Der Kläger macht Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw im Zusammenhang …
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2023 verkündete Ergänzungsurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster zu verwerfen.
Der Senat beabsichtigt weiter, die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2023 verkündete und mit Beschluss vom 20.06.2023 berichtigte Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Urteile Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2023 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt was folgt:
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Vertragliche Ansprüche bestünden nicht. Auch die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung gemäß § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007, §§ 831, 31 BGB seien nicht erfüllt. Der Kläger habe bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei. Insbesondere würden sich keine der vom Kläger wiedergegebenen Messwerte der Deutschen Umwelthilfe auf einen - hier gegenständlichen - BMW 520d beziehen. Auch der Verweis des Klägers auf ein Privatgutachten im Hinblick auf eine Funktion namens „Kaltstartheizen“ verhelfe der Klage nicht zum Erfolg, denn der Gutachter habe die in Rede stehende Funktion gerade nicht in einem Fahrzeugtyp 520d gefunden. Auch liefere der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte zum Vorliegen eines Thermofensters, das die Beklagte in Abrede gestellt habe.
Den Antrag auf Urteilsergänzung hat das Landgericht mit Ergänzungsurteil vom 15.09.2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Gericht keinen Anspruch übergangen, sondern die Klage mit sämtlichen gestellten Anträgen, die ausdrücklich und umfassend im Tatbestand des Urteils vom 19.05.2023 wiedergegeben worden seien, abgewiesen. Dass sich die Entscheidungsgründe teilweise nicht ausdrücklich zu allen Anträgen verhalten würden, rechtfertige keine Urteilsergänzung.
Gegen diese Urteile richten sich die Berufungen des Klägers.
Im Hinblick auf das Ergänzungsurteil vom 15.09.2023 beantragt der Kläger,
das angefochtene Ergänzungsurteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.596,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen - hilfsweise: nach - Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs BMW 520d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 nebst Fahrzeugschlüssel,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Zf. 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das unter Zf. 1 genannte Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge - hilfsweise: der Stickoxide - im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, zu ersetzen,
hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags zu Zf. 1
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Zur Begründung dieser Berufung führt er aus, das Landgericht habe darauf abgestellt, dass das Urteil vom 19.05.2023 nicht ergänzungsbedürftig sei und das Gericht über alle Anträge entschieden habe. Das sei jedoch nicht erkennbar. Es sei weiterhin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen. Diese Verletzung betreffe insbesondere den erstinstanzlichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 15.05.2023.
Im Hinblick auf das Urteil vom 19.05.2023 beantragt der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.596,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen - hilfsweise: nach - Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs BMW 520d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 nebst Fahrzeugschlüssel,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Zf. 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das unter Zf. 1 genannte Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge - hilfsweise: der Stickoxide - im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, zu ersetzen,
hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags zu Zf. 1
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
1.
Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil vom 15.09.2023 ist unzulässig. Der Kläger hat die tragenden Erwägungen des angefochtenen Ergänzungsurteils nicht hinreichend mit der Berufung angegriffen.
a.
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten, ferner die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2020 - 2 U 61/19, BeckRS 2020, 17111). Der Berufungsführer muss in der Berufungsbegründung deshalb konkret angeben, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80). Die Berufungsbegründung muss die einzelnen Gründe der Anfechtung sowie Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716), ohne dass besondere formale Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist weder die ausdrückliche Nennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder Vertretbarkeit der erhobenen Rügen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80). Beruht das angefochtene Urteil auf mehreren, jeweils für sich genommen tragenden Erwägungen, müssen alle diese Erwägungen mit der Berufungsbegründung angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503).
b.
