Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft
Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft; Revisionszulassung
Verwaltungsrecht
Gründe
1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, Grund und Umfang des Einsichtsrechts eines Jagdgenossen in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft zu klären.