Der Kläger ist seit 1964 Eigentümer des von seinen Eltern übernommenen Wohnhausgrundstückes in
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Verwaltungsgericht in Aachen zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1964 Eigentümer des von seinen Eltern übernommenen Wohnhausgrundstückes in .
Hierbei handelt es sich um ein schon vor dem letzten Kriege bebaut gewesenes Grundstück, dessen Gebäude durch Kriegseinwirkung stark beschädigt war. Im Zuge des Wiederaufbaus wurde das Grundstück geteilt und 60 % des Grundstücks veräußert, das unter der Hausnummer einem Herrn gehört. Das Grundstück ist seit längerer Zeit an die öffentliche Ortskanalisation in angeschlossen, wobei der Zeitpunkt der erstmaligen Anschließung zwischen den Parteien streitig ist. Die Schmutzabwässer des Grundstücks werden dem an der Rückseite des Grundstücks vorbeiführenden Mauerkanal, einen ehemaligen Befestigungsgraben, zugeführt. Die Oberflächenabwässer werden nach vorn in einen in der liegenden Sammmelkanal geleitet; dabei werden die Dachabwässer des Nachbarhauses Nr. 24 über die Regenrinne am Haus des Klägers mit abgeleitet. Beide Abwässerarten werden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der gemeindlichen Kläranlage zugeführt.
Anläßlich des Ausbaues der durch den Straßenbaulastträger (Landschaftsverband ) wurde der Straßensammelkanal in der im Jahre 1977 im Auftrage der Gemeinde und unter der Bauleitung eines Ingenieurbüros neu verlegt, wobei er erheblich tiefer und mit anderer Streckenführung verlegt wurde. Dies geschah im Rahmen eines Zentralentwässerungsplanes „Stadtkernsanierung“ . In Höhe des Hauses des Klägers verläuft der Straßensammelkanal unter der nordöstlichen Fahrspur in einer Tiefe von etwa 1,85 m mit einem Durchmesser von 300 mm; er ist zur Mischentwässerung vorgesehen.
Die bauausführende Firma verlegte im Jahre 1977 von diesem Sammelkanal bis zum Haus des Klägers eine Grundstücksanschlußleitung, die nach den Angaben des Beklagten eine Länge von 6,1 m hat und stellte hierfür der Gemeinde 917,40 DM in Rechnung. Zugleich wurde die bisherige Grundstücksanschlußleitung des Klägers stillgelegt. Bis zu diesen Kanalbaumaßnahmen erfolgte in der oberen A. Straße die Oberflächenentwässerung von Straße und Anliegerdächern über einen vor dem Kriege verlegten Sammelkanal, der 1977 stillgelegt wurde. Er hatte einen nur zur Oberflächenentwässerung ausreichenden Durchmesser von 150 mm und lag im Bereich der oberen in einer Tiefe von zwischen 30 und 50 cm unter der Fahrbahnoberkante. Das Ingenieurbüro bezeichnete den Zustand dieses alten Kanals in einer für das Gericht bestimmten, vom Beklagten eingeholten schriftlichen Stellungnahme (Heft 2 der Beiakten) als „katastrophal“ und die damalige Verlegung des neuen Kanals als „dringend geboten“.
Mi Bescheid vom 14. März 1976 zog der Beklagte den Kläger zum Kostenersatz in Höhe von 917,40 DM heran. Beigefügt war die Rechnung der Firma nebst einem technischen und rechnerischen Prüfvermerk des Ingenieurbüros . Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Erneuerung seines Regenwasseranschlusses sei nicht notwendig gewesen, die Kostenlast müsse daher bei der Gemeinde verbleiben; im übrigen müsse die Gemeinde den Nachbarn wegen Mitbenutzung der Regenrinne an den Anschlußkosten beteiligen. Mit Bescheid vom 5. Juli 1978 wies der Beklagte den Widerspruch u.a. mit der Begründung zurück, das Nachbarhaus habe keinen Grundstücksanschluß, so daß kein Anlaß für ein Aufteilen der Kosten bestehe.
Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Es sei ihm nicht zuzumuten, wegen der Mitableitung der Dachabwässer an den Nachbarn heranzutreten, um sich intern Kosten erstatten zu lassen. Der Nachbar benutze den Grundstücksanschluß zu etwa zwei Dritteln mit. Seine, des Klägers, Heranziehung sei daher zumindest auf ein Drittel herabzusetzten. Im übrigen räume der Beklagte selbst ein, einen alten untauglich gewordenen Hauptsammler ausgewechselt zu haben, weil dies erforderlich gewesen sei. Notwendige Erneuerungen und Modernisierungen habe jedoch die Gemeinde selbst zu tragen. Für eine Trassenänderung des Kanals und eine dadurch bedingte Neuverlegung seiner Grundstücksanschlußleitung habe die Gemeinde die Kosten zu tragen. Das gelte vor allem dann, wenn wie hier die Trassenverlegung wegen zusätzlicher Grundstücksanschlußleitungen erforderlich geworden sei. Die Gemeinde sei nach erfolgter Anschlußnahme verpflichtet, den Anschluß an der einmal genommenen, von ihr genehmigten Stelle bereitzuhalten. Im übrigen sei seine Grundstücksanschlußleitung noch technisch einwandfrei gewesen und von der Gemeinde etwa 1960 abgenommen worden. Schließlich habe die Gemeinde nicht etwa ein völlig neuartiges Entwässerungssystem errichtet, das mit dem alten Entwässerungssystem nicht mehr identisch sei; insbesondere sei die Gemeinde bisher nicht zu Mischkanalisation übergegangen, sondern bei Trennkanalisation verblieben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. März 198 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1978 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Der neu verlegte Sammelkanal in der sei bereits ein aliud, also eine völlig neuartige Kanalisationsanlage, die auch Mischentwässerung ermögliche. Das Stillegen des alten Sammelkanals der sei dringend erforderlich gewesen; insoweit verweise er auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros . Ein Abweichen von der alten Trasse in horizontaler und vertikaler Hinsicht sei aus Sicherheitsgründen und wegen der größeren Zahl von Anschlußnehmern im nordöstlichen Bereich erforderlich gewesen. Aus all diesen Gründen bestehe eine Kostenersatzpflicht im Hinblick auf die neu verlegte Grundstücksanschlußleitung. Der Nachbar des Klägers sei nicht zum Kostenersatz heranzuziehen, weil es der Kläger versäumt habe, sich mit dem Nachbarn über die Kostentragung zu einigen. Im übrigen sei die Grundstücksanschlußleitung zum Haus des Klägers nicht mehr in vorschriftsmäßigem Zustand und vermutlich auch defekt gewesen, so daß sie ohnehin hätte erneuert werden müssen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß hier keine eine Kostenersatzpflicht des Klägers auslösende, verschleißbedingte Erneuerung der Grundstücksanschlußleitung vorgelegen habe. Vielmehr habe die Gemeinde in der A straße eine dringend erforderliche Sanierung der Grundstücksentwässerung durchgeführt, insbesondere mit Rücksicht auf hinzugekommene Anschlußnehmer den Sammelkanal anders trassiert. Wenn der Straßensammelkanal der A straße und die zu den Grundstücken führenden Anschlußleitungen zuvor eine zu geringe Tiefenlage gehabt hätten, dann habe dies die Stadt selbst zu vertreten, weil sie die Leitungen in der Vergangenheit zumindest stillschweigend abgenommen oder geduldet habe. Eine völlig neue, gegenüber dem früheren Zustand andersartige Entwässerungsanlage liege nicht vor. Insbesondere sei auch in der A straße kein Übergang vom Trennsystem auf Mischsystem erfolgt.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der entscheidungserheblichen Frage auseinandergesetzt, zu welchem Zeitpunkt die im Jahre 1977 ersetzte Grundstücksanschlußleitung hergestellt worden sei. Mit seiner Feststellung, das Grundstück sei spätestens seit 1960 an die Ortskanalisation angeschlossen, habe das Verwaltungsgericht sich bewußt in zeitlicher Hinsicht nicht festgelegt. Die Behauptung des Klägers, die Anschlußleitung sei etwa 1960 erneuert worden, sei unzutreffend. Vielmehr sei die Verlegung bereits 1936 erfolgt, wie sich aus einer Hebeliste der damaligen Zeit über die Heranziehung des Voreigentümers zu einmaligen Anschlußgebühren und laufenden Benutzungsgebühren ergebe. Eine über 40 Jahre alte Anschlußleitung sei nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen Verschleißes nicht mehr betriebsfähig, was die bereits genannte Stellungnahme des bauleitenden Ingenieurbüros bestätige, wonach der allgemeine Zustand des Straßensammelkanals einschließlich der Grundstücksanschlußleitungen katastrophal gewesen sei. Außer dieser Hebeliste seien keine weiteren Unterlagen, insbesondere auch