Keine Zurückverweisung in einem auf vorläufige (Weiter-)Gewährung einer individuellen Schulbegleitung …
Keine Zurückverweisung in einem auf vorläufige (Weiter-)Gewährung einer individuellen Schulbegleitung gerichteten Eilverfahren
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 25. August 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers mit den sinngemäßen Anträgen,
den Beschluss vom 25. August 2026 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, hilfsweise dem erstinstanzlich gestellten Antrag vom 6. August 2026 – gerichtet auf die vorläufige Weitergewährung einer Schulbegleitung als Einzelfallhilfe – zu entsprechen,
bleibt ohne Erfolg. Eine Zurückverweisung kommt vorliegend nicht in Betracht. Auch in der Sache kann dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen werden.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags allein damit begründet, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund für sein im Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verfolgtes Begehren nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht habe. Es sei kein Vortrag dazu ergangen, dass die Eltern des Antragstellers nicht in der Lage seien, die Kosten der begehrten Eingliederungshilfemaßnahme einstweilen vorzuschießen.
Dagegen macht die Beschwerde geltend, dass das Verwaltungsgericht die ablehnende Entscheidung nicht allein auf diesen Gesichtspunkt habe stützen dürfen, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen und die Gelegenheit zu geben, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des Antragstellers und den Kosten der Maßnahme vorzutragen. Dem Antragsteller sei durch diesen Gehörsverstoß eine Instanz genommen worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Antragstellers erlaubten es – wie nunmehr dargelegt – nicht, die begehrte Schulbegleitung einstweilen vorzufinanzieren. Auch der Anordnungsanspruch bestehe. Eine aktuelle Erklärung der Klassenlehrerin, die eine individuelle Schulbegleitung befürworte, untermauere dies. Womöglich vom Antragsteller ausgehende körperliche Auseinandersetzungen im offenen Ganztagsbetrieb der Schule zeigten ebenfalls, dass beim Antragsteller Probleme im sozialen Miteinander und in der Kommunikation bestünden und er einer Beaufsichtigung bedürfe.
2. Die Sache wird nicht zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Senat entscheidet selbst in der Sache. Es kann dahinstehen, ob neben dem entsprechenden Antrag des Antragstellers die weiteren Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht erfüllt sind, da sie jedenfalls im vorliegenden Fall nicht sachgerecht erscheint.
Zwar ist die Vorschrift des § 130 Abs. 2 VwGO grundsätzlich auch in Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO, auch bezogen auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, entsprechend anwendbar (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2025 - 3 MB 19/25 -, juris Rn. 17; Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand: April 2026, § 130 Rn. 2, jeweils m. w. N.).
Vorliegend fehlt es jedoch nicht an der Entscheidungsreife im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (sofern man diese Vorschrift im Beschwerdeverfahren überhaupt für entsprechend anwendbar hält, dagegen etwa Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand: April 2026, § 130 Rn. 2). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung haben die Beteiligten – jedenfalls unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens – hinlänglich zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten vorgetragen.
In Bezug auf eine entsprechende Anwendung von § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sei zunächst darauf hingewiesen, dass Ausnahmefälle wie etwa ein schwerer Verfahrensmangel oder sonstige zwingende Sachgründe, die anhand des Rechtsgedankens dieser Vorschrift eine Zurückverweisung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Sperlich, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 53 Rn. 19), nicht vorliegen.
