltendmachung neuer Tatsachen im Sinne von Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts stellten die Rechtsmittelführerinnen am 2. März 2020 einen neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie beim Präsidenten des Gerichts beantragten, die Vollziehung des streitigen Beschlusses auszusetzen und diesem Antrag ohne Stellungnahme der Antragsgegnerin stattzugeben (im Folgenden: neuer Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz).

14

Am 13. März 2020 nahm die EZB zu diesem neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz schriftlich Stellung und beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

15

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Gerichts den Antrag zurück.

Anträge der Parteien

16

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

– die Vollziehung des streitigen Beschlusses auszusetzen;

– hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

– der EZB die Kosten aufzuerlegen.

17

Die EZB beantragt,

– das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

18

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf 19 Gründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

19

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Fehlinterpretation von Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts, da der Präsident des Gerichts in diesem Beschluss nur Tatsachen isoliert betrachte, ohne den gesamten Kontext zu berücksichtigen, in dem diese Tatsachen stünden, nämlich die Fälligkeit der Einlagen der AAB, die Feststellung dieser Fälligkeit durch die österreichischen Entscheidungsträger, die Bestellung der Abwickler, den Insolvenzantrag durch die Abwickler und die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens.

20

Desgleichen beruhe die Einschätzung des Präsidenten des Gerichts, dass es fraglich erscheine, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als „neue Tatsache“ angesehen werden könne, ebenfalls auf einer fehlerhaften Auslegung dieses Art. 160.

21

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

22

Nach Art. 160 („Neuer Antrag“) der Verfahrensordnung des Gerichts hindert die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung die antragstellende Hauptpartei nicht daran, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen.

23

Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichts entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, nachdem er in Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses die Gesichtspunkte dargelegt hatte, die die Rechtsmittelführerinnen gemäß ihren Ausführungen im neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als „neue Tatsachen“ im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht hatten, in den Rn. 19 bis 21 dieses Beschlusses den Kontext erläutert, in dem dieser Antrag gestellt worden und nunmehr zu prüfen sei.

24

Anschließend hat der Präsident des Gerichts mit Rücksicht auf diesen Kontext die fraglichen Gesichtspunkte – die mit der Fälligkeit der Forderungen gegen die AAB, dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AAB zusammenhingen – berücksichtigt und geprüft.

25

Soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, der Präsident des Gerichts habe mit seiner Bemerkung in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses, es erscheine fraglich, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AAB als „neue Tatsache“ angesehen werden könne, Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts fehlerhaft ausgelegt, so genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen ins Leere geht, da der Präsident des Gerichts in den Rn. 32 bis 36 des angefochtenen Beschlusses des Weiteren festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen jedenfalls nicht dargetan hätten, dass der streitige Beschluss die entscheidende Ursache für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewesen sei.

26

Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

27

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der angefochtene Beschluss sei mangelhaft begründet und nicht nachvollziehbar, da zum einen in keiner Weise berücksichtigt werde, dass die Insolvenz, deren Eintritt in der ersten einstweiligen Anordnung für nicht hinreichend wahrscheinlich gehalten worden sei, anschließend tatsächlich eingetreten sei, und da ihnen zum anderen in den Rn. 36 und 47 bis 49 des angefochtenen Beschlusses fehlende Liquiditätshilfen vor dem 7. Februar 2020 vorgeworfen würden, wohingegen in Rn. 78 der ersten einstweiligen Anordnung eine finanzielle Unterstützung durch die Belegging-Maatschappij „Far-East“ gerade für nicht notwendig erachtet worden sei.

28

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

29

Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerinnen hat der Präsident des Gerichts die Insolvenz der AAB durchaus berücksichtigt.

30

Er hat nämlich in den Rn. 32 bis 36 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, aus welchen Gründen der streitige Beschluss nicht die entscheidende Ursache für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AAB gewesen sei, und in den Rn. 37 bis 50 hat er erläutert, weshalb nicht erkennbar sei, dass die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Beschlusses die Durchführung dieses Verfahrens abwenden würde.

31

Im Übrigen hat sich der Präsident des Gerichts entgegen dem weiteren Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in der ersten einstweiligen Anordnung nicht zu der Frage geäußert, ob eine finanzielle Unterstützung durch die Belegging-Maatschappij „Far-East“ tatsächlich notwendig war.

32

In Rn. 78 dieser einstweiligen Anordnung hat der Präsident des Gerichts nicht etwa festgestellt, dass eine finanzielle Unterstützung durch die Belegging-Maatschappij „Far-East“ nicht notwendig sei, sondern er hat ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, diese Gesellschaft sei zu einer solchen Unterstützung nicht bereit, nicht folge, dass die AAB der Unterstützung bedürfte und ohne diese die Insolvenz drohte.

33

Demzufolge ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

34

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der Präsident des Gerichts habe den Sachverhalt verzerrt, indem er in den Rn. 34 bis 36 und 47 bis 50 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass der von der Finanzmarktaufsicht (Österreich) ernannte Regierungskommissär in seinem Abschlussbericht eine bei der AAB seit Anfang Dezember 2019 bestehende Liquiditätslücke festgestellt habe.

35

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

36

Soweit die Rechtsmittelführerinnen eine Verfälschung des Sachverhalts durch den Präsidenten des Gerichts geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission, C-649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Eine solche Verfälschung ist jedoch nicht ersichtlich, da der Präsident des Gerichts entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in den Rn. 34 bis 36 und 47 bis 50 des angefochtenen Beschlusses keineswegs ausgeführt hat, dass der in Rn. 34 des vorliegenden Beschlusses erwähnte Regierungskommissär in seinem Abschlussbericht eine bei der AAB seit Anfang Dezember 2019 bestehende Liquiditätslücke festgestellt habe.

38

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

39

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie in Bezug auf die schriftliche Stellungnahme der EZB vom 13. März 2020 und den in Rn. 34 des vorliegenden Beschlusses genannten Abschlussbericht des Regierungskommissärs nicht angehört worden seien, der Präsident des Gerichts sich aber in den Rn. 34 bis 46 und 47 bis 50 des angefochtenen Beschlusses auf diese Angaben zum Sachverhalt und diese Beweismittel gestützt habe. Zudem sei der Abschlussbericht wenige Tage, bevor sie diese schriftliche Stellungnahme eingereicht habe, an die EZB übergeben worden, damit sie ihn darin verwenden könne.

40

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

41

Nach ständiger Rechtsprechung kann in Anbetracht der Zügigkeit, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß kennzeichnet, vom Antragsteller mit gutem Grund verlangt werden, dass er – außer in Ausnahmefällen – bereits bei Antragstellung alle verfügbaren Beweise, die den Antrag stützen, vorlegt, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auf dieser Grundlage die Begründetheit des Antrags beurteilen kann (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 23. Mai 2019, Trifolio-M u. a./EFSA, C-163/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2019:453, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Selbst für den Fall, dass ein Beweis, wie im vorliegenden Fall, erst nach der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz verfügbar ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es allein Sache des Präsidenten des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen er befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 22. November 2018, Valencia Club de Fútbol/Kommission, C-315/18 P[R], EU:C:2018:951, Rn. 57).

43

Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der Präsident des Gerichts in Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, die ihm unterbreiteten Akten enthielten alle für die Entscheidung über den neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Informationen. Zum anderen lässt das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht den Schluss zu, dass der Präsident des Gerichts im vorliegenden Fall die Grenzen seines Ermessens überschritten hat.

44

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen, denen die schriftliche Stellungnahme der EZB vom 13. März 2020 und der ihr beigefügte Abschlussbericht des Regierungskommissärs bekannt waren, gemäß Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts hätten beantragen können, sich zu dieser Stellungnahme und diesem Bericht äußern zu dürfen. Dies haben sie jedoch unterlassen. Unter diesen Umständen können die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des Rechtsmittels nicht die Verletzung einer Verfahrensgarantie geltend machen, auf deren Inanspruchnahme sie somit verzichtet haben (Beschluss vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C-363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 36).

45

Jedenfalls ist hinsichtlich des Umstands, dass der Präsident des Gerichts in bestimmten Rechtssachen von seiner Befugnis, die Parteien zu weiteren schriftlichen Stellungnahmen aufzufordern, Gebrauch gemacht hat, während er in anderen Rechtssachen davon abgesehen hat, entschieden worden, dass jede Rechtssache ihre eigenen Besonderheiten und Komplexitäten aufweist und allein der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter für die Beurteilung zuständig ist, welche prozessleitenden Maßnahmen er für die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für geeignet hält (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen

47

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der Präsident des Gerichts hätte sie anhören müssen, bevor er sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass Liquiditätshilfen durch die Belegging-Maatschappij „Far-East“ notwendig gewesen wären, wohingegen er in Rn. 78 der ersten einstweiligen Anordnung festgestellt habe, dass gerade nicht davon ausgegangen werden könne, dass die AAB dieser Unterstützung bedürfe und ohne diese die Insolvenz drohe.

