Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Abweisung des Antrags, die Annahme der Anzunehmenden als Kind …
Tenor
Auf die Beschwerden der Anzunehmenden und der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 17.06.2025 - 33 F 1/25 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Frau („Name 01“), geb. …, geboren am … 1961, („Adresse 01“), („Ort 01“),
nimmt aufgrund der §§ 1767 Abs. 1, 1768 Abs. 1, 1770 BGB
Frau („Name 02“), geb. …, geboren am ….1976, („Adresse 02“), („Ort 02“),
als Kind an.
Die Annahme der Volljährigen hat nicht die Wirkung der Annahme einer Minderjährigen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Annehmenden und der Anzunehmenden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Abweisung des Antrags, die Annahme der Anzunehmenden als Kind der Annehmenden auszusprechen mit der Maßgabe, dass die Annahme nicht die Wirkung der Annahme einer Minderjährigen hat.
Die mittlerweile 65-jährige, geschiedene Annehmende ist Zahnärztin (Dipl.-Stom.) mit eigener Praxis in („Ort 01“). Aus ihrer ersten, 1993 geschlossenen und 2004 geschiedenen Ehe ist ihr einziges leibliches Kind hervorgegangen, der anhörungsberechtigte Zahnarzt Dr. („Name 03“). Herr Dr.(„Name 03“) war nach dem Abschluss seines Studiums zunächst in der Zahnarztpraxis der Annehmenden tätig. Im Juni 2021 gründeten er und die Annehmende eine gemeinsame Zahnarztpraxis in der Form einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG), aus der Herr Dr.(„Name 03“) Ende 2021 ausschied und seitdem eine eigene Zahnarztpraxis in der Region betreibt. Über die Umstände des Scheiterns der gemeinsamen Berufstätigkeit sind sich die Annehmende und ihr Sohn uneins. Eine im Jahr 2009 geschlossene Ehe der Annehmenden endete rund einen Monat nach der Eheschließung durch das Versterben des Ehemanns. Die am 07.09.2020 geschlossene Ehe der Annehmenden wurde am 05.03.2024 einvernehmlich geschieden.
Die mittlerweile 49-jährige, verheiratete Anzunehmende ist Rechtsanwältin mit eigener Rechtsanwaltskanzlei in („Ort 03“). Aus ihrer am 31.07.2004 geschlossenen Ehe mit dem Beteiligten („Name 04“) sind drei Kinder hervorgegangen, die anhörungsberechtigten Söhne („Name 05“), („Name 06“) und („Name 07“), von denen die beiden Jüngeren noch mit ihr und ihrem Ehemann in einem Haushalt leben. („Name 05“) wohnt studienbedingt in („Ort 04“), die Zwillinge sind in der allgemeinen Schulausbildung.
Alle Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.
Die Annehmende und die Anzunehmende haben sich im Jahr 2020 kennengelernt, als die Annehmende Rechtsberatung der Anzunehmenden im Zusammenhang mit der Gründung der üBAG in Anspruch nahm. Die Anzunehmende unterstützte die Annehmende im Jahr 2022 bei ihrer Trennung und Scheidung, vertrat sie aber nicht vor Gericht. Im Sommer 2021 legte die Annehmende auf Ansporn der Anzunehmenden die Jagdprüfung ab, um das von der Anzunehmenden und ihrem Ehemann seit Jahren bejagte Revier in der Region gemeinsam zu bejagen. Die Annehmende, die Anzunehmende und ihr Ehemann erwarben in der Folge zwei aneinander grenzende Baugrundstücke, die von ihnen gegenwärtig mit je einem Einfamilienhaus sowie gemeinsam zu nutzenden Gebäuden (Wildkammer, Werkhalle, Bootshaus) bebaut werden, um dort in der Zukunft ein sogenanntes Mehrgenerationenprojekt zu verwirklichen. Weiter hat die Annehmende die Anzunehmende testamentarisch zur Alleinerbin bestimmt und sie in ihrer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, die sie im Jahr 2016 zugunsten ihres Sohns errichtet hatte, als alleinige Bevollmächtigte bestimmt.
