Zur Anrechnung von Dienstzeiten in der Waffen-SS auf das BDA.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Anrechnung von Dienstzeiten in der Waffen-SS auf das BDA.
2. Nicht jeder Dienst in der Waffen-SS ist Kriegsdienst im Sinne des Besoldungsrechts, vielmehr in der Regel nur derjenige, bei dem der einzelne Angehörige der Waffen-SS für die Kriegsführung militärisch eingesetzt worden ist (militärischer Einsatz).
3. Der Dienst als Kradmelder bei dem Kommandostab des Reichsführers der SS ist kein Kriegsdienst im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 4 a BBesG.