Dies zu Grunde gelegt genügt die Berufungsbegründung im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung lediglich aus, es sei nicht erkennbar, dass das Landgericht in seinem Urteil vom 19.05.2023 über sämtliche Klageanträge entschieden habe. Vielmehr werde weiterhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit den Gründen des Ergänzungsurteils vom 15.09.2023 auseinander. Das Landgericht hat in dem Ergänzungsurteil ausgeführt, es habe in dem - von dem Kläger für ergänzungsbedürftig gehaltenen - Urteil vom 19.05.2023 keinen Anspruch übergangen. Es habe in dem Urteil vielmehr sämtliche Klageanträge im Tatbestand aufgeführt und diese sämtlichen Klageanträge abgewiesen. Damit sei das Urteil nicht ergänzungsbedürftig. Für eine Ergänzungsbedürftigkeit genüge es insbesondere nicht, wenn der Urteilstenor den gesamten Streitstoff umfasse und lediglich keine Gründe zu einzelnen Anträgen vorlägen. Hierauf geht die Berufungsbegründung nicht weiter ein. Allein mit der Äußerung, es sei nicht erkennbar, dass das Landgericht über sämtliche Klageanträge entschieden habe, greift der Kläger diese Erwägungen gerade nicht in hinreichender Weise an. Vielmehr wiederholt er lediglich seine bereits in dem Ergänzungsantrag vertretene Auffassung, es seien nicht sämtliche Klageanträge beschieden worden, ohne mitzuteilen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das Ergänzungsurteil für unrichtig hält.
Soweit der Kläger im Übrigen im Rahmen seiner Berufungsbegründung seinen der Begründung seiner Klageanträge dienenden erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wird damit die Begründung des Ergänzungsurteils ebenfalls in keiner Weise zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht. Die Wiederholung dieses Vortrags dient ersichtlich nur dem Zweck, eine inhaltliche Abänderung des Urteils vom 19.05.2023 zu erreichen. Das ergibt sich auch daraus, dass der Kläger erneut sämtliche Klageanträge, d.h. auch den - auch aus seiner Sicht - unzweifelhaft bereits beschiedenen Hauptantrag zu Zf. 1, zur Entscheidung stellt. Das Ergänzungsverfahren gemäß § 321 ZPO dient aber gerade nicht der inhaltlichen Korrektur einer für falsch gehaltenen Entscheidung (Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 82. Aufl., § 321 Rn. 8).
2.
Ungeachtet der in unzulässiger Weise begründeten Berufung wäre ihr allerdings auch in materieller Hinsicht kein Erfolg zu bescheiden.
Das Landgericht hat in seinem Ergänzungsurteil vom 15.09.2023 zu Recht ausgeführt, dass mit dem Urteil vom 19.05.2023 sämtliche Klageanträge beschieden worden sind. Das ergibt sich schon daraus, dass sämtliche Klageanträge in dem Tatbestand dieses Urteils aufgeführt sind und die Klage mit dem Urteil insgesamt abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19.05.2023 zu Beginn explizit ausgeführt, „die geltend gemachten Schadensersatzansprüche“ stünden dem Kläger nicht zu. Daraus ist ersichtlich, dass das Landgericht sich nicht - wie der Kläger meint - nur mit dem Hauptantrag befasst habe. Vielmehr hat es sämtliche zur Entscheidung gestellten Ansprüche verneint. Im Übrigen trägt auch der in erster Linie tragende Grund des Urteils vom 19.05.2023, wonach eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt sei, die Ablehnung dieser sämtlichen Ansprüche.
III.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 19.05.2023 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche - einschließlich des geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung des Annahmeverzugs gemäß dem Antrag zu Zf. 2, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß dem Antrag zu Zf. 3 und hinsichtlich des ausdrücklich auf den sog. kleinen Schadensersatz gerichteten Hilfsantrags - gegen die Beklagte zustehen.
1.
Mangels eines Vertragsverhältnisses oder einer vertragsähnlichen Beziehung zwischen den Parteien kommen vertragliche Ansprüche von vornherein nicht in Betracht.
2.
