VG Minden · Nordrhein-Westfalen 12. Kammer Beschluss

Die Antragstellerin wurde am 20. Juli 2026 in der Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt

Verwaltungsrecht

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 3699/26.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2026 unter Ziffer 3 enthaltene Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin wurde am 20. Juli 2026 in der Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. Am selben Tag führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) eine Recherche in der Eurodac-Datenbank durch und erzielte hierbei für die Antragstellerin einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Griechenlands (GR1W.). Ferner ermittelte das Bundesamt im Rahmen der Eurodac-Recherche, dass der Antragstellerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. Ebenfalls am 20. Juli 2026 wurde in der Landeserstaufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Asylantrag der Antragstellerin registriert.

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Am 30. Juli 2026 reichte die Antragstellerin einen Asylantrag beim Bundesamt ein. Hierbei und im Rahmen verschiedener Anhörungen erklärte sie: Sie sei am 00. Januar 0000 geboren worden. Sie sei kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens und besitze die Staatsangehörigkeit des Irak. Sie sei ledig. Im Jahr 2014 sei ihre Heimat durch den Islamischen Staat überfallen worden. Als Yezidin sei sie überall diskriminiert worden. Die Schule habe sie nur bis zu sechsten Klasse besucht. Niemand habe ihr eine Arbeit geben wollen. Die muslimische Mehrheit habe sie als minderwertigen Menschen angesehen und ebenso behandelt. In Deutschland wolle sie gern die Schule weiter besuchen und arbeiten. In ihrer Heimat sei dies unmöglich gewesen. Sie habe, wie andere yezidische Frauen auch, ständig in der Angst leben müssen, entführt zu werden. In ihrer Heimat habe es keine Sicherheit gegeben. Dort seien verschiedene bewaffnete Milizen aktiv gewesen. Sie selbst sei beispielsweise von der PKK aufgefordert worden, sich ihr anzuschließen. Dies habe sie nicht gewollt, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Sie wolle hier in Deutschland eine bessere und sichere Zukunft haben. Ihr Ziel nach der Ausreise aus dem Irak, die im Monat November 2025 erfolgt sei, sei von Anfang an Deutschland gewesen. Hier habe sie ihre Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte. In Griechenland, wohin sie über die Türkei gelangt sei, habe sie dagegen niemanden. Der griechische Staat habe sie kaum unterstützt. Sie habe lediglich Verpflegung und Unterkunft erhalten. Die Aufnahmebedingungen seien unzureichend gewesen. Eine Gesundheitsversorgung habe es nicht gegeben. Die Unterkünfte seien schmutzig gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, dort zurechtzukommen, zumal sie die Sprache nicht beherrscht habe und auch keine Arbeitsstelle habe finden können. Sie habe sich rund acht Monate lang in Griechenland aufgehalten und sei dort als international Schutzberechtigte anerkannt worden. Unmittelbar nach der Ausstellung eines Reisedokuments durch die griechischen Behörden sei sie auf dem Luftweg in die Niederlande gereist. Von dort aus habe sie sich auf dem Landweg nach Deutschland begeben, wo sie am 11. Juli 2026 eingetroffen sei. Sie sei psychisch angeschlagen und wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. Sie habe dort schlechte Erfahrungen gemacht.

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Mit Bescheid vom 3. September 2026, zugestellt am 21. September 2026, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und führte zur Begründung im Kern aus: Der vorliegende weitere Antrag der Antragstellerin sei gemäß Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO -) als Folgeantrag zu werten, da über einen früheren Antrag der Antragstellerin bereits in Griechenland eine endgültige Entscheidung ergangen sei. Der Folgeantrag sei gemäß Art. 55 Abs. 7 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 AsylVerfVO als unzulässig abzulehnen, da keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 AsylVerfVO von der Antragstellerin vorgebracht worden oder zutage getreten seien. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass für die Antragstellerin keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Sodann drohte es ihr gemäß § 34 Abs. 1 AsylG die Abschiebung nach Griechenland an und wies darauf hin, dass die Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Woche betrage (Ziffer 3). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

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Am 25. September 2026 hat die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 12 K 3699/26.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängig ist. Am selben Tag hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. September 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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gestellt. Zur Begründung macht sie im Kern geltend, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland derart unzureichend seien, dass ihr dort bei einer Rückkehr eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta drohe. Dies gelte in ihrem Fall umso mehr, als sie aufgrund ihres Alters und Geschlechts als vulnerable Person einzustufen sei.

