OVG Sachsen Beschluss

Kinderbetreuungsplatz und Kostenverteilung im Verwaltungsverfahren KI-Titel

Kostenverteilung · § 161 Abs. 2 VwGO · Billigkeitserwägung · Berichtigungsantrag · Rechtsschutzbedürfnis

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 3 E 77/21

5 K 591/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Klägerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Beklagte -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Kinderbetreuungsplatz hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung des Beschlusses hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 7. Januar 2022 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Oktober 2021 - 5 K 591/21 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit mit ihm in seiner Nr. 1 der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom 1. September 2021 gemäß § 118 VwGO abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Berichtigungsantrag zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte die Kosten des Verfahrens in dem Einstellungsbeschluss vom 1. September 2021 gegeneinander aufgehoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden sei, wobei den Erfolgsaussichten des Verfahrens unter Hinwegdenken des erledigenden Ereignisses maßgebliche Bedeutung zukomme. Hieran gemessen gebiete es die Billigkeit, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Denn unmittelbar vor Erledigung des Verfahrens hätten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestanden. Da dies jedoch von weiteren zu klärenden Fragen abgehangen habe, entspreche eine Kostenaufhebung der Billigkeit. Die nach alledem offene Frage der Einbeziehung der Arbeitswege der Eltern der Klägerin werde bei der Kostenentscheidung berücksichtigt, indem ihr die Kosten des Verfahrens nicht vollständig auferlegt würden. Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Berichtigung gemäß § 118 VwGO mit dem Ziel, Nr. 2 des genannten Beschlusses wie folgt zu fassen: „Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte“, mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei seiner Ent- 1 2 3 4 scheidung, eine Kostenaufhebung festzulegen, nicht um einen Irrtum oder ein Versehen gehandelt habe; nur dies allein könne eine Berichtigung nach sich ziehen. Die Korrektur einer aus Sicht der Klägerin angeblich falschen Entscheidung sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht zulässig. Ob sich das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO für eine Kostenaufhebung oder eine verhältnismäßige Kostenteilung entscheide, stehe in seinem Ermessen. Bei wie hier noch offenen Erfolgsaussichten sei die Kostenaufhebung gängige und in der Rechtsprechung anerkannte Folge. Das Gericht habe sich daher im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst und gewollt für die Kostenaufhebung entschieden. Diese Kostengrundentscheidung stimme entgegen der klägerischen Ansicht auch spiegelbildlich mit den Beschlussgründen überein, da dort lediglich davon gesprochen worden sei, ihr die Kosten nicht vollständig aufzuerlegen. Die hiergegen mit der Beschwerde mit Schriftsatz vom 16. November 2021 vorgebrachten Gründe führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Die Klägerin trägt hier zusammengefasst vor: Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass es sich nicht um einen Irrtum gehandelt habe, sondern sich die Berichterstatterin bewusst und gewollt für die Kostenaufhebung entschieden habe. Denn nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 3. Juni 2021 - 3 A 774/19 -) seien die Kosten zu teilen, wenn nur ein Beteiligter anwaltlich vertreten sei. Es bedürfe regelmäßig besonderer Gründe, wenn der nicht anwaltlich vertretene Verfahrensgegner nicht an den außergerichtlichen Kosten der anderen, anwaltlich vertretenen Partei beteiligt werden solle. Hätte sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bewusst für eine Kostenaufhebung entschieden, wäre es auch bewusst von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, was nicht ernsthaft angenommen werden könne. Sie sei durch die Kostenaufhebung praktisch vollständig mit den Verfahrenskosten belastet. Dies hätte das Gericht wissen müssen. Ihre Belastung mit den Verfahrenskosten wäre vor dem Hintergrund der offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht mehr vom eingeräumten richterlichen Ermessen gedeckt. Ergänzend werde auf die Ausführungen in dem Berichtigungsantrag verwiesen. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei der von ihr gerügten Kostengrundentscheidung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Inhalt, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, nicht um einen Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auch auf Beschlüsse Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht hat dabei zu- 5 6 treffend darauf hingewiesen, dass es sich insbesondere nicht um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 118 Abs. 1 VwGO gehandelt habe. Denn eine solche läge nur vor, wenn in der Formulierung des Beschlusses etwas Anderes gesagt würde, als das Gericht es gewollt hätte (Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 27. Aufl. 2021, § 118 Rn. 6 m. w. N.). Dies ist nach den gerichtlichen Ausführungen in den Beschlüssen vom 1. September sowie vom 27. Oktober 2021 aber nicht der Fall. Denn das Gericht hat verdeutlicht, dass es eine bewusste Ermessensentscheidung in dem Sinn getroffen hatte, mit der festgelegten Kostenaufhebung zu vermeiden, dass der Klägerin die Kosten des Verfahrens vollständig auferlegt würden. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Kostenlast im Rahmen des § 118 VwGO keine Berücksichtigung finden könne. Damit ist - anders als die Klägerin meint - nicht von einer irrtümlichen oder unbewussten Annahme des Gerichts auszugehen, mit der Kostengrundentscheidung werde die tatsächliche Kostenlast auch in etwa hälftig auf die Beteiligten verteilt. Dass das Gericht dabei möglicherweise ermessensfehlerhaft ohne besondere Gründe davon abgesehen hat, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenlast und der Tatsache, dass nur die Klägerin anwaltlich vertreten war, die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2021 - 3 A 774/19 -, n. v. Rn. 1; BVerwG, Beschl. v. 24. April 2019 - 2 B 49/18 -, juris Rn. 2; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 37 m. w. N.), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da ein solcher Fehler die inhaltliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung beeinflussen, nicht aber auf eine irrtümliche, den Entscheidungsgründen widersprechende Unrichtigkeit hinweisen würde. Daher ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Konstellation zu vergleichen, die der vorgezeichneten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 zugrundelag. Denn dort hatte der Senat in seinem vorangegangenen Erledigungsbeschluss vom 29. Januar 2021 (- 3 A 774/19 -) die Aufhebung der Kosten festgelegt, in den Gründen (vgl. Rn. 2) aber ausdrücklich festgestellt, dass Klägerin und Beklagte die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Damit war es offensichtlich, dass die Kostengrundentscheidung nicht der Begründung entsprach. Von einer solchen Diskrepanz ist vorliegend aber nicht auszugehen. Würde in einem Fall wie diesem über eine Berichtigung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO die Kostengrundentscheidung wie von der Klägerin gewünscht abgeändert, 7 8 würde diese Vorgehensweise gegen § 158 Abs. 2 VwGO verstoßen, wonach die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist, wenn - wie hier - eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühren erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO). gez.: v. Welck

Nagel

Wiesbaum

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