LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 22. Zivilkammer Beschluss

Die Drittschuldnerin - eine Bundesbehörde - wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin vom 25.03.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.03.2026 (Az. 22 M 358/26) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Drittschuldnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Drittschuldnerin - eine Bundesbehörde - wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

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Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerinnen die Zwangsvollstreckung sowohl aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2024 als auch aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.03.2025 (Az. jeweils: 30 O 230/22). Das Amtsgericht Frankfurt erließ unter dem 19.01.2026 auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Az. 82 M 20487/25). Diesen Beschluss stellte der Obergerichtsvollzieher T. der Drittschuldnerin zweifach am 20.02.2026 im Wege der elektronischen Zustellung an ein elektronisches Behördenpostfach („beBPo“) zu. Dieses hat die Bezeichnung „H.". Zusätzlich ist in der Visitenkarte des Postfachs das Justiziariat als zuständige Organisationseinheit aufgeführt. Daneben hat die Drittschuldnerin zwei weitere beBPo mit entsprechenden Zusätzen für andere Arbeitsbereiche eingerichtet, die aufgabenbedingt häufiger mit Stellen der Justiz (hier konkret mit Staatsanwaltschaften) in Kontakt stehen. Mit Erinnerung vom 23.02.2026 wandte sich die Drittschuldnerin gegen die zweifache Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihr beBPo „H.". Obergerichtsvollzieher T. half der Erinnerung unter dem 25.02.2026 nicht ab.

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Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 17.03.2026 (Az. 22 M 358/26) zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, eine Zustellung an das beBPo sei gemäß §§ 191, 193a Abs. 2 ZPO rechtmäßig gewesen. Die Drittschuldnerin habe mit der Einrichtung des beBPo selbst diesen Zustellungsweg gemäß § 193a ZPO eröffnet. Da der Obergerichtsvollzieher das beBPo habe auffinden und nutzen können, sei das beBPo objektiv empfangsbereit gehalten und zumindest auch subjektiv konkludent der Zugang eröffnet worden. Die Bezeichnung „H." stehe dem nicht entgegen, da sich die Bezeichnung „Gerichtsverfahren“ dem Wortlaut nach nicht nur auf Erkenntnisverfahren beziehe. Überdies komme eine Beschränkung des Zuganges im Rahmen einer Zustellung nach §§ 191, 193a Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht.

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Gegen diesen Beschluss wandte sich die Drittschuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 25.03.2026. Das Amtsgericht Bonn half mit Beschluss vom 26.03.2026 der Beschwerde nicht ab und legte sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor.

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Die Drittschuldnerin vertritt die Rechtsansicht, eine Zustellung an das beBPo sei unzulässig. Im Einzelnen:

9Der Begriff des „Gerichtsverfahrens“, der als Namenszusatz für das beBPo verwendet wird, sei als Verfahren zur Klärung eines Sachverhalts mit anschließender Entscheidung zu verstehen, an dem ein Gericht beteiligt sein müsse. Die Zusatzbezeichnung in der beBPo-Bezeichnung führe dazu, dass eine Übermittlung nur zulässig sei, wenn es aus einem Gerichtsverfahren stamme. Eine Zustellung im Parteibetrieb sei hiervon nicht umfasst.

10Auf Grund des klaren Wortlauts der ERVV sei das beBPo eines Finanzamtes auf die Kommunikation zwischen Behörden und Gerichten beschränkt.

11Die Annahmen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 30.01.2025 (Az.: III R 15/23) seien auf Grund des Zusatzes des Behördenpostfachs nicht übertragbar. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 03.09.2025 (Az.: 2 K 2147/23).

12Aus § 87a Abs. 2 S. 2 AO folge eindeutig, dass beBPo der Finanzverwaltung außer in gesetzlich zwingenden Fällen nicht zu nutzen seien.

13Die Entscheidung des Amtsgerichts setze sich nicht mit der von § 173 ZPO abweichenden Regelung des § 193a ZPO auseinander. Dieser setze gerade die Eröffnung des Zugangs bei der Zustellung im Parteibetrieb voraus.

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Die Kammer hat die Zustelldokumentation des am Vollstreckungsverfahren beteiligten Obergerichtsvollziehers beigezogen (Az. 18 DR II 294/26).

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II.

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1. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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a. Die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und die Drittschuldnerin mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Pfändungsmaßnahme als solche erinnerungsbefugt (BGH, Urt. v. 22.06.1977 - VIII ZR 5/76, NJW 1977, 1881). Die Drittschuldnerin kann insbesondere Einwendungen gegen die Art und Weise der Zustellung geltend machen (Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 766 Rn. 29, dort „Zustellung“ m.w.N.).