Auch die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, §§ 831, 31 BGB und § 826 BGB sind nicht erfüllt. Jeder dieser Ansprüche setzt - unabhängig von seinen weiteren Anspruchsvoraussetzungen - voraus, dass die Beklagte Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind. Der Kläger hat indes bereits keinen hinreichenden Sachvortrag zum Vorhandensein einer Abschalteinrichtung gehalten, was indes erforderlich war, da die Beklagte bestreitet, dass im Fahrzeug eine Abschalteinrichtung implementiert sei. Es ist insbesondere auch streitig, dass in dem Fahrzeug ein Thermofenster verbaut ist. Die Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass ein Thermofenster implementiert sei und ausdrücklich ausgeführt, dass die Abgasrückführung immer von zahlreichen Parametern abhänge und die Außentemperatur keiner von ihnen sei. Sie hat ausdrücklich vorgetragen, dass der Kläger „unzutreffend auf die Außentemperatur“ abstelle und „diese im Übrigen kein Parameter, nach dem die Abgasrückführung geregelt“ werde, sei (Bl. 785 d.LGA.). „Die Motorsteuerung“ regele „nicht nach der Außentemperatur und es“ gebe „nicht den einen „Temperaturbereich“ in dem eine AGR-Rate konstant“ sei, „erst recht nicht „100%““ (Bl. 787 d.LGA.). Demgemäß hätte es substantiierten Vortrags des Klägers zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung bedurft. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung trifft den Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - Via ZR 335/21 - zitiert nach juris Rn. 53). Die Behauptung des Klägers, die Motorsteuerungssoftware erkenne anhand diverser Parameter, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens befinde, nur in diesem Fall funktioniere die Abgasrückführung optimal; sofern sich das Fahrzeug im Normalbetrieb befinde, finde eine Abgasrückführung nicht mehr statt, rechtfertigt die von dem Kläger beantragte Beweiserhebung aber nicht, da insoweit kein hinreichender Vortrag vorliegt.
a.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - I-13 U 434/20 - zitiert nach juris). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - I-13 U 434/20 - zitiert nach juris). Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris).
Einer Partei ist es damit grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält; dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - I-13 U 434/20 - zitiert nach juris).
Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - I-13 U 434/20 - zitiert nach juris). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - I-13 U 434/20 - zitiert nach juris).
b.
Im Grundsatz zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass dann, wenn Parameter vorgegeben gewesen wären, die auf den Prüfstand zugeschnitten gewesen wären und gewährleistet hätten, dass die Funktion dort wirkte, während die Funktion im realen Straßenbetrieb nur dann wirken dürfe, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall einträte, dass die engen Parameter dort ebenfalls erfüllt wären, nicht angenommen werden könnte, dass die Funktion im realen Straßenverkehr überhaupt eine echte schadstoffmindernde Wirkung hätten haben sollen. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass sich der eigentliche Sinn der Funktion darin erschöpfte, auf dem Prüfstand niedrige NOx-Werte zu erzielen und dabei vorzutäuschen, diese Werte würden auch im realen Straßenverkehr erreicht. Dann wäre der Schluss gerechtfertigt, dass die gesamte Konstruktion darauf ausgelegt gewesen wäre, über die Manipulation zu täuschen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 257/19 - zitiert nach juris) und der Sachverhalt wäre ebenso zu beurteilen wie die Umschaltlogik in den Motoren des Typs EA189 (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2021 - 8 U 12/21 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. November 2020 - I-8 U 43/20 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 257/19 - zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 05. Juni 2020 - 8 U 1803/19 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 16. Oktober 2020 - 11 U 2/20 - zitiert nach juris). Denn damit läge eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor, welche neben einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden auch mit der Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge hätte erfolgen können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 257/19 - zitiert nach juris).
aa.
Ausgehend hiervon hat der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte habe mittels diverser Vorkehrungen eine Abschalteinrichtung bei seinem Fahrzeug sowie bei allen Fahrzeugen mit dem gleichen Motor implementiert, keine greifbaren Anhaltspunkte dargelegt. Denn er beruft sich auf Messungen und weitere Umstände, die weder bei einer Einzelbetrachtung noch in einer Gesamtschau den Schluss darauf zulassen, dass eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug verbaut ist.