Die Annehmende und die Anzunehmende haben die Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Dr. („Name 08“) vom 20.11.2024, UVZ-Nr. S …, vorgelegt, die den Antrag der Annehmenden und der Anzunehmenden sowie die Zustimmung des Ehemanns der Anzunehmenden beurkundet, die Annahme das Kind ohne die Wirkungen der Annahme einer Minderjährigen auszusprechen, sowie die Erklärungen, dass eine Änderung des Geburts- und Ehenamens der Anzunehmenden nicht erfolgen soll.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 17.06.2025 (Bl. 83 Ag), auf deren Inhalt der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist, hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung der Beteiligten und von Herrn Dr.(„Name 03“) sowie nach schriftlicher Anhörung der Kinder der Anzunehmenden den Antrag abgewiesen. Es ist dabei dem Antrag des Anhörungsberechtigten Dr.(„Name 03“) gefolgt, der unter Hinweis auf den geringen Altersunterschied, die Kürze der Bekanntschaft der Beteiligten und den Umstand, dass er von der Person der Anzunehmenden erstmals im Zuge des Gerichtsverfahrens Kenntnis erlangt hat, das Nichtbestehen einer Eltern-Kind-Beziehung eingewandt hat (Bl. 56, 63, 68 Ag). Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, die Begründung der Annehmenden, sie habe zur Anzunehmenden deshalb innerhalb kürzester Zeit eine Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut, weil sie über keinerlei vertraute familiäre Bindungen verfüge, sei nicht nachvollziehbar angesichts der bestehenden Beziehung der Annehmenden zu ihrem leiblichen Sohn, die bis vor kurzem eine berufliche Zusammenarbeit und die Erteilung einer Vorsorgevollmacht umfasst habe. Als Hauptmotive für die beabsichtigte Annahme seien daher die Enttäuschung der Annehmenden über ihr Verhältnis zu ihrem leiblichen Sohn sowie das gemeinsame Bauprojekt - und damit möglicherweise einhergehende finanzielle Aspekte -, nicht hingegen familienbezogene Beweggründe festzustellen.
Mit ihren Beschwerden vom 17.07.2025 (Bl. 94 Ag, 10) und 18.07.2025 (Bl. 7, 16) verfolgen die Annehmende und die Anzunehmende ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Haupt- und alleiniges Motiv der beabsichtigten Annahme sei die Mutter-Tochter-Verbundenheit, die über eine enge Freundschaft weit hinausgehe, sich in der Teilhabe am Leben der jeweils anderen durch gemeinsames Verbringen der Feier-, Fest-, Urlaubs-, Wochen- und Wochenendtage im Kreis der Familie der Anzunehmenden und in der Absicht niederschlage, füreinander Verantwortung im Alter und bei Krankheit zu übernehmen. Finanzielle Interessen spielten keine Rolle, zumal sowohl die Annehmende als auch die Anzunehmende jeweils finanziell abgesichert sei. Der leibliche Sohn der Annehmenden könne keine überwiegenden berechtigten Interessen gegenüber der beabsichtigten Annahme geltend machen, auch er sei finanziell abgesichert. Im Übrigen werde die Beziehung zwischen der Annehmenden und ihrem Sohn durch die beabsichtigte Annahme nicht berührt. Die Anzunehmende habe zu ihren leiblichen Eltern seit mehr als 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Die Annehmende habe zu ihrem Sohn eine emotional ambivalente Beziehung, aber keine familiären Bezüge zu anderen Menschen darüber hinaus. Die Annehmende und die Anzunehmende fühlten sich aufgrund des Altersunterschieds und den unterschiedlichen Lebenssituationen einander mütter- und töchterlich, nicht in erster Linie freundschaftlich zugewandt. Gerade wegen des Kontaktabbruchs der Anzunehmenden zu ihren leiblichen Eltern und dem Nichtvorhandensein familiärer Bezüge der Annehmenden zu anderen Menschen als ihrem Sohn habe sich zwischen der Annehmenden und dem Ehemann der Anzunehmenden innerhalb nur weniger Jahre ein schwiegermütterliches und zu den Kindern der Ehegatten ein großmütterliches Verhältnis entwickelt.
Der Anhörungsberechtigte, Dr.(„Name 03“), beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen (Bl. 21, 58). Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags hebt er ergänzend hervor, keine eigenen finanziellen Interessen der Adoption entgegenzusetzen, sondern das Nichtbestehen einer Mutter-Kind-Beziehung zwischen den Beteiligten. Die Annehmende habe sich im Jahr 2022, in der Folge des Scheiterns der beruflichen Zusammenarbeit, von ihm brüsk unter Kontaktabbruch abgewandt und behaupte nunmehr, der Anzunehmenden mütterlich zugewandt zu sein, weil diese sich wie eine gute Tochter verhalte, während er ihr kein guter, vertrauenswürdiger und verlässlicher Sohn sei. Der sich hierin manifestierenden Beziehungsgestaltung seiner Mutter zu anderen Menschen stehe das Bestehen einer Mutter-Tochter-Beziehung zu der Anzunehmenden entgegen. Die beabsichtigte Annahme beruhe überdies auf finanziellen Interessen der Anzunehmenden, nämlich der Erhöhung des Freibetrags betreffend die Erbschaftssteuer von 20.000 € auf 400.000 € und der Herabsetzung seines, des leiblichen Sohns, gesetzlichen Erb- sowie Pflichtteils um die Hälfte. Dem stehe indes keine Entlastung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter durch die Anzunehmende gegenüber; er selbst werde für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen müssen, sobald die Anzunehmende selbst das Rentenalter erreicht haben werde. Im Ergebnis werde er durch die beabsichtigte Adoption belastet, die Anzunehmende hingegen ausschließlich begünstigt.