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b. Die Vollstreckungserinnerung ist aber unbegründet. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

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Die (zweifache) Zustellung durch Obergerichtsvollzieher T. genügte den gesetzlichen Anforderungen, da sie in zutreffender Weise nach Maßgabe der §§ 191 ff. ZPO erfolgte. Der Gerichtsvollzieher handelte als zuständiges Zustellungsorgan im Parteibetrieb gemäß §§ 192 Abs. 1, 829 Abs. 2 S. 2 ZPO. Ebenso ist gegen die Zustellung an die Drittschuldnerin über ihr beBPo „H." gemäß § 193a ZPO nichts zu erinnern.

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aa. Da ein Mangel in der gewählten Form der Zustellung nicht vorliegt, kann es dahinstehen, ob ein Fehler in der Zustellung zwischenzeitlich durch den tatsächlichen Erhalt des zustellungsgegenständlichen Beschlusses im beBPo „H.“ gemäß §§ 191, 189 ZPO geheilt wurde.

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bb. Die Zustellung gemäß § 193a ZPO ist zulässig, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Parteibetrieb gemäß § 191 ZPO als elektronisches Dokument zugestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Drittschuldnerin war der Gerichtsvollzieher auch befugt, an das beBPo „H.“ zuzustellen.

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(1) Eine Zustellung von elektronischen Dokumenten im Parteibetrieb ist gemäß §§ 173 Abs. 2, 191, 193a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO nur auf sicheren Übermittlungswegen zulässig. Bei dem von der Drittschuldnerin vorgehaltenen besonderen Behördenpostfach handelt es sich grundsätzlich um einen solchen sicheren Übermittlungsweg.

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(2) Entgegen der Auffassung der Drittschuldnerin war die Zustellung an dieses beBPO „H.“ nicht unzulässig.

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(a) Es kann dahinstehen, ob die Drittschuldnerin mit der Bereitstellung dieses Übermittlungswegs unter Verwendung der weiteren Postfachbezeichnung „Gerichtsverfahren“ Zustellungen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen im Parteibetrieb gemäß §§ 191 ff. ZPO verhindern oder ausschließen wollte. Schließlich ist die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei objektiver Betrachtung des Zusatzes „Gerichtsverfahren“ von eben diesem Begriff umfasst.

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Die Drittschuldnerin weist zu Recht darauf hin, dass das Wort „Gerichtsverfahren“ im Rechtsverkehr durchaus mit dem Begriff des Erkenntnisverfahrens assoziiert wird. Auf diese Begriffsbestimmung ist das allgemeine Verständnis des Wortes indes nicht beschränkt. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen wie auch die angegriffene Entscheidung Zustellungen nach §§ 191 ff. ZPO als Teil eines Gerichtverfahrens an. Schließlich liegt unter anderem der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Die Bezeichnung „Gerichtsverfahren“ umfasst dabei nach der maßgeblichen objektiven Betrachtung nicht nur den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, da die sich anschließende Zustellung an den Drittschuldner für die Entfaltung seiner Rechtswirkungen unabdingbar ist. Auch wenn die Zustellung im Parteibetrieb gemäß § 829 Abs. 2 ZPO erfolgt, muss sich der Gläubiger zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wieder eines Gerichts bedienen. Nach § 192 S. 2 ZPO kann die zustellende Partei ein Gericht mit der Auftragsvermittlung beauftragen. Aus objektiver Sicht stellt sich die Zustellung des gerichtlichen Beschlusses durch den vom Vollstreckungsgericht vermittelten Gerichtsvollzieher deshalb nicht als selbstständiger vom gerichtlichen Verfahren losgelöster Akt dar. Allgemein sieht der Rechtsverkehr deshalb im Begriff des Gerichtsverfahrens nicht nur ein Erkenntnis-, sondern auch das Vollstreckungsverfahren mit seinen hieraus erforderlich werdenden Zustellungen. Andernfalls würde die Parteizustellung vom gesamten Ablauf des Zivilprozesses abgetrennt, obschon diese auf ein gerichtliches Erkenntnisverfahren zurückzuführen ist, eine vom Vollstreckungsgericht getroffene Vollstreckungsmaßnahme betrifft und über ein Gericht beauftragt werden kann.

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Soweit sich die Drittschuldnerin gegen dieses Begriffsverständnis mit umfassenden Nachweisen aus Wikipedia und Antwortauszügen unterschiedlicher Sprachmodelle gewandt hat, überzeugen die dortigen Auslegungen des Wortes „Gerichtsverfahrens“ nicht. Sie setzen ein Verständnis voraus, das losgelöst von ihrem Kontext konkrete gerichtliche Verfahrensschritte beschreiben soll. Bei der hier fraglichen Zustellung steht der Begriff des Gerichtsverfahrens aber nicht isoliert. Vielmehr setzen die angesprochenen Kreise den Begriff des „Gerichtsverfahrens“ in den Kontext des Postfachs. So ist die Verbindung der Postfachbezeichnung zu Schriftstücken ohne Weiteres herzustellen, die einem gerichtlichen Verfahren entstammen oder zu solchen Verfahren einen engen Bezug besitzen.