Die von dem Kläger angeführten diversen Messungen, insbesondere der Deutschen Umwelthilfe, die im realen Straßenverkehr eine Überschreitung der Abgasgrenzwerte ergeben hätten, erweisen sich als wenig valide Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
(1)
Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des für die Prüfung der Einhaltung der Werte maßgeblichen NEFZ beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs. Dementsprechend verlangt Erwägungsgrund 15 der VO 715/2007/EG auch eine Prüfung, ob der NEFZ angepasst oder ersetzt werden muss, „um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen, denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen" (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021 - I-18 U 526/19 - zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 1. Juli 2021 - 11a U 1085/20 - zitiert nach juris). Infolgedessen weisen Fahrzeuge tatsächlich häufig im realen Fahrbetrieb höhere Emissionen auf als im NEFZ (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021 - I-18 U 526/19 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 1. Juli 2021 - 11a U 1085/20 - zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21 - zitiert nach juris).
Dies rührt insbesondere daher, dass auf dem Prüfstand eine bestimmte ideale, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben wird, etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage etc. (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021 - I-18 U 526/19 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 1. Juli 2021 - 11a U 1085/20 - zitiert nach juris). Infolgedessen führen die erzielten Werte zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Fahrzeugmodellen, entsprechen aber nicht dem realen Ausstoß im Straßenverkehr. Dementsprechend weist eine Überschreitung der Abgasgrenzwerte im realen Fahrbetrieb als solche nicht einmal auf eine unzulässige Abschalteinrichtung, geschweige denn auf ein sittenwidriges Verhalten hin (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021 - I-18 U 526/19 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2022 - 4 U 155/21 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 4 U 19/21 - zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 1. Juli 2021 - 11a U 1085/20 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - I-13 U 434/20 - zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 U 4/20 - zitiert nach juris). Selbst nach den Vorgaben der - zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des hiesigen Fahrzeugs noch nicht geltenden - VO 2017/1151/EU vom 01.06.2017, mit dem der früher geltende gesetzliche Prüfzyklus NEFZ ab September 2017 durch den RDE ersetzt wurde, durfte der für den Prüfstand geltende Grenzwert von (ab dem 01.09.2015) 80 mg/km NOx zunächst noch um das 2,1-fache (110 % des Grenzwertes) überschritten werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18 - zitiert nach juris).
(2)
Soweit bei einer erheblichen Überschreitung der Emissionen im Realbetrieb im Vergleich zum Testbetrieb eine Indizwirkung für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Betracht kommen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 U 4/20 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 12. März 2020 - 3 U 55/19 - zitiert nach juris), setzt dies jedenfalls voraus, dass die angegebenen Untersuchungen sich auf denselben Fahrzeugtyp und denselben Motor mit gleicher Schadstoffklasse und Leistung beziehen sowie konkrete Angaben zu den vorgegebenen Messbedingungen (Außentemperatur, Feuchtigkeit u.ä.) enthalten, um eine Vergleichbarkeit mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug sicherstellen zu können (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 U 4/20 - zitiert nach juris).
Derartige - einen konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufweisende - Messungen hat der Kläger hier indes nicht vorgetragen.
(a)
Die von dem Kläger in Bezug genommenen Messungen der Deutschen Umwelthilfe (im Folgenden: DUH) im realen Fahrbetrieb indizieren nicht das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Die Ergebnisse dieser Messungen haben schon deswegen keine Aussagekraft für die Frage, ob in dem Testfahrzeug oder gar in dem Klägerfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kam bzw. kommt, weil die Bundesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage - BT-Drucksache 19/1025 - in ihrer Antwort - Drucksache 19/1535 - bestätigt hat, dass das Nachfahren des von der Deutschen Umwelthilfe gefahrenen Geschwindigkeitsprofils Beschleunigungsphasen enthalte, die nicht mit dem Prüfzyklus und auch nicht dem üblichen Verkehrsfluss vereinbar seien. Ohne nähere Darlegungen der zugrundeliegenden Parameter und vorgegebenen Messbedingungen von Klägerseite, an der es fehlt, lässt mithin allein die festgestellte Überschreitung der Grenzwerte bei einigen der getesteten Fahrzeuge der Beklagten nicht den Schluss auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Testfahrzeugen, geschweige denn im Klägerfahrzeug, zu.