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Die Antragsgegnerin bezieht sich auf die Begründung des Bundesamtsbescheides vom 3. September 2026 und beantragt,

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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

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Der nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG zuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 9. Oktober 2026 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auf die Kammer übertragen (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronisch geführten Gerichtsakten der Verfahren 12 K 3699/26.A sowie 12 L 1228/26.A und die auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (zwei Dateien) Bezug genommen.

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II.

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A. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

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I. Dieser Antrag ist unter Berücksichtigung seines Wortlauts und der Interessenlage der Antragstellerin dahingehend zu interpretieren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass sie allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 3. September 2026 unter Ziffer 3 enthaltene Androhung der Abschiebung nach Griechenland begehrt. Der Antrag ist mit dieser Zielrichtung als Aussetzungsantrag nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (dazu 1. und 2.) und im Übrigen zulässig (dazu 3.).

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1. Die genannte Fassung des Asylgesetzes ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblich, wonach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn die Entscheidung, wie hier, ohne mündliche Verhandlung ergeht. Abweichendes folgt auch nicht aus den Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) erlassen worden sind. Aus Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO ergibt sich, dass Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, nicht mehr der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) unterliegen, sondern den Regeln der Asylverfahrensverordnung. Daran anknüpfend ergibt sich aus § 87e AsylG, dass nur noch auf „Altverfahren“, in denen die Antragseinreichung bis zum 11. Juni 2026 erfolgt ist, die Verfahrensbestimmungen des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden sind, im Übrigen aber bereits die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung. Ausgehend hiervon ist vorliegend die letztgenannte Fassung des Asylgesetzes maßgeblich, weil die Antragstellerin ihren Asylantrag am 30. Juli 2026 beim Bundesamt eingereicht hat.

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2. Ausgehend von dieser Rechtslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die unter dem Aktenzeichen 12 K 3699/26.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängige Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hätte und die Antragstellerin daher von vornherein keiner Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedürfte, was der Statthaftigkeit eines solchen Antrags entgegenstünde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund der Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 3. September 2026 gemäß Art. 68 Abs. 3 AsylVerfVO kein „Recht auf Verbleib“ hat, ihrer Klage daher gemäß § 75 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt und sie somit nur über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid vom 3. September 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung erreichen kann.

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a) Diese Konsequenz ergibt sich indessen nicht bereits daraus, dass hier ein unzulässiger Folgeantrag vorläge und das Bundesamt deshalb eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 38 Abs. 2 AsylVerfVO i.V.m. § 29 Nr. 6 AsylG hätte erlassen dürfen, die zu einem Verlust des Rechts auf Verbleib führen würde (Art. 68 Abs. 3 Buchstabe b) AsylVerfVO). Der durch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid vom 3. September 2026 herangezogene Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Nr. 6 AsylG bzw. Art 38 Abs. 2 AsylVerfVO ist nicht einschlägig, da kein Folgeantrag im Sinne dieser Bestimmungen gegeben ist. Nach den Definitionen des Art. 3 Nr. 19 AsylVerfVO und des Art. 55 Abs. 2 AsylVerfVO liegt ein solcher vor bei jedem weiteren Asylantrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige Entscheidung ergangen ist. Hierunter fällt sprachlich zwar auch ein Asylantrag in einem zweiten Staat nach Anerkennung im Erststaat; dieses Verständnis entspricht indessen nicht der bisherigen Rechtslage zum Folgeantrag, der eine Ablehnung des ersten Antrags voraussetzte. Die Ergänzung in der Definition nach Art. 3 Nr. 19 AsylVerfVO, wonach auch eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines (ersten) Antrags eine solche erste Entscheidung darstellt, deutet darauf hin, dass weiter eine ablehnende erste Entscheidung vorausgesetzt wird. Die Definition des Folgeantrags nach Art. 2 Buchstabe q) der Asylverfahrensrichtlinie war im Übrigen mit der jetzigen Definition (nahezu) identisch. Nach Art. 33 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie standen die möglichen Unzulässigkeitstatbestände Folgeantrag (Buchstabe d) und Schutzzuerkennung in einem anderen Staat (Buchstabe a), ebenso nebeneinander, so dass sich nicht erschließt, warum das Bundesamt nunmehr ein anders Verständnis vom Folgetrag hat. Dass der Folgeantrag eine Ablehnung eines ersten Antrags voraussetzt, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 45 zur Asylverfahrensverordnung, wonach eine Unzulässigkeitsentscheidung ermöglicht werden soll, wenn ein anderer Staat bereits internationalen Schutz gewährt hat; zudem soll ein Antrag als unzulässig betrachtet werden, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt. Aus der Formulierung „zudem“ lässt sich schließen, dass der Fall der Anerkennung in einem anderen Staat gerade keine Folgeantragskonstellation darstellt. Wenn dies der Fall wäre, wäre letztlich auch der Unzulässigkeitstatbestand nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c) AsylVerfVO überflüssig. Aus Art. 38 Abs. 2 AsylVerfVO ergibt sich, dass ein Folgeantrag auch anzunehmen ist, soweit eine Unzulässigkeitsentscheidung bereits vorliegt und in Bezug auf den Grund, der zur Unzulässigkeit geführt hat, neue Umstände vorgebracht werden. Dies erfasst den Fall eines zweiten Asylantrags in Deutschland nach Anerkennung in einem anderen Staat (sog. Anerkannten-Folgeantrag), dessen Behandlung nach der Rechtsprechung zur alten Rechtslage streitig war. Auch diese Alternative bestätigt aber, dass der Folgeantrag eine Ablehnung (als unzulässig) voraussetzt. Ein erster Antrag in Deutschland ohne vorherige Ablehnung in einem anderen Land stellt von der Gesetzessystematik und vom Sinn und Zweck her keinen Folgeantrag dar. Die sinngemäße Argumentation des Bundesamts, dass in dieser Situation ein Folgeantrag vorliege, aber neue Umstände, die zu einer höheren Wahrscheinlichkeit für eine Anerkennung führen, nicht vorhanden seien, weil eine Anerkennung ja schon erreicht sei, vermag nicht zu überzeugen