Insbesondere folgt das Bedürfnis nach einer Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht unter Anlegung eines voraussichtlich zu strengen Maßstabes (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 26. Januar 2026 - 3 MB 21/25 -, juris Rn. 7) von einer uneingeschränkten und nicht auf die Umstände des Einzelfalls gemünzten Darlegungslast des Antragstellers im Hinblick auf die Kosten der Maßnahme und die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner unterhaltsverpflichteten Personen ausgegangen ist und die Verneinung eines Anordnungsgrundes und damit die Ablehnung des Eilantrags insgesamt ohne vorherigen Hinweis allein auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat. Hinzu kam, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller die Gegenerklärung des Antragsgegners vom 24. August 2026, welche sich ausschließlich auf den Aspekt des fehlenden Anordnungsgrundes bezog, erst am 25. August 2025 übermittelt hat, also am selben Tag, als dem Antragsteller bereits der ablehnende Beschluss zuging.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass diese Vorgehensweise in einem gewissen Widerspruch zu dem sich auch auf rechtliche Erwägungen beziehenden Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO steht, also des Rechts, sich vor Ergehen einer Entscheidung (auch) zu den zugrunde liegenden Rechtsfragen äußern zu dürfen (vgl. zum Ganzen Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 108 Rn. 77 m. w. N.). Die richterliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO korrespondiert eng mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Beschluss des Senats vom 24. Juni 2025 - 3 LA 50/22 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Ob ein Gehörsverstoß indes tatsächlich gegeben ist bzw. ob der anwaltlich vertretene Antragsteller damit hätte rechnen müssen, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die nach seiner bisherigen Rechtsprechung unzureichende Darlegung des Anordnungsgrundes stützen wird, kann dahinstehen. Selbst wenn ein Gehörsverstoß vorläge, würde er durch die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren mit dem vermeintlich abgeschnittenen Vorbringen erneut rechtliches Gehör zu verschaffen, „geheilt“ (vgl. Beschluss des Senats vom 17. August 2026 - 3 MB 23/26 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht erscheint aus diesem Grund nicht geboten.
Ob es wegen der vorliegend (mangels Annahme eines Anordnungsgrundes) nicht erfolgten Prüfung des Anordnungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht an der Voraussetzung einer Entscheidung in der Sache im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehlt, kann schließlich offen bleiben.
Zwar dürfte sich die fehlende Entscheidung in der Sache nicht allein auf Konstellationen beziehen, in denen das Verwaltungsgericht eine Klage bzw. einen Eilantrag als unzulässig beschieden hat, sondern sich auch auf Fälle erstrecken, in denen das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Streites deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt und sich infolgedessen den Zugang zum Kern des Streites versperrt hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 30.14 -, juris Rn. 15; Urteil vom 26. Januar 2012 - 3 C 8.11 -, juris Rn. 18; Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand: April 2026, § 130 Rn. 9, jeweils m. w. N.).
Selbst wenn man diese Voraussetzung bejahte, spräche jedoch zumindest auf der Rechtsfolgenseite, die eine Zurückverweisung bei Vorliegen der Voraussetzungen in das Ermessen des Senats stellt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 5. November 2025 - 3 MB 19/25 -, juris Rn. 17 m. w. N.), nichts dafür, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung verträgt sich kaum mit der Eilbedürftigkeit von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Sperlich, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 53 Rn. 19). Im Allgemeinen ist daher eine Sachentscheidung über die Beschwerde geboten (vgl. Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 130 Rn. 4). So liegt es auch hier. Dem Interesse des Antragstellers an effektivem Rechtsschutz dürfte am ehesten mit einer zügigen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht entsprochen werden. Der dadurch eintretende „Verlust“ einer Instanz, die in der Beschwerdebegründung noch als Grund für den Zurückverweisungsantrag angesprochen wird, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da der Antragsteller die Sache, wie der jüngste Vortrag zu den Vorfällen im offenen Ganztagsbetrieb der Schule untermauert, erkennbar als dringlich erachtet. Gegenüber dem Beschleunigungsaspekt tritt in derartigen Fällen der Umstand, dass der Antragsteller durch die Zurückverweisung eine voll prüfende Instanz „zurückerhielte“, in den Hintergrund (vgl. Sperlich, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 53 Rn. 20). Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf zwei Tatsacheninstanzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 8 B 32.23 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
3. Dem hilfsweise, falls der Senat die Sache nicht zurückverweist, weiter verfolgten ursprünglichen sinngemäßen Antrag auf Gewährung einer Schulbegleitung in Form einer Einzelfallhilfe bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Beschwerde in der Sache nicht bereits deshalb zurückzuweisen bzw. zu verwerfen, weil es an einem hinreichend bestimmten Beschwerdeantrag fehlt. Das Rechtsschutzziel, wonach mit der Beschwerde der vom Verwaltungsgericht sachdienlich ausgelegte erstinstanzliche Antrag auf vorläufige (Weiter-)Gewährung einer Schulbegleitung als Einzelfallhilfe (in Form und Umfang wie mit Bescheid vom 20. Mai 2026 bewilligt) weiterverfolgt wird, lässt sich der Beschwerdebegründung noch hinreichend deutlich entnehmen, sodass es untunlicher Ermittlungen des Beschwerdegerichts zum konkreten Inhalt und Umfang des Eilantrags vorliegend nicht bedarf (vgl. zu den entsprechenden Maßstäben Beschluss des Senats vom 8. April 2024 - 3 MB 6/24 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
Nunmehr spricht unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zwar einiges dafür, dass die Eltern des Antragstellers wirtschaftlich nicht in der Lage wären, die Kosten der begehrten Maßnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorzufinanzieren, mithin ein Anordnungsgrund gegeben ist.
In Bezug auf den Anordnungsanspruch bestehen jedoch bereits Zweifel, ob der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung dem Gebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Genüge getan hat, die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist. In der Konstellation eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO hat ein unterlegener Antragsteller, wenn das Verwaltungsgericht lediglich Ausführungen entweder zum Anordnungsanspruch oder zum Anordnungsgrund gemacht hat, im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich auch zum Vorliegen der nicht geprüften Stattgabevoraussetzung vorzutragen, zumindest durch Wiederholung oder Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens (vgl. Beschluss des Senats vom 15. April 2024 - 3 MB 22/23 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Daran dürfte es fehlen, indem der Antragsteller sich zwar ausführlich zum Anordnungsgrund verhält, sich in Bezug auf den – vom Verwaltungsgericht nicht geprüften – Anordnungsanspruch aber im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass dieser „nach wie vor vorhanden“ sei. Die zur Begründung in Bezug genommene Anlage ASt 19, bei der es sich – wenngleich das auf Papier ohne Briefkopf computergeschriebene Dokument seinen Verfasser nicht namentlich nennt – um eine Bestätigung der Klassenlehrerin vom 27. August 2026 handeln soll, hebt unter anderem hervor, dass die Schulbegleitung eine sehr große Stütze für den Antragsteller sei, mit deren Hilfe er kleine erste Erfolge habe erreichen können, die nur durch unmittelbare und direkte Unterstützung möglich seien. Das Verhalten des Antragstellers im vergangenen Schuljahr könne nur durch eine direkte Eins-zu-eins-Betreuung verhindert werden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Weitergewährung der Schulbegleitung in der mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 2026 bewilligten Form – als Einzelfallhilfe – darzutun, weil die in Bezug genommene Bescheinigung dem Zeitpunkt ihrer Erstellung nach offenbar die seit Schuljahresbeginn stattfindende Schulbegleitung durch Poolkräfte beschreibt und demnach diese als positiv bewertet. Gerade gegen diese Pool-Lösung wendet sich der Antragsteller bei verständiger Würdigung jedoch mit seinem Eilantrag. Auch aus dem – nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist – ergangenen Vortrag zu den Ereignissen im offenen Ganztagsbetrieb der Schule wird nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller während des Schulunterrichts einer Schulbegleitung in einer anderen Form als der derzeit gewährten bedürfte. Eine Schulbegleitung auch für den Besuch des freiwilligen Nachmittagsangebots ist und war nicht Gegenstand der gewährten Eingliederungshilfe.
Ob auf diese Unzulänglichkeit der Beschwerdebegründung auch zu Lasten des Antragstellers abgestellt werden darf, wenn er mit seinem Hauptantrag eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begehrt, kann hier indes offen bleiben. Auch wenn man den erstinstanzlichen Vortrag im Rahmen der Prüfung berücksichtigt, ist ein Anordnungsanspruch nämlich nicht anzunehmen.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), ist das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten. Danach ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren besteht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (stRspr, vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Oktober 2024 - 3 MB 20/24 -, juris Rn. 5 f., vom 26. Januar 2026 - 3 MB 21/25 -, juris Rn. 12, vom 17. August 2026 - 3 MB 22/26 -, juris Rn. 7, vom 22. September 2026 - 3 MB 25/26 -, juris Rn. 9, und vom 7. Oktober 2026 - 3 MB 25/26 -, juris Rn. 12).