Hinzukommt, dass, soweit der Kläger zu zwei Fahrzeugen des Typs BMW 520d Messwerte vorträgt, die die Grenzwerte für den NOx-Ausstoß um den Faktor 3,4 bzw. 4,8 überschreiten würden, nicht ersichtlich ist, dass es sich um mit dem Fahrzeug des Klägers vergleichbare Fahrzeuge handelt. Im Übrigen werden lediglich Messwerte zu Fahrzeugen eines anderen Fahrzeugtyps vorgetragen, hinsichtlich der es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit fehlt.
Die für die Fahrzeuge des Typs 520d vorgetragenen Werte sind im Übrigen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Kommission ohnehin nicht verdächtig, da keine Überschreitung des zulässigen Grenzwerts um mehr als das 5fache vorliegt.
Die „Leitlinien für die Bewertung zusätzlicher Emissionsminderungsstrategien und des Vorhandenseins von Abschalteinrichtungen im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)" der Europäischen Kommission vom 26.01.2017 (im Folgenden: Leitlinien der Kommission) sehen zwar Schwellenwerte vor, deren Überschreitung auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hindeuten kann; eine Überschreitung dieser Schwellenwerte, die Aussagekraft für den Betrieb einer solchen Einrichtung im Klägerfahrzeug haben könnte, ist jedoch nicht dargetan.
Diese Leitlinien enthalten die Vorgabe von vier Kategorien von Prüfungen, die mehr oder weniger stark von den Vorgaben des NEFZ abweichen, sowie Vorgaben für die Bewertung erzielter Prüfergebnisse für die einzelnen Kategorien und die Empfehlung, Ergebnisse oberhalb der Schwellenwerte als „Verdachtsfall“ einzustufen. Dabei umfasst die Kategorie 1 Prüfungen in einem Labor mit kontrollierter Umgebung mit nur begrenzten Veränderungen gegenüber dem vorgeschriebenen Zyklus; sie gibt vor, dass die Änderungen der Prüfbedingungen keine erheblichen Änderungen der physikalischen Reaktion des Motorsystems zur Folge haben sollte, und nennt als mögliche Änderungen die Prüfung von Fahrzeugen mit einer offenen Tür oder heruntergelassenen Fenstern. Bei Tests dieser Kategorie 1 sollten die NOx-Emissionen den bei Reproduktion des NEFZ erzielten Wert (1,0) nicht um mehr als 10 % (1,1) überschreiten bzw. sollte die Messung bei höheren Werten als Verdachtsfall eingestuft werden. Die Kategorie 2 umfasst Prüfungen in einem Labor oder auf der Straße unter Bedingungen, die sich vom vorgeschriebenen Zyklus unterscheiden, wobei die Änderung der Prüfbedingungen in einigen Fällen nur eine begrenzte Änderung der physikalischen Reaktion des Motorsystems zu Folge haben könne. Als Änderungen werden beispielhaft genannt das Fahren eines vorgeschriebenen Zyklus auf einer Prüfstrecke, Unterschiede bei der Prüftemperatur, Prüfungen mit Warmstart und die Wiederholung ausgewählter Phasen des Prüfzyklus. Bei Tests dieser Kategorie 2 sollten die NOx-Emissionen den bei Reproduktion des NEFZ erzielten Wert (1,0) nicht um mehr als 50 % (1,5) überschreiten. Die Kategorie 3 umfasst Prüfungen auf der Straße, bei denen die Werte der modifizierten Parameter weitgehend ungesteuert sind, z.B. die Fahrzeuggeschwindigkeit in Abhängigkeit vom Verkehr, die Temperatur etc. Diese veränderten Prüfbedingungen könnten zu einer erheblich veränderten physikalischen Antwort des Motorsystems führen. Bei Tests dieser Kategorie 3 sollten die NOx-Emissionen den bei Reproduktion des NEFZ erzielten Wert nicht um mehr als das 2- bis 5-Fache überschreiten, wobei die Leitlinien insoweit die Vorgabe enthalten, der Wert sei noch festzulegen, und zwar unterschiedlich für Diesel und Benzin, ohne dies genauer zu erläutern. Dabei enthalten die Leitlinien die Vorgabe, dass in Kategorie 1 Emissionen oberhalb der empfohlenen Schwellenwerte ein deutlicher Hinweis auf das mögliche Vorhandensein verbotener Abschalteinrichtungen seien, da es keine plausible Erklärung für erhöhte Schadstoffemissionen durch bloße Veränderungen ohne Einfluss auf die Motorleistung gebe; in den Kategorien 2 und 3 könnten Emissionen oberhalb der empfohlenen Schwellenwerte auf das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung zurückgehen, weshalb weitere Untersuchungen und Erläuterungen des Herstellers erforderlich seien.
