OVG Niedersachsen Beschluss LS

Ein isolierter Folgeschutzantrag - mit dem ausschließlich die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein isolierter Folgeschutzantrag - mit dem ausschließlich die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird - ist kein weiterer Asylantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG.

2. In dem AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung fehlt es für die isolierte Aufhebung einer im Asylverfahren auf aufenthaltsgesetzlicher Grundlage getroffenen, bestandskräftig gewordenen ausländerrechtlichen Nebenentscheidung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens an einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

3. Nach § 39 Satz 1 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. Dies gilt gemäß § 39 Satz 3 AsylG n.F. auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 AsylG. Die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen kann dabei Gegenstand von Folgeverfahren, Wiederaufgreifensverfahren zu den nationalen Abschiebungsverboten oder isolierten Wiederaufgreifensanträgen zu einer Rückkehrentscheidung sein.

4. Die Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Divergenz ( § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ) kommt in Betracht, wenn eine auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Grundsatzrüge seinerzeit form- und fristgerecht erhoben worden ist, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ursprünglich gegeben war und auch die Darlegungserfordernisse des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beachtet worden sind.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung am 9. Juli 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen einer von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschl. v. 4.2.2026 - 4 LA 117/25 -, juris Rn. 6; GK-AsylG, Stand August 2026, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher, dass eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (Senatsbeschl. v. 4.2.2026 - 4 LA 117/25 -, juris Rn. 6; GK-AsylG, Stand August 2026, § 78 Rn. 607 ff. m.w.N.). Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 4.2.2026 - 4 LA 117/25 -, juris Rn. 6).

Hieran gemessen hat die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Sie hat zwar sechs Fragen bezeichnet, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind. Sie hat es in der Begründung ihres Zulassungsantrags aber unterlassen, die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit bezogen auf die jeweilige, von ihr aufgeworfene Frage konkret aufzuzeigen. Die Begründung des Zulassungsantrags unter III. beschränkt sich vielmehr auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht gegebenen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und das Setzen einer Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich ihrer fehlenden Zuständigkeit für die Überprüfung einer erlassenen Abschiebungsandrohung, sobald ein Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen worden sei (Zulassungsantrag, S. 6 ff.). Ein konkreter Bezug zu den von ihr aufgeworfenen Fragen wird mit ihren allgemeinen rechtlichen Ausführungen indes nicht hergestellt. Bereits dies genügt den oben dargestellten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht.

Im Übrigen gilt hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen im Einzelnen Folgendes:

Zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der (ersten) aufgeworfenen Frage,

"ob ein Asylfolgeantrag, in dem maßgeblich auf die neue familiäre Situation in Deutschland abgestellt wird, als zusätzlicher Antrag auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem bestandskräftigen Asylerst- bzw. -folgebescheiden ausgelegt werden kann",

verhält sich die Zulassungsbegründung der Beklagten unter III. mit keinem Wort. In der Darstellung des Prozessgeschehens führt die Beklagte unter I. lediglich aus, dass der Kläger nach der Geburt seiner Tochter und seines Sohnes im Jahr 2021 am 18. Februar 2022 beim Bundesamt das Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens und die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigeria beantragt habe (Zulassungsantrag, S. 3 f.), und unter II. im Rahmen der Wiedergabe des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils, dass nach der Begründung des Verwaltungsgerichts der Wiederaufgreifensantrag vom 18. Februar 2022 mit Blick auf das erkennbare Rechtsschutzinteresse des Klägers dahingehend auszulegen gewesen sei, dass eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung mitbeantragt werde (Zulassungsantrag, S. 5). Eine inhaltliche Auseindersetzung mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb eine dahingehende Auslegung des Wiederaufgreifensantrags vom 18. Februar 2022 geboten sei (Urteilsabdruck, S. 8 f.), enthält das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht.

Darüber hinaus übergeht das Zulassungsvorbringen der Beklagten auch den Umstand, dass es sich bei dem Wiederaufgreifensantrag des Klägers vom 18. Februar 2022 nicht um einen Asylfolgeantrag gehandelt hat, wie es aber in der von ihr aufgeworfenen Frage vorausgesetzt wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beklagte hat durch Bescheid vom 18. Juni 2020 den Asylantrag des Klägers (ein Zweitantrag) als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheidtenors); festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheidtenors); den Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 3 des Bescheidtenors) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4 des Bescheidtenors). Der Kläger hat später wegen der Geburt seiner beiden Kinder im Jahr 2021 mit Schreiben 18. Februar 2022 bei der Beklagten das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt mit dem Ziel der Feststellung, dass in seinem Fall in Bezug auf Nigeria Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Bei diesem Antrag handelte es sich somit nicht um einen Asylfolgeantrag, sondern um einen sog. isolierten Folgeschutzantrag. Ein isolierter Folgeschutzantrag - mit dem ausschließlich die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird -- ist kein weiterer Asylantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.2.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 20 m.w.N.; ferner BeckOK AuslR/Dickten/Rosarius, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG § 71 Rn. 40). Von einem isolierten Schutzgesuch ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck, S. 5).

Die weiteren von der Beklagten aufgeworfenen Fragen (zweite bis vierte),

"ob die von der Beklagten angewendete Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG diese bei zwischenzeitlichem Vorliegen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verpflichtet, ein isoliertes Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen bzw. ob die Abschiebungsandrohung aus dem Erst- bzw. Folgebescheid in einem solchen Fall nachträglich durch die Beklagte aufzuheben istbzw. ob § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie und damit Unionsrecht steht",

stellen sich nicht entscheidungserheblich, da auch diese Fragen an das Vorliegen eines Asylantrags im Sinne des § 71 AsylG anknüpfen, der hier - wie ausgeführt - nicht vorliegt. Der in den Fragen erwähnte § 71 Abs. 5 AsylG (in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung) findet auf das isolierte Folgeschutzgesuch weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.2.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 19 ff.).