Der Senat hat die Beteiligten und die Anhörungsberechtigten mit Ausnahme des krankheitsbedingt entschuldigt abwesenden Sohn der Anzunehmenden („Name 07“) am 17.06.2026 persönlich angehört, teilweise getrennt voneinander. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Protokolle vom selben Tag verwiesen (Bl. 45, 49).
II.
1. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Annehmenden und der Anzunehmenden haben in der Sache Erfolg.
Der Antrag, die Annahme der volljährigen Anzunehmenden auszusprechen, wobei nicht die Folgen der Annahme Minderjähriger eintreten sollen, ist begründet, § 1768 Abs. 1 BGB.
Die formalen Voraussetzungen der Annahme - das Vorliegen notariell beglaubigter Erklärungen aller Beteiligten (§§ 1768 Abs. 1, 1767 Abs. 2, 1749, 1750, 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB) und das Alterserfordernis der Annehmenden und der Anzunehmenden (§§ 1767 Abs. 2, 1743 BGB) - sind erfüllt.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Anzunehmenden als Kind durch die Annehmende sind erfüllt. Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Eine sittliche Rechtfertigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden (in der Folge wird nur aus Vereinfachungsgründen die maskuline Form verwendet) ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, §§ 1767 Abs. 1 2. Halbsatz. In derartigen Fällen wird die sittliche Rechtfertigung einer angestrebten Volljährigenadoption unwiderlegbar vermutet; Annehmender und Anzunehmender haben sich durch die bereits erfolgte tatsächliche Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses die rechtliche Verfestigung ihrer Beziehung durch die Adoption bereits „verdient“. Anders als bei der sittlichen Rechtfertigung einer Annahme Volljähriger aufgrund der Erwartung des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (§§ 1767 Abs. 2, 1741 Abs. 1 BGB) bedarf es in den Fällen, in denen bereits das Bestehen eines derartigen Verhältnisses festzustellen ist, nicht einer weitergehenden Feststellung der Familienbezogenheit des Hauptmotivs der beabsichtigten Annahme (BGH NJW-RR 2021, 1444 mwN; MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2024, § 1767 BGB Rn. 25 f.).
Vorliegend ist das Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses festzustellen.
Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinn des § 1767 Abs. 1 BGB setzt die positive Feststellung des Bestehens eines sozialen Familienbandes voraus, das nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähnelt (BGH a. a. O.) Hierbei sind alle berücksichtigenswerten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen, wobei einem der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersabstand zwischen den Beteiligten eine Indizwirkung zukommt (BeckOGK/Löhnig, 1.5.2026, § 1767 BGB Rn. 13; MüKoBGB/Maurer § 1767 BGB Rn. 37). Ein Altersabstand von nur 12 Jahren oder mehr als 60 Jahren entspricht der natürlichen Generationenfolge in der Regel nicht (BGH a. a. O.; OLG Bremen FamRZ 2017, 722; KG NJW-RR 2013, 774), wobei es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. Senat BeckRS 2021, 10762). Der Altersabstand zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden befindet sich mit 15,9 Jahren zwar an der unteren Grenze der natürlichen Generationenfolge. Die jeweilige Lebenssituation der Annehmenden und der Anzunehmenden während der letzten 6 Jahre - dem Zeitraum seit ihrer ersten Begegnung im Jahr 2020 – lassen einen Generationenunterschied zwischen ihnen indes annehmen. Anders als die Annehmende ist die Anzunehmende noch mit der „Brutpflege“ beschäftigt und in der Mitte ihres Berufslebens, während die Annehmende bereits ihrem Altersruhestand entgegensieht.