(b)
Auch soweit der Kläger auf Messungen des Kraftfahrt-Bundesamtes und des Umweltbundesamtes bzw. der Technischen Universität Graz Bezug nimmt, wird dadurch nicht das Vorliegen einer Abschalteinrichtung indiziert. Die in dem Vortrag des Klägers behandelten Fahrzeuge sind mit dem Klägerfahrzeug (Typ 520d, Motor B47, Euro-6-Norm) nicht vergleichbar.
(c)
Soweit der Kläger auf eine Messung des ICCT an einem BMW 520d mit dem Motor B47 Bezug nimmt, fehlt es ebenfalls an Vortrag zur hinreichenden Vergleichbarkeit des Fahrzeugs. Im Übrigen wird insoweit lediglich vorgetragen, dass der Messwert auf einer „dynamischen Strecke“ den Grenzwert um das 40fache überschritten hat. Damit fehlt es an Vortrag dazu, was unter einer „dynamischen Strecke“ zu verstehen ist, zumal es zweifelhaft erscheint, dass ein Test auf einer „dynamischen Strecke“ hinreichende Verdachtsmomente im oben genannten Sinn begründen kann.
bb.
Soweit die Klägerseite weiter zu einer angeblichen Abschalteinrichtung in Form eines „Kaltstartheizens" vorträgt, verfängt der Vortrag auch nicht. Aus dem Gutachten ergibt sich gerade nicht, dass in „praktisch allen“ Motorsteuerung der Motoren B37 und B47“ der Beklagten eine Abschaltvorrichtung zum „Kaltstartheizbetrieb“ verbaut sei. Vielmehr ergibt sich aus der - insgesamt zwei Seiten Text und eine einseitige Liste umfassenden - Stellungnahme lediglich, dass 69 Binärdateien von Fahrzeugen der Marken BMW und Mini untersucht worden seien, die mit den Motoren N47, B37 oder B47 ausgestattet seien, und dass in 62 dieser 69 untersuchten Dateien die genannte Abschalteinrichtung vorgefunden worden sei. Da nicht angegeben wird, wie viele der untersuchten Fahrzeuge mit welchem Motor ausgestattet gewesen seien, lässt sich der Stellungnahme schon nicht einmal entnehmen, dass überhaupt bei einem einzigen mit einem Motor B47 ausgestatteten Fahrzeug diese Einrichtung aufgefunden worden wäre. Abgesehen davon ist ein Fahrzeug der BMW-5er Reihe, der das Fahrzeug des Klägers entstammt, in der in dem Gutachten aufgeführten Liste gerade nicht enthalten. Auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten, wonach die von dem Kläger vorgetragene Funktion mit den vorgetragenen Parametern in keinem Fahrzeug und Motor der Beklagten aktiv sei, und dass es sich bei den in der vorgelegten Stellungnahme beschriebenen Parametern lediglich um Platzhalterdaten des Softwareherstellers handele und die Funktion tatsächlich gerade nicht im Einsatz sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht weiter an.
cc.