keine alten Kanalbestandspläne vorhanden. Es lägen keine Unterlagen vor, aus denen sich ergäbe, daß der Rechtsvorgänger des Klägers zwischen 1958 und 1961 eine bauaufsichtliche Genehmigung der herzustellenden Grundstücksanschlußleitung beantragt hätte. Das aber lasse nur den Schluß zu, daß damals eine Neuverlegung oder Erneuerung der Anschlußleitung nicht erfolgt sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe die Stadt zwischen 1958 und 1961 nicht den Straßensammelkanal der A straße renoviert, sondern den durch diese Straße verlaufenden S bach verrohren lassen. Die erneuerte Anschlußleitung ermögliche ein schadloses Beseitigen des von den Dachflächen abfließenden Regenwassers.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. Mai 1979 aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Es treffe nicht zu, daß die 1977 erneuerte Grundstücksanschlußleitung schon 1936 verlegt worden sei. Vielmehr habe man ihm berichtet, daß die Stadt zwischen 1958 und 1961 den Straßenbsammelkanal renoviert habe. Aus diesem Grunde sei damals auch die Grundstücksanschlußleitung neu erstellt worden. Vor diesem Zeitpunkt sei das von seinem Hausdach abfließende Regenwasser nicht unterirdisch dem Straßensammmelkanal der A straße zugeführt worden; vielmehr sei es aus der kurz oberhalb des Straßenniveaus endenden Dachrinne ausgetreten, um dann über die Fahrbahn in den Straßensammelkanal abzufließen. Sein Grundstück werde nur mit dem von den Dachflächen abfließenden Regenwasser über den Sammmelkanal der A straße entwässert, während alle sonstigen Abwässer zum auf der Rückseite des Grundstücks verlaufenden Graben geführt würden. Deshalb sei unverständlich, aus welchen Gründen das Haus seit dem Jahre 1936 an einen in der A straße verlaufenden Straßensammelkanal angeschlossen gewesen sein solle. Im übrigen bestreitet der Kläger den angefochtenen Bescheid auch der Höhe nach.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat zu der Streitsache nicht Stellung genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Satzungsunterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis der Klage deshalb stattgegeben, weil die Stadt als Träger der Entwässerungsanlage lediglich eine Modernisierung des Straßensammelkanals in der A straße durchgeführt, nicht jedoch eine neue Entwässerungsanlage zur Verfügung gestellt habe. Es obliege daher der Gemeinde, die bereits bestehende Grundstücksanschlußleitung des Klägers erneut mit dem Straßensammelkanal zu verbinden. Die Kosten für das Erneuern der Anschlußleitung habe der Anschlußnehmer, abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall selbstverschuldeter Zerstörung, nur bei verschließbedingter Erneuerungsbedürftigkeit der Anschlußleitung zu tragen. Eine solche Kostenverursachung durch den Anlieger, die seine Anschlußkostenverpflichtung auslöse, sei bei dem hier erfolgten Umverlegen eines Straßensammelkanals in der Regel nicht ersichtlich. Das Neuverlegen des Sammelkanals in der A straße mit anderer Trasse habe notwendigerweise auch Änderungen an den Grundstüksanschlußleitungen nach sich ziehen müssen. Die Kosten einer deshalb erfolgten Erneuerung der Anschlußleitung dürften daher selbst dann dem Kläger nicht auferlegt werden, wenn seine Anschlußleitung eine zu geringe Tiefenlage gehabt haben und defekt gewesen sein sollte. Denn diese Umstände beruhten nicht auf einem Verhalten des Klägers, sondern allenfalls auf Fehlern des Beklagten bei der erforderlichen Abnahme der Anschlußleitung im Zeitpunkt ihrer Herstellung oder Erneuerung.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nur teilweise zuzustimmen. Nach seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung darf der Grundstückseigentümer nur mit Anschlußkosten belastet werden, die er in Erfüllung seiner Anschluß- und Benutzungspficht veanlaßt hat. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Reparatur oder Erneuerung der Anschlußleitung wegen zeitbedingten Verschleißes erforderlich wurde, oder wenn infolge Änderung der Hausleitungen auf dem Grundstück die bisher zum Straßensammelkanal führende Anschlußleitung nicht mehr benutzt werden kann. Den Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, seine Anschlußleitung jederzeit in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
Vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1978 - II A 439/75 -, OVGE 33, 191 = Kommunale Steuer-Zeitung (KStZ) 1978, 213 und vom 24. Mai 1978 - II A 1429/76 -. Der Gemeindehaushalt 1979, 70 = Deutsche Gemeindesteuerzeitung 1979, 183; auf die in diesen Entscheidungen gegebene Begründung wird verwiesen.
