OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 3. Strafsenat Beschluss

OLG Hamm – 3 Ss 297/06

Strafrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).