48

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

49

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat der Präsident des Gerichts im angefochtenen Beschluss keineswegs festgestellt, dass eine Liquiditätshilfe durch die Belegging-Maatschappij „Far-East“ notwendig gewesen wäre.

50

In Rn. 36 sowie in den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Beschlusses hat er sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Belegging-Maatschappij „Far-East“ es unterlassen habe, der AAB eine solche Hilfe zu gewähren, und offenbar auch nicht dazu bereit sei.

51

Im Übrigen hat sich der Präsident des Gerichts, wie bereits in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Rn. 78 der ersten einstweiligen Anordnung nicht zu der Frage geäußert, ob eine finanzielle Unterstützung durch die Belegging-Maatschappij „Far-East“ tatsächlich notwendig war, sondern er hat lediglich ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, diese Gesellschaft sei zu einer solchen Unterstützung nicht bereit, nicht folge, dass die AAB der Unterstützung bedürfte und ohne diese die Insolvenz drohte.

52

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz Sache des Präsidenten des Gerichts ist, zu beurteilen, ob es notwendig ist, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien mündlich anzuhören. In dieser Hinsicht muss er über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Unter diesen Umständen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

54

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der Präsident des Gerichts hätte nicht mit dem Hinweis in Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen verfüge, auf ihre Anhörung verzichten dürfen, wo er doch im Übrigen bestimmte Unklarheiten festgestellt und die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen durch die Rechtsmittelführerinnen betont habe.

55

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

56

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der fragliche Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission, C-649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 34, und Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 16. Januar 2020, Highgate Capital Management/Kommission, C-605/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:12, Rn. 107).

57

Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 169 („Rechtsmittelanträge, -gründe und –argumente“) der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Abs. 2 bestimmt, dass die geltend gemachten Rechtsgründe und Argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen müssen.

58

Es genügt aber bereits die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund lediglich rügen, der Präsident des Gerichts habe bestimmte Unklarheiten festgestellt und die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen durch sie betont, wobei sie nicht angeben, welcher Punkt oder welche Punkte des angefochtenen Beschlusses von dieser Rüge erfasst sind.

59

Daraus folgt, dass dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

60

Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der angefochtene Beschluss beruhe auf der rechtsirrigen Annahme einer Pflicht der Belegging-Maatschappij „Far-East“, Liquiditätshilfen zur Verfügung zu stellen.

61

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

62

Es genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen entgegen den Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht angeben, welchen Punkt oder welche Punkte der Begründung des angefochtenen Beschlusses sie beanstanden.

63

Daher ist der siebte Rechtsmittelgrund gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

Zum achten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

64

Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der Präsident des Gerichts habe in Rn. 22 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht angenommen, dass die Fälligkeit der Forderungen gegen die AAB nicht als Tatsache, sondern als Rechtsfrage anzusehen sei.

65

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

66

Der Präsident des Gerichts hat in den Rn. 23 bis 25 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Fälligkeit der Forderungen gegen die AAB jedenfalls keine „neue Tatsache“ im Sinne von Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts darstelle. Der achte Rechtsmittelgrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum neunten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

67

Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, weil darin die wichtigste als „neue Tatsache“ geltend gemachte tatsächliche Entwicklung nach der ersten einstweiligen Anordnung, nämlich die Einleitung der Abwicklung der AAB durch die Bestellung von Abwicklern, übergangen werde.

68

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

69

Wie der Präsident des Gerichts in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, geht aus dem neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht eindeutig hervor, worin die „neuen Tatsachen“ bestehen sollen, auf die dieser Antrag gestützt wird.

70

Gleichwohl hat der Präsident des Gerichts in Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses die Gesichtspunkte dargelegt, die nach dem Vorbringen in den Rn. 2 bis 11 dieses Antrags von den Rechtsmittelführerinnen als „neue Tatsachen“ im Sinne von Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht worden waren.

71

Zur Stützung des neuen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Rechtsmittelführerinnen insbesondere geltend gemacht, dass sich aus dem Antrag der vom Handelsgericht Wien (Österreich) bestellten Abwickler auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie aus dem Beschluss dieses Gerichts vom 2. März 2020, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AAB eröffnet worden sei, ergebe, dass die Insolvenz der AAB unmittelbar durch die sofortige Vollziehung des streitigen Beschlusses verursacht werde und die Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses die Insolvenz der AAB abwenden würde.

72

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei, da die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt ist, nicht zum ersten Mal vor dem Gerichtshof Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente geltend machen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (Urteile vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 97, vom 28. November 2019, ABB/Kommission, C-593/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1027, Rn. 63, und vom 30. April 2020, Griechenland/Kommission [Dauergrünland], C-797/18 P, EU:C:2020:340, Rn. 122).

73

Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen, anders als sie behaupten, im neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kein Angriffsmittel oder Argument vorgebracht haben, das auf das Vorbringen gestützt gewesen wäre, dass die Einleitung der Abwicklung der AAB durch die Bestellung von Abwicklern eine „neue Tatsache“ im Sinne von Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts darstelle.

74

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Gerichts auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nach dem Verständnis eingegangen ist, dass sie als „neue Tatsache“ die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AAB geltend machten, wobei er dieses Vorbringen in den Rn. 32 bis 36 des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es den Rechtsmittelführerinnen nicht gelungen sei, darzutun, dass der mit dem streitigen Beschluss erfolgte Entzug der Zulassung der AAB die entscheidende Ursache für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewesen sei.

75

Folglich ist der neunte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zehnten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

76

Mit ihrem zehnten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, die im angefochtenen Beschluss dargelegte Begründung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem streitigen Beschluss und der Insolvenz der AAB sei rechtsirrig.

77

Erstens schließe der Präsident des Gerichts diesen Kausalzusammenhang zu Unrecht aus, indem er sich auf die theoretische Möglichkeit einer Intervention durch die Belegging-Maatschappij „Far-East“ stütze und in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses nur darauf verweise, dass zwischen dem 7. und dem 28. Februar 2020 Bemühungen unternommen worden seien, um die Zahlungsfähigkeit der AAB durch Verhandlungen mit ihren Gläubigern wiederherzustellen.

78

Zweitens habe der Präsident des Gerichts das von der EZB in Rn. 25 ihrer schriftlichen Erklärungen vom 13. März 2020 in Bezug auf diesen Kausalzusammenhang vorgebrachte Argument zu Unrecht nicht zurückgewiesen.

79

Drittens habe der Präsident des Gerichts den Kausalzusammenhang zwischen dem streitigen Beschluss und der Insolvenz der AAB nicht wegen „Unklarheiten“ verneinen dürfen, wo diese doch problemlos hätten geklärt werden können.

80

Viertens habe der Präsident des Gerichts einen Rechtsfehler begangen, indem er in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses einen „Automatismus“ der Wirkungen des streitigen Beschlusses verlangt habe.

81

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

82

Das erste Argument der Rechtsmittelführerinnen ist unzulässig.

83

Zum einen geben die Rechtsmittelführerinnen nämlich bei ihrem Vorbringen, der Präsident des Gerichts habe einen Kausalzusammenhang zwischen dem streitigen Beschluss und der Insolvenz der AAB zu Unrecht aufgrund der theoretischen Möglichkeit einer Intervention durch die Belegging-Maatschappij „Far-East“ verneint, nicht an, welchen Punkt oder welche Punkte der Begründung des angefochtenen Beschlusses sie beanstanden, wie es Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verlangt.

84

Zum anderen ist das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission, C-649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Soweit sich die Rechtsmittelführerinnen dagegen wenden, dass in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses darauf verwiesen wird, zwischen dem 7. und dem 28. Februar 2020 seien Bemühungen unternommen worden, um die Zahlungsfähigkeit der AAB durch Verhandlungen mit ihren Gläubigern wiederherzustellen, greifen sie jedoch, ohne eine Verfälschung geltend zu machen, eine Tatsachenfeststellung an, die sich im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofs entzieht.

