Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG genannten Straftat ist nur, wer seitens zuständiger …
Leitsatz
1. Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG genannten Straftat ist nur, wer seitens zuständiger Strafverfolgungsbehörden hierfür gehalten wird oder seine Opfereigenschaft anderweitig glaubhaft macht.2. Ist das zugrundeliegende Strafverfahren abgeschlossen, kommt lediglich eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG in Betracht.3. Hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG kann auf die zu § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, wobei ein herabgesetzter Maßstab anzulegen ist.4. Erforderlich ist demnach, dass im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ein beachtlicher humanitärer oder persönlicher Grund vorliegt, welchem gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht ein höheres Gewicht zukommt.5. Wird vonseiten der Strafverfolgungsbehörden nicht von einer Opfereigenschaft des Ausländers ausgegangen oder diese nicht anderweitig glaubhaft gemacht, so besteht auch in der Regel kein öffentliches Interesse an einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 4a Satz 3 AufenthG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist venezolanische Staatsangehörige und wendet sich gegen die Androhung ihrer Abschiebung durch den Antragsgegner.
Ausweislich ihres Reisepasses reiste die Antragstellerin im Jahr 2023 entweder über Madrid oder auch über den Flughafen München in den Schengen-Raum ein (Bl. 3 f. der Behördenakte – BA). Unter dem 24. Januar 2024 wurde sie von der Stadtpolizei Q im Hotel „I“ in Q angetroffen. Im Nachgang fertige die Stadtpolizei gegen die Antragstellerin eine Strafanzeige aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte während eines Touristenaufenthalts ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder die erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Laut der Strafanzeige sei die Antragstellerin ohne festen Wohnsitz gewesen und in besagtem Hotel bei der Ausübung der Prostitution angetroffen worden (Bl. 13 f., 45 f. BA).
Mit E-Mail vom 29. Januar 2024 wandte sich die Sozialberatung/Opferschutz bei Menschenhandel des „Frauenrecht ist Menschenrecht e.V.“ (FIM) – ein Beratungszentrum für Migrantinnen der Hessischen Koordinierungsstelle gegen Menschenhandel – an die Ausländerbehörde der Stadt Q. Darin wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin Opfer von Zwangsprostitution geworden sei. Eine polizeiliche Vernehmung habe bereits stattgefunden. Zur Antragstellerin könne wegen weiterer anstehender Ermittlungen noch keine Unverzichtbarkeitserklärung vorgelegt werden (Bl. 49 f. BA). Zudem wurde eine Bescheinigung des FIM vom 23. Januar 2024 über die Auslösung der Bedenk- und Stabilisierungsfrist nach § 59 Abs. 7 AufenthG übersandt (Bl. 54 BA).
Die Stadt Q wies die Antragstellerin mit Verfügung vom 31. Januar 2024 unter Erlass eines sechsmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots ab Ausreise oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet aus und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Zudem wurde der Antragstellerin die Abschiebung nach Venezuela angedroht (Bl. 67 f. BA). In einer E-Mail vom 1. Februar 2024 an den FIM wies die Ausländerbehörde der Stadt Q auf die zwischenzeitlich gesetzte Ausreisefrist hin. Sofern seitens der Antragstellerin Bereitschaft bestehe auszusagen und eine Unverzichtbarkeitserklärung vorliege, könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG beantragt werden (Bl. 82 f. BA).
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Q am Main vom 14. Februar 2024 (860 Js 8939/24 – 991 Cs), rechtskräftig seit 6. März 2024, wurde die Antragstellerin wegen Aufenthalts ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Bl. 104 f., 177 BA).
Die Staatsanwaltschaft Q teilte am 16. Februar 2024 der Ausländerbehörde mit, dass die Antragstellerin im Ermittlungsverfahren 6310 Js 207922/24 wegen des Tatverdachts der Zwangsprostitution nach § 232a StGB als Zeugin unabdingbar sei und zur Verfügung stehen müsse (Bl. 102 BA). In der Folge beantragte die Antragstellerin am 17. April 2024 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltsdauer wurde das anstehende Gerichtsverfahren wegen Menschenhandels angegeben (Bl. 109 f. BA). Die Ausländerbehörde der Stadt Q hielt in einem Aktenvermerk vom 14. Mai 2024 fest, dass sich die Antragstellerin derzeit in einem Zeugenschutzprogramm befinde und seitens der Staatsanwaltschaft für ein Verfahren benötigt werde. Daher könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG für zunächst ein Jahr mit erlaubter Beschäftigung erteilt werden (Bl. 144 BA). Am 23. Mai 2024 wurde der Antragstellerin eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 8. Mai 2025 erteilt (Bl. 147, 184 BA).
