Die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO verpflichtet einen Kraftfahrer nicht ohne weitere Anhaltspunkte …
Strafrecht
Leitsatz
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO verpflichtet einen Kraftfahrer nicht ohne weitere Anhaltspunkte, jederzeit mit Unbesonnenheiten eines elfjährigen Radfahrers zu rechnen und somit praktisch in Bremsbereitschaft zu gehen. Bei älteren Kindern (über 7 bis 8 Jahre) erfordert die vermutete Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr lediglich dann eine besondere Fahrweise und erhöhte Aufmerksamkeit, wenn diese eine unsicheres oder gar verkehrswidriges Verhalten zeigen.