Das Interesse eines Klägers, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Vergabeverfahrens feststellen zu lassen …
Leitsatz
1. Das Interesse eines Klägers, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Vergabeverfahrens feststellen zu lassen, beschränkt sich nicht darauf, zu erfahren, wann er eine konkrete Zulassungschance hat, sondern kann im Einzelfall auch darauf gerichtet sein, eine rechtswidrige Entscheidungspraxis zu seinen Lasten in Zukunft zu verhindern.
2. Eine jahrelange Vergabe allein nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" wahrt nicht die aus dem Grundsatz der Marktfreiheit gem. § 70 I GewO herzuleitende Pflicht, einem Mitbewerber in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance zu eröffnen.
3. Der Grundsatz, dass ein Mitbewerber durch Anwenden des Merkmals "bekannt und bewährt" nicht auf unabsehbare Zeit von der Teilnahme ausgeschlossen werden darf, gilt auch für kleine, döfliche Jahrmäkte und Volksfeste.