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- so zutreffend VG Ansbach, Beschluss vom 3. September 2026 - AN 17 S 26.50245 -, juris Rn. 21; vgl. außerdem VG Trier, Beschluss vom 31. August 2026 - 5 L 3748/26.TR -, juris Rn. 4 -.

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b) Die einzig tragfähige Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides kann sich mithin aus § 29 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c) AsylVerfVO ergeben. Danach ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. So liegt der Fall hier. Der Antragstellerin ist in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Der somit in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand nach § 29 Nr. 2 AsylG war zwar in der ursprünglichen Fassung der Asylverfahrensverordnung ausdrücklich nicht dem Regime des Art 68 AsylVerfVO unterstellt, der in seinem Abs. 3 Buchstabe b) ein Entfallen des Rechts auf Verbleib lediglich für die Fälle des Art. 38 Abs. 1 Buchstaben a), d) oder e) und Abs. 2 AsylVerfVO vorsah, nicht aber für einen hier gegebenen Fall des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c) AsylVerfVO, was nach § 75 AsylG zur Folge gehabt hätte, dass eine Klage gegen eine Abschiebungsandrohung, die an eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr. 2 AsylG anknüpft (anders als in Fällen des § 29 Nr. 6 AsylG) aufschiebende Wirkung hätte, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 AsylG bedürfte. Jedoch hat der Unionsgesetzgeber Art. 68 Abs. 3 Buchstabe b) AsylVerfVO in Nr. 2 der Verordnung (EU) 2026/463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats dahingehend abgeändert, dass das Recht auf Verbleib nunmehr auch in den Fällen des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c) AsylVerfVO entfällt, also auch in den Fällen, in denen der Asylantrag wegen einer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig ist. Da mithin die rechtlichen Folgen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr. 6 AsylG und einer solchen nach § 29 Nr. 2 AsylG hinsichtlich des Rechts auf Verbleib (Art. 68 Abs. 3 AsylVerfVO) und der Ausreisefrist (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG) identisch sind, kann eine durch das Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr. 6 AsylG ohne weiteres in eine solche nach § 29 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden, weil es insoweit nicht zu einer Wesensänderung der in Rede stehenden Verwaltungsentscheidung kommt; namentlich sind die Rechtsfolgen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr. 2 AsylG, in die umgedeutet werden soll, für den Betroffenen nicht ungünstiger als bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Nr. 6 AsylG; eine Umdeutung entspricht danach den Anforderungen des § 47 Abs. 2 VwVfG.

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Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 17 ff.

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Den Anforderungen des § 47 Abs. 4 VwVfG ist dadurch hinreichend Genüge getan worden, dass das Gericht die Beteiligten vorab über die fallwesentlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Recht auf Verbleib und einer möglichen Umdeutung in Kenntnis gesetzt und hierdurch das rechtliche Gehör gewahrt hat.

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Vgl. dazu Ramsauer in Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 27. Auflage (2026), § 47 Rn. 32a.

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Entfällt nach alledem gemäß Art. 68 Abs. 3 Buchstabe b) AsylVerfVO auch im Zusammenhang mit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c) AsylVerfVO i.V.m. § 29 Nr. 2 AsylG das Recht auf Verbleib, so hat in einem solchen Fall eine Klage gegen die Androhung der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung; eine solche kann vielmehr lediglich unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 AsylG durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden. Der auf eine solche Anordnung gerichtete Antrag ist statthaft.

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3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde er innerhalb der einschlägigen Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides vom 3. September 2026 (§ 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG) gestellt.

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II. Der Aussetzungsantrag ist auch begründet. Es bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung nach Griechenland.

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Aus Art. 68 Abs. 3 Buchstabe b) AsylVerfVO i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 3 Satz 1 AsylG folgt, dass die Aussetzung der Abschiebung (u.a.) dann, wenn ein Asylantrag gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c) AsylVerfVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. als unzulässig abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 99).

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„Angegriffen“ im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93).

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Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist.

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Ausgehend hiervon bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Bescheid vom 3. September 2026 unter Ziffer 3 enthaltenen Verwaltungsakts, mit welchem der Antragstellerin für den Fall, dass sie die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Griechenland angedroht wird:

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Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die im streitgegenständlichen Bescheid in Ziffer 1 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung keinen Bestand wird haben können. Als rechtliche Grundlage für diese Regelung kommt, wie dargelegt, nicht § 29 Nr. 6 AsylG, sondern allein § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist nach den Ergebnissen der Eurodac-Recherche des Bundesamtes und den eigenen Angaben der Antragstellerin der Fall. Danach wurde der Antragstellerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Dass diese Information inhaltlich unrichtig wäre, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich.

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Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht wegen des Ablaufs von Fristen aus dem von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR) ausgeschlossen. Denn ein etwaiger Fristablauf nach dem EATRR hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

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- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 30 ff. -

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und kann im Übrigen auch kein Abschiebungsverbot begründen.

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Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 63, m.w.N.

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Darüber hinaus ist eine Unzulässigkeitsentscheidung der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich durch das Unionsrecht gedeckt.  Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c) AsylVerfVO bestimmt nämlich, wie dargelegt, dass die Asylbehörde nach nationalem Recht befugt sein kann, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Asylantrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat.

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Diese Befugnis besteht jedoch dann nicht, wenn die Lebensverhältnisse, die den betreffenden Asylbewerber in dem anderen Staat als international Schutzberechtigten erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren.

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Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C 541/17 -, juris Rn. 43.

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Eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist somit rechtswidrig mit der Folge, dass das Asylgesuch in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu prüfen ist, wenn der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in dem er bereits internationalen Schutz erlangt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung im vorstehend genannten Sinne zu erfahren. Es bestehen erhebliche Gründe für die Annahme, dass die Antragstellerin eine solchen Gefahr ausgesetzt sein wird, wenn sie nach Griechenland zurückkehrt.

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1. Dabei ist von folgenden Entscheidungsmaßstäben auszugehen: Im Kontext des gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

43

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89.

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Art. 4 GR-Charta (aus Art. 3 EMRK ergibt sich insoweit kein anderer Maßstab) ist dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegensteht, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststellt, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15.

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Für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39.

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Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39.

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Ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“).

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Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5.

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Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 46.

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Der Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein weit überwiegender Teil der anerkannten Schutzberechtigten will bzw. wollte - wie die Antragstellerin - nicht in Griechenland bleiben und verlässt das Land tatsächlich auch wieder. Ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta liegt jedoch nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz in Griechenland aufzubauen. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen.

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Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64 und 134 f.

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2. Ausgehend von den vorstehend unter 1. dargestellten Entscheidungsmaßstäben spricht viel dafür, dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine gegen Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen wird. Sie wird unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände voraussichtlich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können. Das beschließende Gericht ist zwar entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland nunmehr davon überzeugt, dass nicht-vulnerable männliche Schutzberechtigte in der Regel nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum werden befriedigen können.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, im Kern ausgeführt, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GR-Charta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland könnten daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Zwar hätten wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen, insbesondere aus dem aktuellen Überbrückungsprogramm, dem Integrationsprogramm Helios+ oder dem staatlichen Grundeinkommen. Sie könnten aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen, die unter anderem auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen betrieben werden. Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung könnten sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen der genannten Stellen hinzukämen. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung sei gewährleistet.

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte zudem bereits mit Urteilen vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A und 2 A 489/23.A - ausgeführt, dass das griechische Aufnahmesystem, welches erhebliche Defizite aufweise, zur Folge habe, dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr von großer materieller Not bedroht sind, weil der griechische Staat sie weder bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft noch bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstütze und auch keine Hilfestellung durch die Gewährung von staatlicher Unterstützung in Form von Sozialleistungen biete. Diese Defizite erreichten allerdings nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle begründe. Eine solche menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle bestehe jedenfalls nicht für männliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind. Denn Angehörige dieser Gruppe könnten im Allgemeinen die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen bestehe, vielfach durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden. Außer Betracht blieben Personen, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen. Die Arbeitsmarktlage in Griechenland habe sich in letzter Zeit merklich verbessert. Es bestehe für die griechische Wirtschaft ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften. Dies habe auch die griechische Regierung erkannt und mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes reagiert. Dies komme auch den anerkannten Schutzberechtigten zugute, die auf Arbeitssuche sind. Daher sprechen die aufgezeigten Umstände auf dem griechischen Arbeitsmarkt dafür, dass die Angehörigen der genannten Gruppe bei Einsatz der ihnen möglichen Eigeninitiative auch schon kurze Zeit nach ihrer Rückkehr eine Arbeit finden könnten, insbesondere in der Bauwirtschaft, aber auch in anderen Bereichen des informellen Arbeitsmarkts. Dadurch könne voraussichtlich die Mehrheit von ihnen die finanziellen Mittel für den existenznotwendigen Bedarf erwirtschaften. Ob die von der griechischen Regierung ergriffenen Maßnahmen dazu beitragen, die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte erhöhen, in einen offiziellen Arbeitsvertrag wechseln zu können, bleibe abzuwarten.

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Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris Rn. 43 ff., 156 ff.

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Selbst ausgehend von diesen Erkenntnissen droht der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland aber wohl eine gegen Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht und der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben zwar für gesunde, junge, männliche Schutzberechtigte festgestellt, dass diese, auch wenn staatliche Hilfeleistungen nicht oder nur schwer bzw. erst nach einiger Zeit zu erhalten sind, in Griechenland zumindest ihr Existenzminimum werden decken können, indem sie sich Zugang zu temporären Unterkünften oder Notschlafstellen verschaffen und ggf. auch eine Arbeit im informellen Sektor annehmen (s.o.). Die Antragstellerin wird sich demgegenüber voraussichtlich nicht zeitnah eine Existenz in Griechenland aufbauen können, die ihre elementarsten Bedürfnisse deckt. Die zitierten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs treffen auf junge nicht-vulnerable Männer und wohl grundsätzlich auch auf Ehepaare zu, nicht aber auf alleinstehende Frauen wie die Antragstellerin. Alleinstehende Frauen dürften nämlich jedenfalls in dem Umfeld, in das sie bei der Rückkehr nach Griechenland gelangen, als vulnerabel anzusehen sein. Die Zahl männlicher Schutzberechtigter ist deutlich höher als die der weiblichen unbegleiteten Schutzberechtigten. Es liegt auf der Hand und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Lebensumstände auf der Straße, welche die Rückkehrer zumindest vorübergehend erwarten können, überaus rau sind. Der Mangel an Struktur, sozialer Kontrolle und Verantwortlichkeit sowie an Perspektiven im Umfeld auch nur vorübergehend obdachloser, männlicher Flüchtlinge lässt erwarten, dass dort in Teilen das Recht des Stärkeren gilt. Die hierdurch für eine unbegleitete Frau entstehenden Gefahren sind offensichtlich. Es ist überdies nicht erkennbar, dass weibliche Schutzberechtigte in Griechenland in gleichem Umfang Zugang zu sozialen Netzwerken haben wie Männer. Eine Gleichordnung von Frauen in den überwiegend durch muslimische Männer geprägten Netzwerken ist nicht zu erwarten. Besondere Vorkehrungen für alleinstehende Frauen seitens des griechischen Staates sind nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass Frauen in Obdachlosenunterkünften von den Männern separierte Unterbringungsmöglichkeiten eingeräumt werden, so dass sie dort vor Übergriffen nicht hinreichend sicher sind und in dieser Lage auch nicht ohne weiteres imstande sind, sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Frauen haben zudem erhöhte hygienische Bedürfnisse. Es ist nicht feststellbar, dass diesen Bedürfnissen in Obdachlosenunterkünften immer Rechnung getragen werden kann. Auch ist der Arbeitsmarkt alleinstehenden Frauen nicht in gleicher Weise zugänglich. Dies gilt zumindest für die Bereiche, in denen schwere körperliche Arbeit zu leisten ist. Die Antragstellerin wird in ihrem Einzelfall von diesen Defiziten betroffen sein. Eine Unterbringungszusage im Einzelfall besteht für sie nicht. Es ist nach Lage der Akten auch nicht zu erwarten, dass sie unter dem Schutz eines Ehemannes oder eines männlichen Verwandten, der sie hinreichend unterstützen könnte, nach Griechenland wird zurückkehren können. Zwar ist angesichts ihres mehrmonatigen Aufenthalts in Griechenland davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Verhältnisse in Griechenland wenigstens in Grundzügen kennen gelernt und zumindest rudimentäre Sprachkenntnisse erworben hat. Das genügt nach Auffassung des beschließenden Gerichts aber noch nicht, um unterstellen zu können, sie werde sich auch nach Zuerkennung des internationalen Schutzes in Griechenland (dauerhaft) durchschlagen können.

