Verfahrenskostenhilfe bei Antragstellung bewilligt KI-Titel
Verfahrenskostenhilfe · ZPO § 120a · Wirtschaftliche Verhältnisse · Antragstellung
Familienrecht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.