Eine solche Reduzierung des Beurteilungsspielraums ist nach Aktenlage nicht dargetan. Anhand der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass mindestens die Gewährung einer Schulbegleitung in der zuvor – mit Bescheid vom 20. Mai 2026 – bewilligten Form als notwendig und geeignet anzusehen ist. Die dem Antragsteller nunmehr mit Bescheid vom 2. Juli 2026 gewährte Eingliederungshilfe unterscheidet sich von der vorherigen Bewilligung im Wesentlichen dadurch, dass die Leistung seit dem Schuljahr 2026/2027 in Form eines infrastrukturellen Angebotes (Pooling) an der vom Antragsteller besuchten Grundschule erbracht wird. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass dem Anspruch des Antragstellers auf eine fehlerfreie Ausschöpfung des fachlichen Beurteilungsspielraums des Antragsgegners bereits mit einer angemessenen fachlich vertretbaren Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation entsprochen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 15. September 2026 - 3 MB 26/26 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
Eine solche wurde hier gewählt. Der Antragsgegner hat im Rahmen des Hilfeplanverfahrens unter dem 15. Juni 2026 angenommen, dass die zur Sicherstellung der schulischen Teilhabe festgestellten Bedarfe des Antragstellers ab dem Schuljahr 2026/2027 durch die Pooling-Strukturen der Schule abgedeckt werden können (Beiakte B, Bl. 86 ff.). Diese Feststellung steht unter dem Vorbehalt einer regelmäßigen Überprüfung und soll, falls sich ein weitergehender Unterstützungsbedarf zeigt, angepasst werden (vgl. S. 2 des Bewilligungsbescheids vom 2. Juli 2026, Beiakte B, Bl. 94). Gegen die fachliche Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Einschätzung des Jugendhilfeträgers ist nichts zu erinnern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des Leistungsumfangs nicht erfolgt ist und sich der Antragsteller bereits zuvor die Schulbegleitungskraft mit einem weiteren Schulkind „teilen“ musste. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich insbesondere unter Bezugnahme u. a. auf Bescheinigungen der seinerzeitigen Klassenlehrerin, der behandelnden Ergotherapeutin sowie des behandelnden Kinder- und Jugendpsychologen darauf abhebt, dass personelle Wechsel bei der Schulbegleitung in der Vergangenheit zu problematischen Verhaltensweisen geführt hätten, da dies vom Antragsteller eine ihn überfordernde Anpassungsleistung verlange, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich der Jugendhilfeträger die Einschätzung der Leistungsadressaten und der am Hilfevorgang Beteiligten nicht zu eigen machen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 17. August 2026 - 3 MB 22/26 -, juris Rn. 8). Andererseits lassen sich – wie die Schilderung der ehemaligen Klassenlehrerin zeigt – auch im Rahmen einer für den Antragsteller „individuell zuständigen“ Schulbegleitung personelle Wechsel und krankheits- oder urlaubsbedingte Vertretungssituationen nicht ausschließen. Die vom Antragsgegner in Zusammenarbeit mit der Schule erprobte Pool-Lösung bietet demgegenüber den Vorteil, dass der Antragsteller sich zwar gelegentlich wechselnden Schulbegleitungen gegenübersieht, was aber dadurch abgefedert wird, dass ihm die wechselnden Personen wegen ihrer permanenten Zuordnung zum Pool der Schule als Bezugspersonen bekannt sind. Dass sich die ehemalige Klassenlehrerin (als einzige) ausdrücklich gegen eine Pooling-Lösung ausspricht, ist auch im Lichte der Stellungnahme der jetzigen Klassenlehrerin zu sehen, die die aktuelle Lösung offenbar für positiv hält. Ohnehin kommt Stellungnahmen der Schule nicht dasselbe Gewicht zu wie ärztlichen bzw. medizinischen Einschätzungen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. November 2025 - 3 MB 22/25 -, juris Rn. 15). Indes führt der den Antragsteller behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2026 zusammenfassend lediglich aus, dass für den Antragsteller die Einrichtung einer „persönlichen Einzelassistenz“ dringend notwendig sei. Dies schließt deren Gewährung im Rahmen einer Pool-Lösung nicht ausdrücklich aus.
Die Entscheidung zur Kostenlast folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001657069