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Soweit die Drittschuldnerin mit ihrem Erinnerungsschriftsatz vom 23.02.2026 zutreffend ausgeführt hat, dass der Gerichtsvollzieher ein eigenständiges Vollstreckungsorgan ist, hebt diese Eigenständigkeit den aufgezeigten Kontext zwischen der Zustellung von Dokumenten und dem verwendeten Begriff „Gerichtsverfahren“ nicht auf. Auch der Einwand, dass die Drittschuldnerin nicht am „gerichtlichen Ausgangsverfahren“ beteiligt war, steht dem Begriffsverständnis nicht entgegen. Schließlich ist sie als Drittschuldnerin durch das vollstreckungsgerichtliche Verfahren, das zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führt, betroffen.

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(b) Der Zustellung an das Postfach stand auch nicht der Umstand entgegen, dass die Drittschuldnerin mitgeteilt hat, sie habe in der Vergangenheit Obergerichtsvollzieher T. auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. Schließlich entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen über die Wahl der Zustellungsart unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 GVGA (Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 192 Rn. 9). Legt der Gerichtsvollzieher den Begriff unter Ausübung seines Ermessens im vorgenannten Sinne aus oder geht er - zutreffend von einer Verpflichtung zur Zugangseröffnung aus -, steht ihm dieser Zustellungsweg offen.

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(3) Die von der Drittschuldnerin angenommene Möglichkeit einer Zugangsbeschränkung gemäß § 193a Abs. 2 S. 2 ZPO besteht nicht. Eine solche selektive Zulassung kann insbesondere nicht über den Begriff des „eröffneten“ Postfachs erreicht werden. Eine solche Selektion der Zugangseröffnung findet für das Zivilprozessrecht in keiner Auslegungsmethode Rückhalt:

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(a) Der Wortlaut der Vorschrift schließt zwar die Möglichkeit einer selektiven Eröffnung nicht ausdrücklich aus. Eine Möglichkeit, durch eine Themenbestimmung Postfächer bestimmten Eingängen zu widmen und hierdurch andere Dokumente vom elektronischen Zugang auszuschließen, ist aber im Wortlaut ebenso wenig angelegt. Vielmehr ist auf Grund des Wortlauts anzunehmen, dass eine „Eröffnung“ im Falle von § 193a Abs. 2 ZPO anzunehmen ist, soweit eine in § 173 Abs. 2 ZPO genannte Stelle ihrer Verpflichtung zur Eröffnung überhaupt nachgekommen ist (wohl auch: Häublein/Müller, in: MünchKomm ZPO, 7. Aufl. 2025, § 193a Rn. 4; Goergen, DGVZ 2023, 45, 47).

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(b) Die systematische Auslegung des Begriffs „Eröffnen“ im zivilprozessualen Kontext lässt eine Beschränkung ebenso wenig zu. Durch die Bestimmung von § 193a ZPO wird für die Parteizustellung die Zustellung nach § 173 ZPO näher bestimmt. Maßgeblich sind im Übrigen die Regelungen des § 173 ZPO (BT-Drucks. 19/31119, S. 5). Innerhalb von § 173 ZPO ist aber allgemein anerkannt, dass die gemäß § 173 Abs. 2 ZPO zur „Eröffnung“ eines sicheren Übertragungswegs Verpflichteten Zustellungen akzeptieren müssen. Das Privileg, dass Schriftstücke nur elektronisch zugestellt werden dürfen, wenn eine Zustimmung für das Verfahren erteilt wurde, greift für Behörden innerhalb der Zustellung von Amts wegen gemäß § 173 Abs. 4 ZPO nicht. Selbst für die Stellen, die eine Empfangsmöglichkeit freiwillig bereithalten, ist im Anwendungsbereich von § 193a ZPO anerkannt, dass eine Zustellung nicht von ihrer Zustimmung gemäß § 174 Abs. 4 ZPO abhängt (Häublein/Müller, in: MünchKomm ZPO, 7. Aufl. 2025, § 193a Rn. 4).

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Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem systematischen Vergleich zu § 87a AO. Diese abgabenrechtliche Regelung zur Übermittlung elektronischer Dokumente und die hierzu ergangene Rechtsprechung ist mit § 193a ZPO nicht zu vergleichen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, im Regelungsgefüge der Abgabenordnung eine mit § 173 Abs. 4 ZPO vergleichbare Teilbereichsausnahme aufzunehmen. Insoweit besteht innerhalb der Abgabenordnung auch keine normative Anknüpfungsmöglichkeit für die Frage, ob Verpflichtete auf Grund einer solchen Ausnahmebestimmung anders zu behandeln sein könnten.