Zum 8. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Q das auf Strafanzeige der Antragstellerin vom 23. Mai 2024 hin gegen K. vornehmlich wegen Verdachts der Zwangsprostitution nach § 232a StGB und der Zuhälterei nach § 181a StGB geführte Ermittlungsverfahren 6310 Js 207922/24 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. In der entsprechenden Einstellungsentscheidung wurde ausgeführt, dass es im Zuge der Ermittlungen keine Hinweise darauf gegeben habe, dass der Beschuldigte – zu welchem nur über Chats Kontakt bestanden habe – bei Verweigerung der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution der Antragstellerin ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt habe. Angesichts der hälftigen Teilung der Einnahmen zwischen der Antragstellerin und dem Beschuldigten sei zudem kein Ausbeuten im Sinne von § 181a StGB oder eine dirigistische Zuhälterei im Sinne von § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB belegbar. Der weitergehende Tatvorwurf der Vergewaltigung werde von der Staatsanwaltschaft L. bearbeitet (Bl. 191 f. BA).
Das Polizeipräsidium Q setzte am 31. Juli 2024 die Ausländerbehörde über die entsprechende Verfahrenseinstellung in Kenntnis. Aus Sicht der Polizei seien im Fall der Antragstellerin infolgedessen keine aufenthaltsverlängernden Maßnahmen mehr notwendig (Bl. 157 BA).
Zum 24. Juni 2024 meldete sich die Antragstellerin in S. und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners an (Bl. 159 BA). Unter dem 1. April 2025 beantragte sie dort die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels und gab hierbei als Aufenthaltszweck „Arbeit“ an (Bl. 162 f. BA). Ausweislich dem Antrag beigefügter Unterlagen bezog die Antragstellerin seit dem 1. August 2024 Leistungen nach SGB II und meldete sich für einen Deutschkurs für den Zeitraum vom 20. März bis zum 22. Mai 2025 in der Kreisvolkshochschule T. an (Bl. 164 f. BA).
Mit E-Mail vom 26. August 2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass eine Aufenthaltserlaubnis infolge der vorangegangenen Ausweisung nicht in Betracht komme. Dies gelte umso mehr, da das von der Antragstellerin eingeleitete Strafverfahren beendet worden sei (Bl. 170 BA).
Hierauf erwiderte die Antragstellerin am 26. August 2025 per E-Mail, dass sie im vergangenen Jahr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG sowie den Asylstatus erhalten habe, nachdem der zugrundeliegende Fall bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen habe. Die Aufenthaltserlaubnis habe sie erhalten, da sie im Zusammenhang mit Menschenhandel und Verschleppung als Zeugin ausgesagt, Personen identifiziert und aktiv an der Aufklärung mitgewirkt habe. Zudem sei die Antragstellerin von der Hessischen Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel und der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel als potenzielles Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Ausbeutung eingestuft worden, weswegen die Antragstellerin damals auch bereit gewesen sei auszusagen. Bis heute sei ihr indes keine schriftliche Fallakte zugestellt worden. Mit Blick auf die Lage in Venezuela wies die Antragstellerin auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hin. Es werde daher um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gebeten (Bl. 172 f. BA).
In einer weiteren E-Mail vom gleichen Tag ergänzte die Antragstellerin, dass ihr in der Vergangenheit mehrfach versichert worden sei, dass es sich in dem gegen sie geführten Verfahren lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt habe, welche keine Auswirkungen auf ihren Aufenthalt haben solle. Zudem genieße die Antragstellerin aufgrund des erlittenen Menschenhandels besonderen Schutz. So habe die Polizei in Q mehrfach betont, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Aussage in Venezuela verfolgt werden würde und daher nicht dorthin zurückkönne (Bl. 174 f. BA).
Der Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. September 2025 zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags an. In ihrem Fall sei nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2, Abs. 2 AufenthG abzusehen. Aufgrund der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft sei indes bereits nicht nachgewiesen, dass die Antragstellerin Opfer einer in §§ 232 bis 233a StGB genannten Straftaten geworden sei. Vielmehr werde daraus ersichtlich, dass gerade kein Zusammenhang zu Zwangsprostitution durch die Staatsanwaltschaft habe festgestellt werden können. Mangels Opfereigenschaft scheide die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG aus. Außerdem sei das entsprechende Verfahren bereits beendet und werde die Antragstellerin daher nicht mehr als Zeugin benötigt. Mit Blick auf § 25 Abs. 4a Satz 2 AufenthG seien ebenfalls keine Nachweise zum Vorliegen humanitärer oder persönlicher Gründe erbracht worden, welche eine Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtfertigen könnten. Gleiches gelte für das Bestehen eines öffentlichen Interesses am weiteren Aufenthalt der Antragstellerin (Bl. 195 f. BA).
