AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abteilung 708 Beschluss

Vorläufige Einstellung des Verfahrens mit Auflage von Sozialstunden KI-Titel

Strafverfahren · Einstellung mit Auflagen · Sozialstunden · StPO § 153a

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten vorläufig eingestellt.

Gründe

1

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

2

Ableisten von 30 Sozialstunden nach Weisung der Gerichtshilfe, binnen 3 Monaten.

3

Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

4

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.