EuGH Erste Kammer Urteil zitiert von 2

Richtlinie 92/57/EWG – Auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende …

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/57/EWG – Auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz – Art. 3 Abs. 1 – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß in italienisches Recht umgesetzt hat.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245, S. 6) – Benennung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für eine Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden