Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 887 ZPO bei Mieterverhältnis KI-Titel
ZPO § 887 · Vollstreckung · Mietereinwilligung · Duldungstitel · Verfahrenserledigung
Tenor
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.
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