86

Zum zweiten Argument der Rechtsmittelführerinnen genügt die Feststellung, dass sie damit lediglich das Unterlassen des Präsidenten des Gerichts rügen, ein bestimmtes Argument der EZB zurückzuweisen, ohne jedoch einen konkreten Rechtsfehler zu bezeichnen, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll.

87

Gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung ist dieses Argument daher unzulässig.

88

Gleiches gilt für das dritte Argument der Rechtsmittelführerinnen, dass der Präsident des Gerichts den Kausalzusammenhang zwischen dem streitigen Beschluss und der Insolvenz der AAB nicht wegen „Unklarheiten“ habe verneinen dürfen, wo diese doch problemlos hätten geklärt werden können. Insoweit geben sie nämlich nicht an, welchen Punkt oder welche Punkte des angefochtenen Beschlusses sie beanstanden.

89

Was schließlich das vierte Argument der Rechtsmittelführerinnen anbelangt, das sich auf Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 2. Oktober 2019, Crédit Mutuel Arkéa/EZB, C-152/18 P und C-153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses stellt aber einen nicht tragenden Grund dar, da er auf die Feststellung des Präsidenten des Gerichts in Rn. 34 dieses Beschlusses folgt, dass auch in dem Zeitraum, in dem der streitige Beschluss einstweilen ausgesetzt gewesen sei, eine angespannte Liquiditätslage der AAB bestanden habe.

91

Dass es sich bei dieser Randnummer um einen nicht tragenden Grund handelt, wird im Übrigen durch die Verwendung des Ausdrucks „außerdem“ an ihrem Anfang bestätigt.

92

Nach alledem ist der zehnte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum elften Rechtsmittelgrund

Vorbringen

93

Mit ihrem elften Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der angefochtene Beschluss sei rechtsirrig, weil darin die Anforderungen an den Rechtsschutz ohne Berücksichtigung der Natur eines Bankkonzessionsentzugs bestimmt würden.

94

Der Präsident des Gerichts entnehme „die Kriterien der Rechtsprechung zu vergleichsweise harmlosen Maßnahmen“, obwohl der Entzug einer Bankkonzession „die weitgehendste Maßnahme, die im Aufsichtsrecht überhaupt denkbar ist“, und „eine der für das einzelne Unternehmen folgenschwersten Maßnahmen[,] die den Institutionen der [E]uropäischen Union zur Verfügung steh[en]“, sei.

95

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

96

Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem elften Rechtsmittelgrund lediglich rügen, der Präsident des Gerichts habe die Anforderungen an den Rechtsschutz ohne Berücksichtigung der Natur eines Bankkonzessionsentzugs bestimmt, ohne jedoch einen konkreten Rechtsfehler zu bezeichnen, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll.

97

Sofern dieser Rechtsmittelgrund so zu verstehen ist, dass der Präsident des Gerichts angesichts der Natur eines Bankkonzessionsentzugs von den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz hätte abweichen müssen, so ist überdies festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen im neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kein derartiges Angriffsmittel geltend gemacht haben.

98

Unter diesen Umständen ist der elfte Rechtsmittelgrund gemäß der in den Rn. 56 und 72 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zwölften Rechtsmittelgrund

Vorbringen

99

Mit ihrem zwölften Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der angefochtene Beschluss sei rechtsirrig, weil darin die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen bestimmt würden.

100

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

101

Nach ständiger Rechtsprechung können die Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gewährt werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass Anträge auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen sind, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. November 2019, Kommission/Schweden, C-389/19 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1007, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen; er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 23, und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2018, Wall Street Systems UK/EZB, C-576/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:208, Rn. 31).

103

Demnach war der Präsident des Gerichts, nachdem er im vorliegenden Fall entschieden hatte, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, weil der unmittelbar bevorstehende Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan worden sei, nicht verpflichtet, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

104

Folglich ist der zwölfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum 13. Rechtsmittelgrund

Vorbringen

105

Mit ihrem 13. Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der angefochtene Beschluss sei rechtsirrig, weil die Pflicht der EZB außer Acht gelassen werde, bereits in der Konzessionsentzugsentscheidung ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Erweise sich diese Entscheidung als rechtswidrig, sei die Aussetzung zu gewähren, wenn das Interesse des Rechtsschutzsuchenden inzwischen nicht ganz weggefallen sei.

106

In dieser Hinsicht machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Entscheidung der EZB sei rechtswidrig, und angesichts ihrer Unumkehrbarkeit sei ihr sofortiger Vollzug evident unverhältnismäßig.

107

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

108

Zunächst geht aus der Rechtsmittelschrift nicht klar hervor, welche Teile des angefochtenen Beschlusses vom 13. Rechtsmittelgrund erfasst sind.

109

Soweit dieser Rechtsmittelgrund so zu verstehen ist, dass der Präsident des Gerichts im Fall der Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses – die nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen gegeben ist – dessen Vollziehung aussetzen müsse, genügt sodann die Feststellung, dass dies in offensichtlichem Widerspruch zu der in den Rn. 101 und 102 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung steht.

110

Soweit die Rechtsmittelführerinnen schließlich mit diesem Rechtsmittelgrund die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses in Abrede stellen, bezieht sich der Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit auf die Prüfung der Voraussetzung des fumus boni iuris.

111

Insoweit genügt jedoch die Feststellung, dass der Präsident des Gerichts nicht verpflichtet war, diese Voraussetzung zu prüfen, da er im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Dringlichkeit für nicht erfüllt erachtet hat.

112

Daher ist der 13. Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum 14. Rechtsmittelgrund

Vorbringen

113

Mit ihrem 14. Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der Präsident des Gerichts habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses zu ihren Lasten berücksichtigt habe, dass die AAB ihren in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Beschluss vom 1. Oktober 2019, ihre Bankgeschäfte abzuwickeln und die Banklizenz zurückzulegen, nicht aufgehoben habe.

114

Des Weiteren habe er das verbleibende Interesse der Rechtsmittelführerinnen an einer planmäßigen, zeitlich gestreckten Reduktion des Aktivgeschäfts und einer vorläufigen, bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren reversiblen Einstellung des Neugeschäfts im Gegensatz zu einer sofortigen Durchsetzung des Konzessionsentzugs ignoriert.

115

Ferner rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass der Präsident des Gerichts es in Rn. 11 der ersten einstweiligen Anordnung zu ihren Lasten gewertet habe, dass sie die Folgen des Konzessionsentzugs in ihren öffentlichen Äußerungen abzumildern versucht hätten, sowie dass er in Rn. 72 dieser einstweiligen Anordnung festgestellt habe, der Ruf der AAB sei bereits so schwer geschädigt, dass ein weiterer Schaden nicht ins Gewicht falle.

116

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

117

Mit ihrem 14. Rechtsmittelgrund greifen die Rechtsmittelführerinnen, ohne eine Verfälschung geltend zu machen, die bloße Tatsachenfeststellung des Präsidenten des Gerichts in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses an, dass die AAB ihren in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Beschluss vom 1. Oktober 2019, ihre Bankgeschäfte abzuwickeln und die Banklizenz zurückzulegen, nicht aufgehoben habe.

118

Gemäß der in Rn. 84 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung entzieht sich diese Feststellung jedoch der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels.

119

Des Weiteren ist festzustellen, dass das Vorbringen, der Präsident des Gerichts habe mit dieser Feststellung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung unzulässig ist, da die Rechtsmittelführerinnen nicht angeben, welche rechtlichen Argumente dieses Vorbringen speziell stützen.

120

Gleiches gilt für das Vorbringen, der Präsident des Gerichts habe das Interesse der Rechtsmittelführerinnen an einer planmäßigen, zeitlich gestreckten Reduktion des Aktivgeschäfts und einer vorläufigen Einstellung des Neugeschäfts ignoriert, da die Rechtsmittelführerinnen nicht angeben, welchen Punkt oder welche Punkte des angefochtenen Beschlusses sie beanstanden, und genauso wenig einen konkreten Rechtsfehler bezeichnen, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll.

121

Schließlich ist festzustellen, dass sich der 14. Rechtsmittelgrund auf die Rn. 11 und 72 der ersten einstweiligen Anordnung bezieht, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist.

122

Unter diesen Umständen ist der 14. Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum 15. Rechtsmittelgrund

Vorbringen

123

Mit ihrem 15. Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der Präsident des Gerichts habe einen Rechtsfehler begangen, indem er die drastischen Folgen unberücksichtigt gelassen habe, die ein Beschluss über den Entzug der Zulassung einer Bank für die Verteidigungsmöglichkeiten dieser Bank, ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und das Gebot der Waffengleichheit habe.