Hierzu teilte die Antragstellerin am 17. Oktober 2025 mit, an einer Helicobacter-psylori-Infektion des Magens zu leiden, welche ärztlich festgestellt worden sei. Die Erkrankung werde durch Stress ausgelöst und könne zu schweren Magenbeschwerden mit Appetit- und erheblichem Gewichtsverlust führen. Der letzte aktive Schub sei ausweislich des Befunds der Privatdozentin W. vom 14. November 2024 (Bl. 211 BA) im November 2024 gewesen. Damals habe die Antragstellerin mehr als 14kg Gewicht verloren und wiege statt 50kg nunmehr rund 40kg. Seitdem befinde sie sich im langsamen Wiederaufbau. Ein stabiles Lebensumfeld sei daher medizinisch notwendig, um eine erneute Erkrankung zu vermeiden. Daher seien die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG gegeben.
Zudem lebe die Antragstellerin seit mehr als eineinhalb Jahren im Bundesgebiet und habe sich sehr bemüht, sich zu integrieren. Sie habe alle Integrations- und Deutschkurse besucht und arbeite daran, das Sprachniveau B1 zu erreichen. Anschließend wolle sie eine Ausbildung zur Erzieherin machen. Hierzu habe die Antragstellerin schon Gespräche mit Kindergärten geführt, welche sie mit einem Sprachniveau von C1 annehmen würden. Auch seien die Zeugnisse der Antragstellerin aus Venezuela eingetroffen und würden derzeit übersetzt sowie bewertet. Einer ersten Einschätzung nach entsprächen sie etwa einem guten deutschen Realschulabschluss. Die Antragstellerin engagiere sich darüber hinaus regelmäßig ehrenamtlich in ihrer Gemeinde in J. So helfe sie bei den Seniorennachmittagen der Evangelischen Kirche R. Auch habe die Antragstellerin in Deutschland viele Freundschaften geschlossen und sich ein stabiles Umfeld aufgebaut. Sie lebe ferner in einer festen Wohnsituation. Ihr sei die Rückkehr nach Venezuela aufgrund der dortigen Lage unzumutbar. Das Land befinde sich in einer schweren politischen und wirtschaftlichen Krise, welche sich weiter zuspitze. Es herrsche Versorgungsmangel, eine instabile Sicherheitslage und politische Unterdrückung. Daher werde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und hilfsweise eine Duldung beantragt (Bl. 204 f. BA).
Der Stellungnahme der Antragstellerin waren neben dem Bericht der Privatdozentin W (Bl. 211 BA) verschiedene Stellungnahmen von Privatpersonen zur lokalen Einbindung und Integration der Antragstellerin (Bl. 210, 212, 215 f. BA) sowie eine Bescheinigung über die Betätigung in der Seniorenhilfe der besagten Kirchengemeinde vom 16. Oktober 2025 (Bl. 213 BA) beigefügt.
Mit Blick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden räumte der Antragsgegner der Antragstellerin am 20. Oktober 2025 die Möglichkeit zur Vorlage weiterer Nachweise ein. Dabei wurde auch auf § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG hingewiesen (Bl. 222 BA). Im Nachgang übersandte die Antragstellerin am 24. Oktober 2025 ein Attest des Hausärztlichen Versorgungszentrums (HVZ) V vom 22. Oktober 2025 (Bl. 229 BA) sowie ein Referenzschreibens ihres Lehrers in der Kreisvolkshochschule T. vom 5. Oktober 2025 (Bl. 230 BA).
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 25 Abs. 4a AufenthG ab (Ziffer 1), forderte sie unter Fristsetzung bis zum 6. Januar 2026 zur Ausreise auf (Ziffer 2), drohte ihr andernfalls die Abschiebung nach Venezuela an (Ziffer 3) und erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 12 Monaten (Ziffer 4).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG nicht zu berücksichtigen seien. Indes werde durch die Einstellungsbenachrichtigung der Staatsanwaltschaft Q und durch das Schreiben des dortigen Polizeipräsidiums deutlich, dass die Antragstellerin kein Opfer einer Straftat nach § 232a StGB geworden sei. Daher sei der Tatbestand von § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, weil ein abgeschlossenes Verfahren ohne Nachweis eines Zusammenhangs zur Zwangsprostitution vorliege. Die der Antragstellerin zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis habe sich allein nach dem Zweck des § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 und 3 AufenthG gerichtet und der weiteren Erforschung des Sachverhalts gedient. Dieser Zweck sei jedoch durch die Verfahrenseinstellung entfallen.
Es sei auch keine Verlängerung nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG aus humanitären oder persönlichen Gründen oder aufgrund eines öffentlichen Interesses am weiteren Verbleib der Antragstellerin möglich. So sei die vorgebachte Helicobacter-Infektion ausweislich der vorgelegten Unterlagen bereits im November 2024 behandelt worden. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Erkrankung noch bestehe. Dies werde auch durch das letzte von der Antragstellerin vorgelegte Attest bestätigt. Dieses entspreche indes ohnehin nicht den Anforderungen nach § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG. Es sei zudem keine Reiseunfähigkeit festgestellt worden. Andere Gründe für einen fortgesetzten Aufenthalt seien ebenfalls nicht ersichtlich. Höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, stünde ebenfalls nicht entgegen. Auch seien keine besonderen Umstände erkennbar, welche eine andere Entscheidung begründen könnten. Mangels Aufenthaltstitels sei die Antragstellerin daher zur Ausreise verpflichtet, weswegen ihr nach § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung in ihren Heimatstaat angedroht werde. Schließlich sei auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot angemessen, da sich die Antragstellerin nur kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten habe, hier nur geringe Bindungen aufweise und insbesondere keine familiären oder ehelichen Beziehungen in Deutschland besitze. Im Übrigen wird auf die Bescheidbegründung verwiesen (Bl. 247 f. BA; Bl. 4 f. der Gerichtsakte – GA).
Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Dezember 2025 Klage erhoben und am gleichen Tag den vorliegenden Eilantrag gestellt (Bl. 261 f. BA). Sie bringt vor, dass eine Abschiebung nach Venezuela zu einem Verlust der bisherigen Integrationsbemühungen sowie der Bindungen im Bundesgebiet führen würde. Zudem sei aufgrund der chaotischen Situation in ihrem Heimatland und der dortigen instabilen Lage eine Rückkehr mit großen Gefahren verbunden. Eine Rückkehr der Antragstellerin ins Bundesgebiet wäre infolgedessen faktisch unmöglich. Der angegriffene Bescheid sei darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil aus der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in unzulässiger Weise eine Negativfeststellung abgeleitet und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG infolgedessen ohne eine tragfähige Gesamtabwägung abgelehnt werde.
Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2025 gegen die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2025 anzuordnen.
Nunmehr beantragt die Antragstellerin,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landrats des Kreises T. vom 9. Dezember 2025 hinsichtlich a) der Ausreiseaufforderung und b) der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4a AufenthG zu erteilen, hilfsweise eine Bescheinigung auszustellen, die den erlaubten Aufenthalt bis zur Entscheidung in der Hauptsache dokumentiert, weiter hilfsweise von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er zunächst auf seine angegriffene Entscheidung. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 AufenthG im Falle der Antragstellerin infolge der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft sowie ihres anschließenden Hinweises, dass keine aufenthaltsverlängernden Maßnahmen mit Blick auf die Antragstellerin mehr nötig seien, weggefallen. Vor diesem Hintergrund bestehe für den Antragsgegner weder ein Ermessen noch die Möglichkeit einer Gesamtabwägung. Werde ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so sei nicht mehr von einer Eröffnung des Tatbestandes nach § 25 Abs. 4a AufenthG auszugehen. Es könne in diesem Fall nicht mehr klar festgestellt werden, ob die Antragstellerin Opfer einer Straftat nach §§ 232 bis 233a StGB gewesen sei. Insoweit werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 1. August 2017 (1 B 109/17) verwiesen. Auch im dortigen Fall sei eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt. Weiter seien auch keine Gründe nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG ersichtlich. Eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis scheide wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ebenfalls aus. Schließlich sei auch kein Duldungsanspruch erkennbar. Insbesondere mangele es hierzu an aussagekräftigen Attesten im Sinne von § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG.
Mit Beschluss der Kammer vom 17. März 2026 ist das Verfahren nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
Dem Gericht haben die Prozessakte des vorliegenden Verfahrens, diejenige des parallelen Klageverfahrens 5 K 5152/25.DA sowie die Behördenakte zur Antragstellerin vorgelegen, welche sämtlich zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind.
II.
Das Gericht entscheidet nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Ausgehend vom aus den gestellten Anträgen und dem Vorbringen der Antragstellerseite erkennbaren Antragsbegehren (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) versteht das Gericht den Antrag zu 1. dahingehend, dass er sich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich gegen die in den Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 9. Dezember 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Venezuela richtet. Darüber hinaus versteht das Gericht den Antrag zu 2. dahingehend, dass hierdurch im Wege der einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung der Antragstellerin nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird.
Eine andere Auslegung des Antrags zu 2. wäre jedenfalls nicht sachdienlich, da im Wege einer einstweiligen Anordnung weder die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis begehrt werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.02.1991 – 13 B 10914/90 –, juris Rn. 5) noch der Antragsgegner für die Unterlassung bzw. für ein Absehen von Abschiebemaßnahmen, sondern allenfalls für die Erteilung einer Duldung zuständig ist (VG Darmstadt, Beschl. v. 28.01.2021 – 5 L 83/21.DA –, juris Rn. 6 ff.). Infolge der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner ist auch die dem entsprechenden Verlängerungsantrag der Antragstellerin zukommende Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfallen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.05.2022 – 13 PA 138/22 –, juris Rn. 6), sodass die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ebenfalls ausscheidet. Eine entsprechend des Antrags zu 2. begehrte Bescheinigung kann daher allenfalls im Wege einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG vorliegend in Betracht kommen.
Der so verstandene Eilantrag hat keinen Erfolg, da er zwar zulässig aber unbegründet ist.