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Die von der Drittschuldnerin aufgezeigten Entscheidungen rechtfertigen keine andere Annahme. Insbesondere das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 03.09.2025 - 2 K 2147/28 beruht auch auf der Annahme, dass keine gesetzliche Verpflichtung für die dort beklagte Finanzbehörde bestand, Einsprüche durch das beBPo zu empfangen, da hierfür das Elster-Portal als Zugangsmöglichkeit eröffnet wurde. Eine solche Möglichkeit, alternative Empfangsmöglichkeiten zum beBPo zu eröffnen, besteht im Zivilprozessrecht nicht, sodass auch hieraus folgt, dass die Eröffnungspflicht gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu einer uneingeschränkten Adressierbarkeit im Rahmen des § 193a ZPO führen muss. Aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.01.2025 - 1 U 61/23 - ergibt sich nichts anderes, da sich dieses Urteil ebenfalls nur zu § 87a AO verhält.

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(c) Ebenso spricht die subjektive Teleologie von § 193a ZPO gegen eine Eröffnungsbeschränkung durch selbst gewählte Zusatzbezeichnungen. Der Gesetzgebungshistorie ist zu entnehmen, dass für den Zugangsnachweis nur auf die automatisierte Empfangsbestätigung abzustellen sei, da „es mit dem Ziel, eine effektive Zwangsvollstreckung sicherzustellen, nicht vereinbar ist, den Zugang eines Dokuments von einer Handlung des Empfängers abhängig zu machen“ (BT-Drucks. 19/31119, S. 5). Laut dem Gesetzgeber gilt dies ausdrücklich auch bei Zustellungen an den in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Empfängerkreis (BT-Drucks. 19/31119, S. 5), mithin auch bei Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher an Behörden. Durch die Regelungsstruktur von § 193a Abs. 2 ZPO wollte der Gesetzgeber eine effektive Zwangsvollstreckung sicherstellen und den sofortigen Zugang von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ermöglichen. Dieses Ziel würde allerdings obstruiert werden, wenn der Gerichtsvollzieher vor jeder Zustellung prüfen müsste, ob es sich bei dem elektronischen Postfach eines nach § 173 Abs. 2 ZPO Verpflichteten auf Grund der jeweiligen Zusatzbezeichnung um eine eröffnete Empfangsmöglichkeit handeln soll. Mit dem vom Gesetzgeber mit § 193a ZPO verfolgten Zweck, eine effektive Zwangsvollstreckung zu stärken, wäre ein Zustimmungserfordernis deshalb nicht vereinbar (Häublein/Müller, in: MünchKomm ZPO, 7. Aufl. 2025, § 193a Rn. 4; Dörndorfer, in: BeckOK ZPO, 60. Ed. 1.3.2026, § 193a Rn. 3).

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(d) Die objektive Teleologie deckt sich mit den dargestellten gesetzgeberischen Erwägungen, sodass auch hieraus keine selektive Zugangsgestaltung hergeleitet werden kann. Jede Form der Zugangsbeschränkung würde die Rangwahrung von Gläubigern behindern oder die Ausbringung von Vorpfändungen ohne zwangsvollstreckungsrechtlichen Grund obstruieren. Zudem bestünde in Ansehung des objektiven Zwecks, den Zugang sicherzustellen, die Gefahr, dass durch kleinteilige Bezeichnungen von elektronischen Postfächern deren Nutzung faktisch verwehrt werden würde. Hierdurch würden elektronische Zustellungen, die gerade auch im Parteibetrieb möglich sein sollen, § 191 ZPO, unmöglich gemacht, obgleich der Gesetzgeber der Drittschuldnerin die Pflicht auferlegt, diese Empfangsvorrichtung vorzuhalten.

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Die Aufteilung der elektronischen Postfächer dient demgegenüber lediglich dem Interesse der Drittschuldnerin daran, ihr zugehende Schriftstücke zu kanalisieren und Organisationseinheiten von der Bearbeitung von Schriftstücken freizuhalten, die nicht in deren Zuständigkeitsbereich fallen. Dieses Interesse wird durch die zivilprozessuale Zwecksetzung nicht geschützt.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Befreiung der Drittschuldnerin von Gerichtskosten gemäß § 2 GKG ist im Zuge der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen und steht dem Ausspruch der Kostenfolge nicht entgegen.

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3. Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen. Insbesondere die von der Drittschuldnerin aufgezeigte Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie der Finanzgerichte bietet hierzu keinen Anlass, da sie sich nicht auf die vorliegend einschlägigen Regelungen des § 193a ZPO i.V.m. § 173 Abs. 2 ZPO bezieht.