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Vgl. dazu etwa VG Wiesbaden, Urteil vom 4. Juli 2025 - 7 K 754/23.WI.A -, juris Rn. 156 ff.

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Nach alledem ist hier die Prognose zu stellen, dass die Antragstellerin bei einer Überstellung nach Griechenland voraussichtlich binnen kurzer Zeit in extreme materielle Not geraten und schwerste Schäden erleiden würde. Sie muss sich bei alledem nicht darauf verweisen lassen, Landsleute oder sonstige Dritte um (von diesen nicht geschuldete) Hilfe zu bitten. Entsprechendes wäre vom (dauerhaften) Wohlwollen der betreffenden Dritten, die sich ggf. zunächst auch erst finden lassen müssten, abhängig und würde mithin nicht zu einer auch nur einigermaßen verlässlichen Versorgung mit dem Lebensnotwendigen führen können.

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Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 11 A 1807/20.A -, Seite 17 ff. des Beschlussabdrucks.

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Dass die Antragstellerin aktuell noch über bereites Vermögen in nennenswertem Umfang verfügt, dessen Verwertung ihr eine längerfristige Deckung des unabweisbar notwendigen Lebensunterhalts ermöglichen könnte, ist nicht feststellbar. Auch im Übrigen vermag das Gericht dem Vortrag der Antragsgegnerin sowie den vorliegenden Erkenntnissen keine mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit realisierbaren Möglichkeiten zu entnehmen, in Griechenland mittel- und längerfristig das Existenzminimum zu bestreiten.

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Soweit danach noch Restzweifel bestehen, ob die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, wird eine entsprechende Klärung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen sein. Sollte sich im Hauptsacheverfahren entgegen der derzeitigen Einschätzung des Gerichts zeigen, dass die Antragstellerin sehr wohl in der Lage ist, sich in Griechenland aus eigener I. über Wasser zu halten, würde ihre Rücküberstellung nach Griechenland durch die vorliegende Aussetzungsentscheidung lediglich verzögert, nicht aber endgültig vereitelt.

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Im Übrigen sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zwei Verfahren der Tatsachenrevision gemäß § 78 Abs. 8 AsylG anhängig (Aktenzeichen: 1 C 13.26 und 1 C 14.26), die Fälle zum Gegenstand haben, in denen Asylanträge von in Griechenland als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerberinnen durch das Bundesamt als unzulässig abgelehnt worden sind. In diesen Verfahren ist eine auch für das vorliegende Verfahren relevante abschließende Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage für weibliche anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland zu erwarten.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).