Für die (fünfte) Frage,

"ob ein abgelehnter Asylbewerber im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8.2.2024 (C-216/22, juris) zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie jedenfalls eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Widerruf der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots beanspruchen kann, wobei sich im Fall offensichtlicher Unrichtigkeit das Widerrufsermessen auf Null reduziert",

ist ein Klärungsbedarf in einem von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahren nicht aufgezeigt worden. Das Zulassungsvorbringen befasst sich bereits nicht mit dem Inhalt der Entscheidung des EuGH vom 8. Februar 2024 - C-216/22 - (in juris veröffentlicht). Eine Entscheidung zu "Art. 5 der Rückführungsrichtlinie" (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) enthält dieses Urteil - anders als es die aufgeworfene Frage nahelegt - nämlich nicht. Der EuGH hat mit diesem Urteil vielmehr entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes dahin auszulegen sind, dass jedes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, und zwar auch ein Urteil, das sich auf die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts beschränkt, die bei Erlass einer Entscheidung über einen früheren Antrag bereits in Kraft war, unabhängig von seinem Verkündungsdatum einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (EuGH, Urt. v. 8.2.2024 - C-216/22 -, juris Rn. 54). Ferner hat er entschieden, dass Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt, nicht aber verlangt, dass die Mitgliedstaaten ihre Gerichte ermächtigen, dann, wenn sie eine Entscheidung für nichtig erklären, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird, selbst über diesen Antrag zu entscheiden - unter der Voraussetzung, dass sie die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien achten -, ohne seine Prüfung an die Asylbehörde zurückverweisen zu müssen (EuGH, Urt. v. 8.2.2024 - C-216/22 -, juris Rn. 67). Welche Auswirkungen sich aus diesem Urteil auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ergeben sollen, erschließt sich nicht.

Hinsichtlich der (sechsten) Frage,

"ob sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu RS C-484/22 bzw. C-216/22 eine Verschiebung des deutschen Zuständigkeitsgefüges ergibt",

besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf. Diese Frage kann ohne Durchführung eines von der Beklagten angestrebten Berufungsverfahrens ohne Weiteres verneint werden. Denn die Frage der behördlichen Zuständigkeiten für ein isoliertes Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung oder für ein solches Wiederaufgreifen im Zusammenhang mit einem isolierten Folgeschutzgesuch ist eine solche nationalen Rechts (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.8.2026 - 10 LA 45/25 -, juris Rn. 18).

Falls die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag der Sache nach eine Klärung erstrebt zu der Frage, ob für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich einer erlassenen Abschiebungsandrohung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens im Zusammenhang mit einem sog. isolierten Folgeschutzantrag die Ausländerbehörden zuständig sind oder die Beklagte zuständig ist, besteht hierzu kein Klärungsbedarf mehr. Das Verwaltungsgericht ist - ohne die Passivlegitimation der Beklagten in den Entscheidungsgründen zu thematisieren - davon ausgegangen, dass diese der richtige Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist. Denn es hat mit seinem Urteil die Beklagte verpflichtet, die in den Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 18. Juni 2020 getroffenen Anordnungen aufzuheben (Urteilsabdruck, S. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Rechtslage nach dem AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung allerdings entschieden, dass es für die isolierte Aufhebung einer im Asylverfahren auf aufenthaltsgesetzlicher Grundlage getroffenen, bestandskräftig gewordenen ausländerrechtlichen Nebenentscheidung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens an einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit der Beklagten fehlt (BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 - 1 C 28.24 -, juris Rn. 30). Nunmehr ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörden (und nicht der Beklagten) für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nach Änderung des § 39 AsylG durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I 2026, Nr. 111) auch ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach § 39 Satz 1 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. Dies gilt gemäß § 39 Satz 3 AsylG n.F. auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 AsylG. Die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen kann dabei Gegenstand von Folgeverfahren, Wiederaufgreifensverfahren zu den nationalen Abschiebungsverboten oder isolierten Wiederaufgreifensanträgen zu einer Rückkehrentscheidung sein (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/1848, S. 109). Auch nach der neuen Rechtslage sind daher in einer Konstellation wie vorliegend - anders als vom Verwaltungsgericht zur alten Rechtslage entschieden - die Ausländerbehörden für die Prüfung von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig (die Zuständigkeit bei Folgeanträgen nach der neuen Rechtslage offenlassend Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.8.2026 - 10 LA 45/25 -, juris Rn. 26).

Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen einer nachträglichen Divergenz zugelassen werden.

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützt wird, ist nach allgemeiner Auffassung in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umzudeuten, wenn eine ursprünglich grundsätzlich klärungsbedürftige Frage zwischenzeitlich durch eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geklärt worden ist und damit nachträglich eine Divergenz eintritt, die innerhalb der Antragsbegründungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden konnte, weil die Klärung erst später erfolgt oder bekannt geworden ist (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 25.2.2021 - 4 LA 212/19 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2025 - 1 C 28.24 - ist zwar erst nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag ergangen. Die Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Divergenz kommt indes nur dann in Betracht, wenn die Grundsatzrüge seinerzeit form- und fristgerecht erhoben worden ist, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ursprünglich gegeben war und auch die Darlegungserfordernisse des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beachtet worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2022 - OVG 3 N 294.19 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.6.2021 - A 11 S 635/20 -, juris Rn. 49 m.w.N.). Der Zulassungsantrag der Beklagten entspricht jedoch - wie aufgezeigt - den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).