Der Vortrag zu einem Rückruf von Fahrzeugen der Typen BMW 750 3.0 Diesel Euro 6 und BMW M550 3.0 Diesel Euro 6 durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Jahr 2018 stellt - weder für sich allein genommen, noch im Zusammenspiel mit dem weiteren Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren - einen greifbaren Anhaltspunkt dafür dar, dass im Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sein könnte. Es handelt sich bei den - diesen Rückrufen unterliegenden - Fahrzeugen um gänzlich andere Fahrzeuge als das des Klägers. Im Hinblick auf das Fahrzeug des Klägers wird im Übrigen lediglich ein Rückrufschreiben aus Juni 2022 (Anlage K10, Bl. 69 d.LGA) vorgelegt, dass nicht in Zusammenhang mit den von dem Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen steht, sondern möglicherweise vorkommende zündfähige Ablagerungen in der Sauganlage und damit drohende Verschmorungen an der Sauganlage betrifft. Ein Zusammenhang mit dem Vortrag zum Vorliegen von Abschalteinrichtungen wird von dem Kläger auch nicht behauptet.
dd.
Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten weiteren Unterlagen, von dem Kläger als „Whistleblower-Unterlagen“ bezeichnet, bleibt der Befund unverändert, wonach keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass in dem Klägerfahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen eingesetzt wären.
(1)
Insbesondere die Präsentation „Sensible Funktionen @ DGS-EC hinsichtlich behördenkonformer Applikation V1.2; 0210.2015“, die nach dem Klägervortrag aus dem Haus der Robert Bosch GmbH und dem Jahr 2015 stammen soll, enthält - die Echtheit dieser Unterlage und die Richtigkeit des Klägervortrags, diese sei der Beklagten bereits damals bekannt gewesen, unterstellt - weder für sich gesehen noch im Zusammenspiel mit den übrigen klägerseits vorgetragenen Umständen einen greifbaren Anhaltspunkt für einen Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen im Klägerfahrzeug. Denn sie belegt entgegen der Klägeransicht nicht den Einsatz der vorgetragenen Abschalteinrichtungen.
Die klägerseits besonders hervorgehobene erste Seite der Präsentation nimmt zwar Bezug auf Funktionen, die ein „besonderes Potential für nicht behördenkonforme Applikation“ bieten; die Aussage, dass es um die vorliegend streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen ginge und auch die Beklagte betroffen sei, lässt sich ihr jedoch nicht entnehmen.
Auf den Folgeseiten der Präsentation werden sodann einzelne „sensible Funktionen“ aufgelistet, ihre Funktionalität beschrieben und erläutert, welche „potenziell kritische Verwendung“ die jeweilige Funktion finden könnte. Zudem wird jede dieser Funktionen einzelnen Kunden bzw. Kundenkreisen zugeordnet. Soweit derart einzelne Funktionen (auch) der Beklagten bzw. „allen Kunden“ zugeschrieben werden, ergibt sich bei genauerer Lektüre der Ausführungen kein Anhaltspunkt dafür, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung beschrieben würde, deren Verwendung mithin - den Klägervortrag unterstellt, s.o. - der Beklagten seit damals bekannt gewesen sein müsste. Erst recht ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Klägerfahrzeug verbaut wäre.
So betreffen die ersten vier Funktionen („SCRFFC_Main; SCR online dosing“, „SCRLdG_Main; SCR-Füllstandsregler“, „Kälteerkennung in DCU“ und „NOx-Rohemissionsmodell“), die ausweislich der Bezeichnung der jeweiligen Kunden auch in Fahrzeuge der Beklagten verbaut sein sollen, die Regulation des Harnstoffverbrauchs. Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der jeweiligen „potenziell kritischen Verwendung“ nicht, dass es durch die Regulierung der Harnstoffdosierung zu einer Minderung der Effektivität der Abgasreinigung kommen könnte.
Die Funktion „NSC-Regeneration altersabhängig“, soll als „potenziell kritische Verwendung“ zu einer „Optimierung Kraftstoffverbrauch und Motorleistung bei höherer NOx-Rate“ führen - auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Funktion dazu führen könnte oder müsste, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für NOx nur auf dem Prüfstand, hingegen nicht bzw. nur selten im realen Straßenbetrieb eingehalten würden.
Gleiches gilt für die der Beklagten zugeordnete Funktion „Regenerationsabbruch thermischer Bauteilschutz“, die zu „weniger Kraftstoffverbrauch“ führen soll. Hinzu kommt, dass in der Repräsentation unter „Beschreibung der Funktionalität“ hierzu ausgeführt ist, diese sei „vermutl. nicht appliziert“.
