AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Abt. 404 Beschluss

Verfahrenskostenhilfe bei Antragstellung bewilligt KI-Titel

Verfahrenskostenhilfe · ZPO § 120a · Wirtschaftliche Verhältnisse · Antragstellung

Familienrecht

Tenor

Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.