Der Antrag zu 1. ist zunächst nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig und insbesondere statthaft. Die auch gegen die in den Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung erhobene Klage hat insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. In derartigen Fällen kann das Gericht auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung des erhobenen Hauptsacherechtsbehelfs anordnen.
Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung indes als offensichtlich rechtmäßig, sodass das gesetzlich intendierte öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt und der Antrag zu 1. infolgedessen unbegründet ist.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 AufenthG.
Der infolge der Ablehnung der Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin wurde entsprechend den Vorgaben des § 59 Abs. 2 AufenthG für den Fall, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht bis zum 6. Januar 2026 nachgekommen sein sollte, die Abschiebung nach Venezuela oder in einen anderen zu ihrer Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Die gesetzte Ausreisefrist von mehr als zwei Wochen ab Eingang des angegriffenen Bescheids zum 16. Dezember 2025 (Bl. 1 GA) wahrt dabei ebenfalls die Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Nach summarischer Prüfung der Sachlage anhand der Aktenlage liegt der Abschiebungsandrohung auch eine rechtmäßige Ablehnung des Verlängerungsantrags der Antragstellerin zugrunde. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund anderweitiger Rechtsgrundlage hat.
Gemäß § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 4a Satz 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (Nr. 1), der Ausländer jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat (Nr. 2) und er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen (Nr. 3). Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern, § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG.
Zunächst hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG Bremen, Beschl. v. 01.08.2017 – 1 B 109/17 –, juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2003, 104) Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG genannten Straftat zu sein.
Ausreichend für die Annahme einer entsprechenden Opfereigenschaft ist dabei zunächst, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO wegen eines Anfangsverdachts für eine Straftat nach §§ 232 bis 233a StGB ermittelt (Kluth, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2026, AufenthG § 25 Rn. 99; Zimmerer, in: BeckOK MigR, 24. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 25 Rn. 70). Hintergrund der entsprechenden Bindung der Ausländerbehörden an die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ist die Zielsetzung von § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG, welche in einer Erleichterung der Verfolgung von Menschenhandel besteht (BT-Drs. 18/4097, S. 41; vgl. zu den Hintergründen Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG Rn. 60 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 01.08.2017 – 1 B 109/17 –, juris Rn. 23 ff. jeweils m.w.N.; vgl. insoweit auch die besonderen Widerrufsgründe in § 52 Abs. 5 AufenthG).
Derartige strafbehördliche Ermittlungen müssen unter Zugrundelegung des Normzwecks von § 25 Abs. 4a AufenthG jedoch zum Zeitpunkt eines Verlängerungsantrags entweder noch andauern oder anderweitig – etwa durch eine Anklageerhebung oder gar einen Schuldspruch gegen den Beschuldigten – den Umstand dokumentieren, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden weiterhin von einer Opfereigenschaft des einen Aufenthalt nach § 25 Abs. 4a AufenthG begehrenden Ausländers ausgegangen wird. Wird ein entsprechendes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so mangelt es in aller Regel an der notwendigen Opfereigenschaft des Ausländers (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.08.2017 – 1 B 109/17 –, juris Rn. 29 f.).
Da vorliegend das dem Aufenthalt der Antragstellerin nach § 25 Abs. 4a Satz 1 und 2 AufenthG zugrundeliegende Strafverfahren am 8. Mai 2024 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann – jedenfalls nunmehr – nicht von einer Opfereigenschaft der Antragstellerin im vorgenannten Sinne ausgegangen werden. Ob entgegen einer derartigen Verfahrenseinstellung eine Opfereigenschaft angenommen werden kann, wenn der jeweilige Ausländer diese anderweitig glaubhaft macht, kann vorliegend dahinstehen. Denn seitens der Antragstellerseite ist auch keinerlei anderweitige Glaubhaftmachung der vorgebrachten Opfereigenschaft erfolgt. So wurde weder vorgebracht, dass die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft auf unzutreffenden Erwägungen beruhen solle, noch wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Antragstellerin – wenn sie tatsächlich Opfer einer Straftat nach §§ 232 bis 233a StGB geworden sein will – als Verletzte auf das Einlegen einer Beschwerde gemäß § 172 StPO gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft verzichtet haben will. Auch anderweitige Mittel zur etwaigen Glaubhaftmachung der Opfereigenschaft wurden zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Insoweit sind nach dem Akteninhalt keine Gründe ersichtlich, um entgegen der staatsanwaltschaftlichen Einschätzung eine Opfereigenschaft annehmen zu können.
Ungeachtet der Frage der Opfereigenschaft scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 und 2 AufenthG ebenfalls aufgrund der Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens zum 8. Mai 2024 aus. Infolgedessen wird die Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet für diesen Aufenthaltszweck nicht mehr im Sinne von § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 AufenthG benötigt. Dies wird ebenfalls durch die entsprechende Mitteilung des Polizeipräsidiums Q vom 31. Juli 2024 bekräftigt.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung des Strafverfahrens gemäß § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Es mangelt insoweit nach Aktenlage am Vorliegen humanitärer oder persönlicher Gründe oder eines öffentlichen Interesses am weiteren Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet.