Ebenso kein Hinweis auf den tatsächlichen Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind die in der genannten Präsentation (auch) der Beklagten zugeordneten Funktionen „Deaktivierung ND-AGR“ bzw. „Rollenmodus in DCU“. Zu diesen Funktionen ist als „potenziell kritische Verwendung“ zwar niedergelegt, sie „könnten für Rollenbetriebserkennung verwendet werden“ bzw. es handele sich um eine „notwendige Rollenbetriebserkennung, könnte missbräuchlich verwendet werden“. Denn dafür, dass diese Funktionen tatsächlich von der Beklagten missbräuchlich verwendet worden wären, insbesondere im Klägerfahrzeug, liegen keine Anhaltspunkte vor. Allein der Umstand, dass Funktionen in der Software eines Fahrzeugs verbaut sind, die in der Lage sind, zu erkennen, dass dieses sich auf dem Prüfstand befindet, begründet keine unzulässige Abschalteinrichtung, solange nicht eine Emissionsminderung die Folge ist.
Soweit die genannte Präsentation drei weitere Funktionen auflistet und diese u.a. auch der Beklagten zuordnet, die zu einer „möglichen Übertretung OBD-Vorschriften“ führen könnten bzw. einen solchen Verstoß darstellen, kann hinsichtlich des OBD-Systems schon dem Grunde nach keine Abschalteinrichtung vorliegen, weil das OBD die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Mai 2022 - 4 U 155/21 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Mai 2021 - 4 U 34/20 - zitiert nach juris).
Die letzte in der Präsentation der Beklagten zugeordnete Funktion, „Mo, COM, SW-sharing“, stellt ebenfalls keinen Anhaltspunkt für den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen der Beklagten dar. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass es auch hier lediglich um eine „mögliche Zykluserkennung“ geht schon deswegen, weil ausdrücklich niedergelegt ist: „Verwendung in BMW-Software unbekannt“.
(2)
Der Befund, wonach der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug dargetan hat, ändert sich auch nicht durch das weitere Vorbringen der Klägerseite, wonach u.a. die Beklagte im Jahr 2006 bei der Robert Bosch GmbH „eine Deaktivierung der Abgasreinigung und die gleichzeitige Manipulation der On-Board-Diagnose“ in Auftrag gegeben habe und damals über eine Funktion gesprochen worden sei, die der 2015 aufgedeckten Prüfstandserkennung bei Volkswagen entsprochen habe.
Dies gilt sogar unabhängig von dem Umstand, dass sich derartige Aufträge bzw. Absprachen, die mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung insbesondere in Form einer Prüfstandserkennungssoftware gleichzusetzen wären, aus dem Protokoll des Treffens vom 20.09.2006, auf das sich der Kläger stützt, trotz aller Versuche der Klägerseite, in die Formulierungen drastischere Inhalte hineinzulesen, als sie sich in dem Protokoll tatsächlich wiederfinden, nicht nachvollziehbar ergeben. Denn selbst wenn es ein derartiges Gespräch im Jahr 2006 gegeben hätte, in dem u.a. die Beklagte die Robert Bosch GmbH beauftragt hätte, die Möglichkeit der Entwicklung entsprechender Abschalteinrichtungen zu untersuchen bzw. „auszuloten“, wäre dies kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass in dem im November 2015, d.h. etwa neun Jahre nach diesem Gespräch, erstmals zugelassenen Klägerfahrzeug tatsächlich eine der in dem Gespräch angeblich diskutierten Funktionen verbaut worden sein könnte.
ff.
Soweit der Kläger noch auf ein weiteres Gutachten des Privatgutachters E. U., von der DUH veröffentlicht am 13.06.2023 Bezug nimmt, betrifft dieses Gutachten einen BMW Typ X3 und somit einen anderen Fahrzeugtyp als das Klägerfahrzeug. Ungeachtet der Frage, wie die Ergebnisse dieses Gutachtens zu bewerten wären, lassen sich tragfähige Schlussfolgerungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug jedenfalls nicht treffen.
Hamm, 07.05.2024 24. Zivilsenat