LG Tübingen · Baden-Württemberg 7. Zivilkammer Beschluss zitiert von 2

Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 887 ZPO bei Mieterverhältnis KI-Titel

ZPO § 887 · Vollstreckung · Mietereinwilligung · Duldungstitel · Verfahrenserledigung

Zivilrecht

Tenor

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.

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