Hinsichtlich der Auslegung der von § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG vorausgesetzten humanitären oder persönlichen Gründe kann auf die die zu § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entwickelten Grundsätze und Fallbeispiele (vgl. dazu etwa Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 25 Rn. 43 f.) zurückgegriffen werden. Da im Gegensatz zu § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG jedoch keine „dringenden“ Gründe vonnöten sind, gilt ein insoweit herabgesetzter Maßstab (Fränkel, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 25 Rn. 67; zweifelnd OVG Bremen, Beschl. v. 01.08.2017 – 1 B 109/17 –, juris Rn. 31). Dabei ist auch der gesetzgeberischen Zielsetzung hinter der Einfügung von § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG Rechnung zu tragen, die Interessen der Opfer von Menschenhandel stärker in den Fokus zu rücken und ihnen aus rein humanitären oder persönlichen Gründen die Perspektive für einen Daueraufenthalt zu eröffnen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 41).
Diese Erwägungen zugrunde gelegt liegt ein beachtlicher humanitärer oder persönlicher Grund vor, wenn ihm aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ein höheres Gewicht zukommt als dem widerstreitenden öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.07.2012 – 8 ME 94/12 –, juris Leitsatz 1). In der Literatur werden als Beispiele für entsprechende humanitäre Gründe dabei genannt, dass der Betroffene in seinem Herkunftsland keine Existenzgrundlage mehr hat oder aufgrund der Mitwirkung im Strafprozess mit Nachteilen, Ausgrenzung oder gar Vergeltungsmaßnahmen rechnen muss. Persönliche Gründe können laut der Literatur auch im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder begonnenen Therapie, mit einer Ausbildung oder mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stehen (vgl. zu alldem Fränkel, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 25 Rn. 67).
Unter Berücksichtigung genannter Maßstäbe stellen zunächst die von der Antragstellerin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen tragfähigen humanitären oder persönlichen Grund für eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG dar. Aus den hierzu von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen wird nämlich eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit oder die gesundheitsbedingte Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet nicht erkennbar.
Das hierzu zunächst vorgelegte Attest vom 14. November 2024 weist insoweit bereits aus, dass die Antragstellerin sich zum damaligen Zeitpunkt in Behandlung befand und sich ihr Zustand infolgedessen deutlich gebessert hatte (Bl. 211 BA). Infolgedessen ist es – ungeachtet seiner fehlenden Aktualität angesichts der vor mehr als eineinhalb Jahren erfolgten Ausstellung – nicht in der Lage, die gesundheitsbedingte Notwendigkeit eines weiteren Aufenthalts glaubhaft zu machen. Auch das jüngst vorgelegte hausärztliche Attest vom 22. Oktober 2025 lässt keinen konkreten Behandlungsbedarf erkennen. Es erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in einer Wiederholung des vorangegangenen Attests und einer Wiedergabe von Symptomen der Antragstellerin aus dem November 2024, ohne eine Aussage dazu zu enthalten, ob und inwieweit behandlungsbedürftige Beschwerden fortbestehen sollen (Bl. 229 BA). Die einzig zum aktuellen Gesundheitszustand diesem Attest zu entnehmende Aussage ist, dass die Antragstellerin rund vier Kilogramm habe zunehmen können und sich aktuell in Genesung befinde. Wie sich dieser Genesungsprozess darstellen, wie lange er andauern soll, ob und wie er ärztlich sowie medikamentös unterstützt wird und weshalb der Genesungsprozess einen Verbleib im Bundesgebiet erfordern sollte, lässt sich dem Attest nicht im Ansatz entnehmen. Vor diesem Hintergrund genügen die vorgelegten Atteste auch nicht den Anforderungen nach § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.06.2021 – 19 ZB 20.107 –, juris Rn. 9 f. zur entsprechenden Heranziehung im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG).
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer Aussagebereitschaft im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eine Gefährdung in Venezuela drohen könnte. Dies gilt schon angesichts des Umstandes, dass das entsprechende Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin tatsächlich Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden ist und ihr infolgedessen im Rückkehrfalle deswegen Gefahren oder anderweitige Nachteile drohen sollten. Jedenfalls wurde zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass die Antragstellerin bereits aus Venezuela heraus zur Zwangsprostitution gezwungen worden sein soll. Vielmehr gab sie laut der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren an, den Beschuldigten über eine andere Person im Mai 2023 kennengelernt zu haben. Ausweislich des in ihrem Reisepass befindlichen Einreistempels vom 7. Mai 2023 (Bl. 3 f. BA) dürfte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Luftweg nach Madrid eingereist sein, sodass vor diesem Hintergrund zwischen der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Deutschland und ihrem Heimatland Venezuela bereits kein Zusammenhang erkennbar wird.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ihr mehrfach vonseiten der Polizei in Q mitgeteilt worden sei, dass ihr im Falle der Rückkehr nach Venezuela wegen ihrer Aussage Verfolgung drohen würde, wird dies von der Antragstellerseite weder glaubhaft gemacht noch lässt sich derartiges dem Inhalt der vorliegenden Akten entnehmen. Jedenfalls hat sich die Antragstellerin auch zu keinem Zeitpunkt dazu verhalten, von wem genau sie weswegen in Venezuela insoweit Verfolgung oder anderweitige Nachteile befürchte und wie dies mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsentscheidung und den genannten Einreiseumständen der Antragstellerin in Einklang zu bringen sein soll.
Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der rund zweieinhalbjährige Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet dazu geführt haben sollte, dass für sie in Venezuela keine Existenzgrundlage mehr bestehen würde und dies einen entsprechenden humanitären Grund im Sinne von § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG darstellen könnte. Hiergegen spricht gerade auch der Umstand, dass die Antragstellerin aus ihrem Heimatland die Übersendung von Schulzeugnissen veranlassen konnte. Insoweit müssen dort auch weiterhin Familienmitglieder oder andere soziale Kontakte vorhanden sein, an welche sich die Antragstellerin entsprechend wenden konnte. Das Fehlen jeglicher Bindungen nach Venezuela wurde infolgedessen auch von der Antragstellerseite zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und wäre angesichts des vergleichsweise kurzen Aufenthaltszeitraums in Europa und dem Bundesgebiet auch lebensfremd. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in Venezuela den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, sodass ohne Weiteres von einer Reintegration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden kann.
Auch die gegenwärtig schwierige Lage in Venezuela stellt keinen Grund für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels dar. Soweit die Antragstellerin insoweit auf politische Unterdrückung durch das venezolanische Regime verweist, wird schon nicht erkennbar, inwieweit sie persönlich von einer derartigen Unterdrückung im Rückkehrfalle betroffen sein sollte. Aus welchen Gründen die Antragstellerin in den Fokus des dortigen Regimes geraten sollte oder in der Vergangenheit geraten sein soll, erschließt sich nicht. Auch die wirtschaftliche Lage, die Sicherheitslage und die Versorgungssituation stehen der Rückkehr erwachsener und arbeitsfähiger Personen – wie der Antragstellerin – nach Venezuela nicht entgegen (vgl. zu alldem etwa VG München, Beschl. v. 04.08.2025 – M 31 S 25.33482 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.).
Dies alles gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich Venezuela infolge der Entführung des bisherigen Machthabers Nicolas Maduro durch die Vereinigten Staaten Anfang Januar 2026 in einem Umbruch befindet, da Maduros Nachfolgerin und bisherige Vizepräsidentin Delcy Rodrigues eine Annäherung an die Vereinigten Staaten sucht (vgl. etwa „USA und Venezuela nehmen diplomatische Beziehungen wieder auf“, DIE ZEIT vom 14.03.2026, abrufbar unter: https://www.zeit.de/politik/2026-03/venezuale-usa-diplomatie-neustart-maduro-gefangennahme). Infolgedessen steht angesichts der bereits erfolgten und bevorstehenden Sanktionslockerungen durchaus eine Verbesserung der wirtschaftlichen und der Versorgungslage vor Ort im Raum.
Weiter stellen die vorgebrachten Integrationsbemühungen der Antragstellerin im Bundesgebiet keine beachtlichen persönlichen Gründe im Sinne von § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG dar.
Diesbezüglich ist zunächst durchaus zugunsten der Antragstellerin einzustellen, dass sie sich ehrenamtlich in ihrer Gemeinde im Bereich der Seniorenbetreuung engagiert (Bl. 213 BA) und sich ausweislich einer Vielzahl zu ihren Gunsten abgegebener schriftlicher Stellungnahmen einen Freundes- und Bekanntenkreis an ihrem Wohnort aufgebaut haben will (Bl. 210, 212, 215 f. BA). Zudem besucht die Antragstellerin offenbar Sprach- und Integrationskurse an der örtlichen Volkshochschule (Bl. 165 BA) und scheint dort engagiert mitzuarbeiten (Bl. 230 BA).
Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass die Antragstellerin ausweislich des entsprechenden Bescheids vom 15. November 2024 im Nachgang der Erteilung ihrer vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis zum 23. Mai 2024 nur Leistungen nach SGB II bezogen hat und im Bundesgebiet offenbar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Bl. 164 BA). Auch ist nicht erkennbar oder vorgetragen worden, welche konkreten Bemühungen die Antragstellerin zu ihrer wirtschaftlichen Integration an den Tag gelegt haben will. Ferner wird aus den vorgelegten Unterlagen zu den Bemühungen der Antragstellerin, sich deutsche Sprachkenntnisse anzueignen, nicht ersichtlich, welches konkrete Sprachniveau bei ihr bestehen soll. Hierzu brachte die Antragstellerin nur selbst vor, an dem Erreichen des Sprachniveaus B1 zu arbeiten. Augenfällig ist dabei die unterbliebene Vorlage eines Sprachzertifikats trotz seitens der Volkshochschule bescheinigter guter Mitarbeit in den entsprechenden Kursen. Darüber hinaus bestehen gewisse Zweifel an der Aussagekraft der vorgelegten Stellungnahmen von Naturalpersonen zur Integration und lokalen Anbindung der Antragstellerin. So enthalten mehrere dieser Stellungnahmen erkennbare Platzhalter in Form von „[Nachname]“ (Bl. 215, 218 BA), welche auf eine Vorformulierung hindeuten.
In der Gesamtschau wird zwar eine gewisse gesellschaftliche Einbindung der Antragstellerin an ihrem Wohnort erkennbar, welche jedoch keine hinreichende Tiefe aufweist, um einen persönlichen Grund für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels begründen zu können. Längerfristige Bindungen der Antragstellerin, etwa in Form einer Ausbildung, einer aufgenommenen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger fester, institutionalisierter Verbindungen, liegen trotz über eineinhalb Jahren Aufenthalts an ihrem gegenwärtigen Wohnort offenbar nicht vor.
Schließlich sind auch keine öffentlichen Interessen erkennbar, welche eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen würden. Soweit hierzu in der Literatur vertreten wird, dass ein entsprechendes Interesse in der Regel schon in der Signalwirkung für andere Opfer von Menschenhandel zu sehen sei (so Fränkel, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 25 Rn. 67), teilt dies das beschließende Gericht zumindest in Fällen wie dem vorliegenden nicht. Wird weder aufgrund strafbehördlicher Ermittlungen noch aufgrund einer etwaigen anderweitigen Glaubhaftmachung durch den betroffenen Ausländer im jeweiligen Einzelfall eine tatsächliche Verbindung zu Menschenhandel und Zwangsprostitution erkennbar, so kann schon allein aufgrund der andernfalls drohenden Missbrauchsgefahr kein öffentliches Interesse an dem fortgesetzten Aufenthalt bestehen (in diesem Sinne wohl auch OVG Bremen, Beschl. v. 01.08.2017 – 1 B 109/17 –, juris Rn. 30 unter Verweis auf die fehlende Opfereigenschaft).
Weiter ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestehen sollte. Insoweit ist angesichts vorstehender Ausführungen nicht erkennbar, dass die Ausreise der Antragstellerin nach Venezuela aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein sollte (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 25 Rn. 81 ff. m.w.N.). Jedenfalls wurde weder glaubhaft gemacht, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegenstehen noch dass eine derartig tiefgreife Verwurzelung im Bundesgebiet bestehen sollte, als dass deswegen nach Art. 8 EMRK die Ausreise unmöglich sein sollte. Letzteres liegt angesichts des vergleichsweise kurzen Aufenthaltszeitraums im Bundesgebiet auch fern (vgl. ebenfalls OVG Bremen, Beschl. v. 01.08.2017 – 1 B 109/17 –, juris Rn. 32 m.w.N.).
Ein etwaiges Aufenthaltsrecht auf anderweitiger Grundlage ist weder ersichtlich noch vorgebracht worden.
Der Abschiebung stehen zudem weder ein Abschiebungsverbot, Belange des Kindeswohls, familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegen, § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG bzw. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG. Zu entsprechenden familiären Belangen hat die Antragstellerin bereits nichts vorgebracht. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands und der Lage in Venezuela wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Unerheblich ist ferner, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid keine Ausführungen zu entsprechend einzustellenden Belangen tätigte, da deren Vorliegen uneingeschränkt vom Gericht überprüfbar ist (HessVGH, Beschl. v. 18.03.2024 – 3 B 1783/23 –, juris Rn. 26 f.).
Auch das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren hat keinen Erfolg.
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Duldung der Antragstellerin zu verpflichten, ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Es ist vorliegend kein Anordnungsanspruch seitens der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden. Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Es ist kein im Wege der Verfahrensduldung etwaig sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ersichtlich. Gleichfalls sind auch keine Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht worden. Weder der Gesundheitszustand der Antragstellerin noch ihre vorgebrachten Bindungen im Bundesgebiet begründen eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung (siehe oben).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragstellerin unterliegt.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des Antrags zu 1. folgt das Gericht dabei der Empfehlung in Nr. 8.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und setzt für die ausschließlich mit dem Antrag angegriffene Abschiebungsandrohung den hälftigen Auffangstreitwert an, welcher aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung seinerseits zu halbieren ist. Hinsichtlich des Antrags zu 2. folgt das Gericht der Empfehlung in Nr. 8.2.3 des genannten Streitwertkatalogs und setzt insoweit den hälftigen Auffangstreitwert an. Dieser ist aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht erneut zu halbieren. Beide Streitwerte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
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