Im Zusammenhang mit einer Rüge der Verletzung des Belehrungsgebots gem. § 136 Abs. 1 StPO ist auch der in der …
Strafrecht
Leitsatz
1. Im Zusammenhang mit einer Rüge der Verletzung des Belehrungsgebots gem. § 136 Abs. 1 StPO ist auch der in der Hauptverhandlung vorgenommene Widerspruch gegen die Verwertung der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten vorzutragen.
2. Erfolgt der Vortrag dieses Widerspruches nicht, so ist es unerheblich, ob bereits bei Beginn der Befragung des Betroffenen als Fahrzeughalter aufgrund einer Kennzeichenanzeige dieser "nach Art eines Beschuldigten vernommen" worden ist und aus diesem Grunde eine Belehrung hätte erfolgen müssen.