Offenbarungsversicherung: Nicht gelöschter - bis zu einem Jahr alter - Haftbefehl ausreichend zur …
Leitsatz
Offenbarungsversicherung: Nicht gelöschter - bis zu einem Jahr alter - Haftbefehl ausreichend zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung.
Gründe
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Das Rechtsmittel ist zulässig (568 Abs. 2 ZPO), denn in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten. Der Beschluss vom 05.11.1997 beruht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, nämlich der Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Gläubiger hatte sich zur Begründung der Erstbeschwerde auf einen Beschluss der erkennenden Kammer vom 25.04.1994 (7 T 346/94) gestützt. Das Landgericht hat diesen Hinweis offenkundig schlicht nicht zur Kenntnis genommen, denn es hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, eine solche Entscheidung existiere nicht. Das war unzutreffend, zumal der zitierte Beschluss sogar veröffentlicht worden ist (JurBüro 1995, 442).
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In der Sache folgt der Senat der in der neueren Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass der Bezug auf noch nicht gelöschte Haftbefehle in anderer Sache für die Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung gemäß § 807 Abs. 1 S. 1 2. Alternative ZPO ausreicht, wenn die Haftbefehle zeitlich etwa bis zu einem Jahr vor der neuerlichen Beantragung der Offenbarungsversicherung gegen den Schuldner erlassen worden sind (vergl. die Zusammenstellung bei Behr JurBüro 1995, 67, 69/70). Denn in diesen Fällen spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit allein bei Vorliegen nicht vollzogener Haftbefehle in einem überschaubaren Jahreszeitraum für die Aussichtslosigkeit eines Sachpfändungsversuchs (so auch LG Oldenburg, a.a.O.; Baumbach-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 807 Rn. 11; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 807 Rn. 13; Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 807 Rn. 18; alle m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. Die in dem Verfahren 20 M 3408/95 AG Oldenburg erfolgte Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis ist bereits am 03.09.1997 gelöscht worden, so dass sich dadurch auch der Haftbefehl vom 16.01.1997 erledigt hatte. Zur Zeit des angefochtenen Beschlusses vom 05.11.1997 lag daher kein wirksamer Haftbefehl mehr vor, auf den der Kläger sich gemäß § 807 ZPO stützen konnte, so dass sich die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis als zutreffend erweist.