Für die Feststellung des Familienbands ist bei einer Volljährigenadoption nicht das für eine Annahme Minderjähriger typische Zusammenleben in einem Haushalt erforderlich, da sich die familiären Beziehungen auch in einem natürlichen Kindschaftsverhältnis im Lauf der Zeit lockern und andere Formen anzunehmen pflegen; heutzutage leben erwachsene Kinder kaum mehr im selben Haushalt wie ihre Eltern. Wesensmerkmal eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Erwachsenen ist deshalb in erster Linie eine seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt und die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Beistand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder günstigenfalls leisten (vgl. BGH a. a. O.). Diese Verbundenheit schlägt sich in der Regel in einer durch Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie persönliche Unterstützungsleistungen geprägten Begegnungsgemeinschaft nieder (MüKoBGB/Maurer § 1767 Rn. 35), die unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des Einzelfalls die Annahme einer zu einer Eltern-Kind-Beziehung verdichteten seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen unterschiedlicher Generationen rechtfertigen kann (KG NJW-RR 2024, 492; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 1997, 638). Dafür ist in der Regel auch eine nicht unerhebliche Dauer der Verbundenheit erforderlich, um sie von einer generationsübergreifenden Freundschaft abzugrenzen, die ebenfalls von gegenseitiger Wertschätzung und Beistandsbereitschaft getragen sein kann (BGH a. a. O.; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2019, 1721).
Hieran gemessen steht der Umstand, dass sich die Annehmende und die Anzunehmende erst vor rund 6 Jahren kennengelernt und erst seit rund 3 Jahren - spätestens seit Ostern 2023 - nicht mehr nur freundschaftlich, sondern mütter- und töchterlich miteinander verbunden sind, der Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses nicht entgegen. Der für die Dauer des Bestehens einer Eltern-Kind-Beziehung anzulegende Maßstab kann kein absoluter sein, sondern muss die konkreten Lebensumstände der Beteiligten, ihre Beziehungsgestaltungen im Übrigen und ihre Lebensperspektiven berücksichtigen. Im Hinblick hierauf ist die Mutter-Tochter-Verbundenheit der Beteiligten von nur drei Jahren sowohl vor dem Hintergrund ihres fortgeschrittenen Alters, dem 10 Jahre andauernden Kontaktabbruch der Anzunehmenden zu ihren leiblichen Eltern und des Eintritts der Annehmenden in die Phase des „Lebensabends“ eine ausreichend lange Zeit der Verfestigung des familiären emotionalen Bands. Insbesondere aber rechtfertigen Intensität und Ausmaß der seit drei Jahren andauernden familiären Verbundenheit die Feststellung des Bestehens der Mutter-Tochter-Beziehung. Die Annehmende und die Anzunehmende nebst ihrer Familie teilen, wie sich auch der persönlichen Anhörung der anhörungsberechtigten Söhne und des Ehemanns der Anzunehmenden entnehmen lässt, seit drei Jahren den ganz überwiegenden Anteil ihrer freien Lebenszeit und stehen in einem engen elektronischen und persönlichen Kontakt miteinander. Sie feiern alle Geburts-, Feier- und Festtage miteinander, leisten sich Hilfe bei der Praxis- und Wohnungsräumung, treffen sich an den Wochenenden und innerhalb der Woche zum Familienessen, gehen gemeinsam ihren jagdlichen und sonstigen Freizeitinteressen, der Hundehaltung, nach, und errichten gemeinsam einen Alterswohnsitz. Die Annehmende hat die Anzunehmende als Alleinerbin und Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt. Dem stehen die Einwände des Anzuhörenden Dr.(„Name 03“) nicht entgegen, dass sich die Kontakte zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden auf familiäre Kontexte beschränkten; der familiäre Kontext ist für das Bestehen einer über eine Freundschaft zweier Erwachsener hinausgehenden Beziehung gerade bezeichnend.
Dem Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses steht das zeitliche Zusammenfallen von dessen Beginn mit dem von der Annehmenden veranlassten Kontaktabbruch zu ihrem leiblichen Sohn nicht entgegen. Für die sittliche Rechtfertigung der Annahme kommt es nicht entscheidend darauf an, ob zwischen der Annehmenden und ihrem Sohn das Familienband beschädigt oder durchtrennt ist. Die Beziehungsgestaltungen und die Beziehungen zu den leiblichen Eltern bzw. Kindern können für die Beurteilung der Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden maßgeblich sein. Eine feste Bindung eines Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern kann gegen die Annahme einer zusätzlichen Eltern-Kind-Beziehung zu einer dritten Person sprechen (BGH a. a. O.; KG NJW-RR 2024, 492). So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Die Annehmende und der Anzuhörende sind gerade nicht in einer Beziehung miteinander verbunden, die die Aufnahme einer weiteren Eltern-Kind-Beziehung der Annehmenden fern legen könnte. Auch ist die Befürchtung des Anzuhörenden, die Annehmende beabsichtige, ihn mit seiner „Verdrängung“ durch eine (Adoptiv-) Tochter zu „bestrafen“, für die Beurteilung der Qualität der Beziehung zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden nicht maßgeblich. Gleiches gilt für die von dem Anzuhörenden angeführte Ambivalenz des Verhaltens der Annehmenden ihm gegenüber. Die Mutter-Kind-Beziehungen der Annehmenden stehen weder in einem Abhängigkeits- oder sonstigen Verhältnis zueinander, noch bedingen sie sich gegenseitig.