Des weiteren ist nach dieser auf § 19 GO beruhenden Rechtsprechung zu § 10 KAG jede technische Änderung im Bereich der Verbindungsstelle zwischen Anschlußleitung und gemeindlichem Straßensammelkanal grundsätzlich dann von der Gemeinde zu vertreten, wenn eine Änderung des gemeindlichen Straßensammelkanals eine Veränderung der Anschlußleitung notwendig werden läßt und wenn die vorhandene Anschlußleitung bei Unterbleiben einer Änderung des Straßensammelkanals auch künftig betriebsfähig geblieben wäre. Die letztere Feststellung ist jedoch nach dem vorliegenden, vom Verwaltungsgericht bisher aufgeklärten Sachverhalt noch nicht möglich.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine für den Kläger bestehende Möglichkeit, in den neuverlegten Sammelkanal auch Schmutzwasser einzuleiten, nicht dazu führen könnte, ihn schon deshalb mit Anschlußkosten zu belasten. Sofern es zutrifft, daß der Kläger den hinter seinem Grundstück verlaufenden Mauerkanal zulässigerweise zur Schmutzwasserableitung benutzt und dadurch hinsichtlich des Schmutzwassers dem ortsrechtlich bestehenden Anschluß- und Benutzungszwang genügt, ist er nur für die Ableitung des Regenwassers der Dachflächen auf den in der A straße befindlichen Sammelkanal angewiesen. In diesem Fall genügt er dem Benutzungszwang, wenn er in den neuverlegten, ebenso wie in den früheren Sammelkanal der nur Regenwasser einleitet. Dann aber ist unerheblich, ob der Kläger infolge technischer Änderung des Sammelkanals künftig auch Schmutzwasser in den Kanal der A straße einleiten könnte. Das Verwaltungsgericht wird allerdings noch zu prüfen haben, ob der früher in der A straße befindliche Straßensammelkanal nach dem Willen des Anstaltsträgers auch ein der Entwässerung der Anliegergrundstücke dienender Kanal war, oder ob er nur der Fahrbahnenentwässerung diente (wofür seine geringe Tiefenlage sprechen könnte) und das Einleiten von Regenwasser einzelner Grundstücke bis zur Schaffung eines der Grundstücksentwässerung dienenden Straßensammelkanals nur geduldet worden wäre. Dann wäre u.U. erst mit Inbetriebnahme des 1977 verlegten Sammelkanals eine Anschluß- und Benutzungspflicht sowie ein Anschluß- und Benutzungsrecht auf Ableiten von Grundstücksabwässern (Regenwasser oder Schmutzwasser) in diesen Straßensammelkanal entstanden. Bei erstmaligem Entstehen des Anschlußzwanges muß aber eine Grundstücksanschlußleitung den derzeitigen Anforderungen entsprechen, d.h eine Anschlußnahme an den in diesem Zeitpunkt betriebsfertig gewordenen Straßensammelkanal ermöglichen.
Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zuzustimmen, daß eine vom Grundstückseigentümer verursachte Erneuerungsbedürftigkeit der Anschlußleitung wegen Verschleißes bei „Umverlegen“ des Straßensammelkanals in der Regel „nicht ersichtlich“ sei (S. 8 des angefochtenen Urteils) und den Grundstückseigentümer selbst dann keine Kostenverursachung treffe, wenn seine Anschlußleitung nicht nur eine zu geringe Tiefenlage aufweise, sondern auch defekt gewesen sei (S. 9 aaO).
