Die nachträgliche Befristung und die räumliche Beschränkung ursprünglich unbefristeter und unbeschränkter …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die nachträgliche Befristung und die räumliche Beschränkung ursprünglich unbefristeter und unbeschränkter Grabnutzungsrechte stellt keine unzulässige Enteignung dar.
2. Eine Übergangsfrist für ursprünglich unbefristete und unbeschränkte Grabnutzungsrechte von fünfeinhalb Monaten entspricht nicht den Voraussetzungen einer "weichen" Übergangsregelung.