124

Es gehöre nämlich zu den Eigenheiten eines Zulassungsentzugs, dass dieser die von ihm betroffene Bank praktisch wehrlos machen und die gerichtliche Überprüfung der Maßnahme verhindern könne. Die Gerichte müssten dem Rechnung tragen, und zwar auch mit den Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes.

125

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

126

Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung eines Rechtsfehlers enthält, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen im neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht geltend gemacht haben, dass der Entzug der Zulassung einer Bank die Verteidigungsrechte dieser Bank beeinträchtige und dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen sei.

127

Folglich ist der 15. Rechtsmittelgrund gemäß der in den Rn. 56 und 72 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

Zum 16. Rechtsmittelgrund

Vorbringen

128

Mit ihrem 16. Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der Präsident des Gerichts habe die für den einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Bestimmungen und insbesondere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verkannt, indem er unangemessen hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gestellt habe.

129

Es sei unangemessen, vom Rechtsschutzsuchenden Detaildarlegungen zu allen technischen Aspekten zu erwarten und jede dabei verbleibende Unsicherheit oder Unklarheit zu seinen Lasten zu werten.

130

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

131

Es genügt die Feststellung, dass der 16. Rechtsmittelgrund nicht dem in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Erfordernis entspricht, da die Rechtsmittelführerinnen nicht angeben, welchen Punkt oder welche Punkte der Begründung des angefochtenen Beschlusses sie damit beanstanden.

132

Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

Zum 17. Rechtsmittelgrund

Vorbringen

133

Mit ihrem 17. Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, im vorliegenden Fall seien die Erfolgsaussichten ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Voraussetzung des fumus boni iuris besonders klar.

134

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

135

Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelführerinnen entgegen dem in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Erfordernis nicht angeben, welchen Punkt oder welche Punkte der Begründung des angefochtenen Beschlusses sie beanstanden, ist festzustellen, dass sie auch keinen konkreten Rechtsfehler bezeichnen, mit dem dieser Beschluss behaftet sein soll.

136

Sofern die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem 17. Rechtsmittelgrund zu rügen beabsichtigen, dass der Präsident des Gerichts die Voraussetzung des fumus boni iuris nicht geprüft habe, genügt jedenfalls der Hinweis, dass der Präsident des Gerichts, wie in Rn. 111 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, dazu nicht verpflichtet war, da er im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Dringlichkeit für nicht erfüllt erachtet hat.

137

Demnach ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum 18. Rechtsmittelgrund

Vorbringen

138

Mit ihrem 18. Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, „[d]ie Ausführungen des Gerichts zur Eignung des einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung des [geltend gemachten] drohenden Schadens“ entsprächen „spiegelbildlich den Ausführungen zur Kausalität“ und seien „aus denselben Gründen unzutreffend“. Zudem seien weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Bestellung der Abwickler rechtskräftig.

139

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

140

Der 18. Rechtsmittelgrund genügt nicht dem in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Erfordernis, da sich die Rechtsmittelführerinnen damit gegen „die Ausführungen des Gerichts“ wenden, ohne anzugeben, welchen Punkt oder welche Punkte der Begründung des angefochtenen Beschlusses sie beanstanden. Genauso wenig bezeichnen sie im Übrigen einen konkreten Rechtsfehler, mit dem dieser Beschluss behaftet sein soll.

141

Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

Zum 19. Rechtsmittelgrund

Vorbringen

142

Mit ihrem 19. Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Belegging-Maatschappij „Far-East“ sei jedenfalls durch den streitigen Beschluss und die Nichtaussetzung seiner Vollziehung spezifisch betroffen.

143

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

144

Im Rahmen des 19. Rechtsmittelgrundes geben die Rechtsmittelführerinnen weder an, welchen Punkt oder welche Punkte des angefochtenen Beschlusses sie beanstanden, noch bezeichnen sie einen konkreten Rechtsfehler, mit dem dieser Beschluss behaftet sein soll. Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

145

Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

146

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

147

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

148

Da die EZB die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-207/20 P(R)

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Mai 2020,

Anglo Austrian AAB AG, vormals Anglo Austrian AAB Bank AG, mit Sitz in Wien (Österreich),

Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV mit Sitz in Velp (Niederlande),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. H. Behrends,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Hernández Saseta, E. Yoo und V. Hümpfner als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,

erlässt

nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

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