Ob die geringe Tiefenlage für sich allein zur Folge hat, daß der Kläger kostenersatzpflichtig ist, erscheint allerdings zweifelhaft, sofern die weitere Sachverhaltsaufklärung bestätigt, daß der vor 1977 in der liegende Straßensammelkanal Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung war und deshalb der Grundstücksentwässerung diente. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, auch eine „defekte“ Anschlußleitung müsse von der Gemeinde auf eigene Kosten erneuert werden, wenn sie den Straßensammelkanal verändere oder dieser erneuerungsbedürftig sei. Das Verwaltungsgericht übersieht, daß im Rahmen des auf § 19 GO beruhenden Anschluß- und Benutzungszwanges nicht nur die Gemeinde den Anschluß an der einmal geommenenen Stelle weiterhin bereithalten, sondern auch der Grundstückseigentümer seine Anschlußleitung in betriebsfähigem Zustand erhalten muß. Ist sie zerstört oder befindet sie sich in einem so mangelhaften Zustand, daß über diese Leitung auf Dauer ein ordnungsgemäßes (d.h. den Anforderungen der Entwässerungssatzung entsprechendes) Benutzen der gemeindlichen Entwässerungsanlage nicht mehr gewährleistet ist, dann kann der Grundstückseigentümer auch dann kostenersatzpflichtig sein, wenn außer seiner Anschlußleitung zugleich der Straßensammelkanal erneuerungsbedürfig ist und die Gemeinde den neuzuerrichtenden Sammelkanal tieferlegt und über eine andere Trasse führt. In einem solchen Fall steht fest, daß die Grundstücksanschlußleitung auch dann nicht mehr betriebsfähig geblieben wäre, wenn der neuzuerrichtende Sammelkanal seine bisherige Trassenführung und Tiefenlage beibehalten hätte. Dann ist das Erneuern und gleichzeitige Veränderen des gemeindlichen Straßensammelkanals nicht ursächlich für die Funktionsunfähigkeit der Grundstücksanschlußleitung. Vielmehr ist deren Funktionsfähigkeit bereits aus Gründen beeinträchtigt oder weggefallen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat und für die er deshalb kostenersatzpfichtig ist.
Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt noch nicht den Schluß zu, daß sich die Grundstücksanschlußleitung des Klägers in den Jahren 1976 bis 77 in ordnungsgemäßem Zustand befand und ein weiteres Aufrechterhalten des Benutzungsverhältnisses durch den Kläger mittels dieser Leitung zugelassen hätte. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 23. Januar 1979, der Straßensammelkanal der einschließlich seiner Hausanschlußleitungen habe sich in einem „katastrophalen Zustand“ befunden, ermöglicht zwar für sich allein nicht ohne weiteres die Feststellung, auch die zum Grundstück des Klägers führende Anschlußleitung sei erneuerungsbedürftig gewesen. Selbst wenn dies für die Anschlußleitungen der Nachbargrundstücke zutreffen sollte, ist zu klären, ob die zwischen den Parteien streitige Behauptung des Klägers zutrifft, seine Anschlußleitung sei in den Jahren 1958 bis 60 erneuert worden. Das Verwaltungsgericht führt auf S. 1 seines Urteils lediglich aus, das Grundstück sei „spätestens seit 1960 an die öffentliche Ortskanalisation von angeschlossen“. In welcher Weise das schon vor dem Kriege bebaut gewesene Grundstück mit seiner Dachfläche vor 1960 entwässert wurde, bleibt bei derartigen Feststellungen ebenso offen wie die Frage, ob vor 1960 auch ein Anschluß an den 1977 erneuerten Sammelkanal der A straße bestand, der ein Benutzungsverhältnis im Sinne der damals angewandten Entwässerungssatzung begründete. Wurde die Grundstücksanschlußleitung erst 1958 bis 1960 verlegt, könnte sie sich 1976/77 noch in betriebsfähigem Zustand befunden haben; der Kläger wäre dann nicht kostenersatzpflichtig. War dagegen die Anschlußleitung schon früher (etwa vor dem Kriege) verlegt, dann spricht nicht zuletzt auch wegen der Kriegsschäden am Gebäude einiges dafür, daß sie 1976/77 wegen Verschleißes erneuerungsbedürftig war.
Beide Parteien haben für ihre gegensätzlichen Behauptungen im Berufungsverfahren Beweise angeboten; vor allem der Kläger hat eine größere Anzahl von Personen als Zeugen benannt. Da das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung von einer Beweisaufnahme abgesehen und den nach Ansicht des Senats wesentlichen Sachverhalt noch nicht aufgeklärt hat, ist es zweckmäßig, den Rechtsstreit gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 3 VwGO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen; aufgrund seiner Ortsnähe ist es eher imstande, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zur Frage, ob das Ableiten des Regenwassers vom Dach des Nachbarhauses über die Dachrinne am Haus des Klägers ein Aufteilen der Anschlußkosten durch den Beklagten erfordern könnte, verweist der Senat auf sein nicht veröffentlichtes Urteil vom 28. August 1978 - II A 415/76 - (2 K 317/75 VG Aachen).
Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 VwGO.