Schließlich steht einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden nicht entgegen, dass die Annehmende weder ihren leiblichen Sohn noch ihren mittlerweile geschiedenen Ehemann, mit dem sie noch bis Februar 2023 in einem Haushalt lebte, von ihrer Beziehung zur Anzunehmenden in Kenntnis gesetzt und die beiden auch nichts von der Beziehung der Annehmenden zur Anzunehmenden bemerkt haben. Das Nichterwähnen einer Beziehung gegenüber Dritten kann durchaus als Indiz für deren Nichtbestehen in Betracht kommen. Vorliegend haben die Annehmende und die Anzunehmende indes nachvollziehbar dargelegt, ihre Beziehung vor den Personen, mit denen die Annehmende jahrelang im Streit war, bewusst nicht ausgelebt oder kommuniziert zu haben.
Im Übrigen verfangen die Einwände des Anzuhörenden Dr.(„Name 03“) betreffend den mit der Annahme beabsichtigten Zweck nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme einen anderen Hauptzweck hat als die Manifestation einer Eltern-Kind-Beziehung nach außen, sind nicht ersichtlich. Die zutreffenden, gegen die Erforderlichkeit einer Adoption vorgebrachten Argumente des Anzuhörenden - dass weder die Erbeinsetzung, noch das gemeinsame Bauprojekt, noch das Verbringen gemeinsamer Frei-, Urlaubs- und sonstiger Lebenszeit, noch gegenseitiger Beistand bei Alter und Krankheit eine Adoption notwendig mache - bestätigen vielmehr gerade die Nachvollziehbarkeit der übereinstimmenden Angaben der Annehmenden und der Anzunehmenden, die Annahme diene in erster Linie der Manifestation ihrer familiären Verbundenheit. Dass die Erhöhung von Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer der vorrangige Beweggrund für die Annahme sein könnte, liegt demgegenüber fern, zumal die Beteiligten jeweils in auskömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Schließlich stehen der beantragten Annahme keine überwiegenden berechtigten Interessen der Söhne der Beteiligten entgegen, § 1769 BGB. Da die Söhne der Anzunehmenden die beabsichtigte Annahme uneingeschränkt befürworten und empfindliche finanzielle Einbußen für sie aufgrund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern nicht in Rede stehen, sind vorliegend nur die materiellen und immateriellen Interessen des Anzuhörenden Dr.(„Name 03“) gegenüber dem Wert und der Bedeutung der Adoption für die übrigen Beteiligten abzuwägen. Wirtschaftliche Nachteile, die ein leibliches Kind eines Annehmenden durch die Verringerung seines Erbteils oder aufgrund etwaiger Unterhaltsverpflichtungen des Annehmenden gegenüber dem Anzunehmenden regelmäßig erfährt, können der sittlichen Rechtfertigung der Annahme dann entgegenstehen, wenn diese Nachteile ein unverhältnismäßiges Ausmaß annehmen oder etwa der Annehmende bereits in der Vergangenheit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem leiblichen Kind verletzt hat (OLG München FamRZ 2011, 1411; BeckOGK/Löhnig, 1.5.2026, § 1769 BGB Rn. 13). Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Der Anzuhörende Dr.(„Name 03“) stellt selbst nicht in Abrede, in finanziell gesicherten Verhältnissen zu leben. Eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Grundlage durch die Schmälerung seiner Pflichtteilsansprüche liegt fern. Allein der Umstand, dass die Annahme wirtschaftliche Vorteile nur für die Anzunehmende, nicht hingegen für ihn mit sich bringt, rechtfertigt nicht deren Verbot nach § 1769 BGB.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40, 42 Abs. 2 FamGKG. Adoptionssachen sind nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, sodass § 42 Abs. 2, 3 FamGKG anwendbar ist (OLG Karlsruhe ZEV 2023, 833). Der Senat setzt, mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte, den Wert auf 5.000 € fest.
Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar, § 97 Abs. 3 Satz 1 FamFG.