Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus § 71 Abs. 4 AsylG a. F. eine Zuständigkeit des Bundesamtes auch …
Leitsatz
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus § 71 Abs. 4 AsylG a. F. eine Zuständigkeit des Bundesamtes auch für die Bearbeitung eines bei ihm gestellten Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens - wegen der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange - zu einer früher von ihm erlassenen Abschiebungsandrohung erwächst, wenn zugleich ein Folgeantrag gestellt wird und dann als unzulässig abgelehnt wird.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 2. Kammer - vom 16. Januar 2025 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
Die 2004 geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige vom Volke der Roma, stellte erstmalig 2014 gemeinsam mit ihren Eltern und fünf Geschwistern einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 2. September 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Bescheid enthielt eine Ausreiseaufforderung nebst Androhung der Abschiebung nach Serbien. Ein erster Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 3. August 2015 ebenfalls unter Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung nach Serbien abgelehnt; zudem wurde ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet. Ein zweiter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 24. Mai 2017 ohne erneute Ausreisaufforderung und Abschiebungsandrohung abgelehnt. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und befristet; ein weiteres gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde befristet. Im Mai 2023 bekam die Klägerin eine Tochter. Im Juni 2023 stellte sie - ohne ihre Eltern und Geschwister - einen dritten Asylfolgeantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2023 als unzulässig ablehnte. Zudem wurde eine Abänderung des Bescheides vom 2. September 2014 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten abgelehnt. Auf die anschließende Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, die Abschiebungsandrohungen sowie die Einreise- und Aufenthaltsverbote aus den Bescheiden aus 2014, 2015 und 2017 aufzuheben. Dagegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Beklagten.
II.
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg.
Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgeführten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung erfordert qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Der Zulassungsantragsteller hat zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage im Rahmen einer konkreten Auseinandersetzung mit den Argumenten der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (Senatsbeschluss vom 1.2.2024 - 10 LA 44/24 -, juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2026 - 24 ZB 26.30096 -, juris Rn. 2) bzw. aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Beklagten nicht. Sie hat zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die ausdrücklich als "Tatsachenfragen" bezeichneten Fragen aufgeworfen,
"ob ein Asylfolgeantrag, in dem maßgeblich auf die neue familiäre Situation in Deutschland abgestellt wird, als zusätzlicher Antrag auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem bestandskräftigen Asylerst- bzw. -folgebescheiden ausgelegt werden kannbzw.ob die von der Beklagten angewendete Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG diese bei zwischenzeitlichem Vorliegen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verpflichtet, ein isoliertes Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen bzw.ob die Abschiebungsandrohung aus dem Erst- bzw. Folgebescheid in einem solchen Fall nachträglich durch die Beklagte aufzuheben istbzw.ob § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie und damit Unionsrecht steht bzw.ob ein abgelehnter Asylbewerber im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8.2.2024 (C-216/22, juris) zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie jedenfalls eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Widerruf der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots beanspruchen kann, wobei sich im Fall offensichtlicher Unrichtigkeit das Widerrufsermessen auf Null reduziert bzw.ob sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu RS C-484/22 bzw.C-216/22 eine Verschiebung des deutschen Zuständigkeitsgefüges ergibt."
1. Die Begründung dieser Aneinanderreihung von Fragen, die die Beklagte als "Tatsachenfragen" bezeichnet hat, obwohl es sich (jedenfalls schwerpunktmäßig) um rechtliche Fragen handelt, lässt eine hinreichend qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, sowie auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezogene Befassung mit dem Prozessstoff vermissen. Die Begründung des Zulassungsantrags erweckt vielmehr den Eindruck, als sei sie in weiten Teilen vor dem Hintergrund eines anderen von der Beklagten angegriffenen Urteils entwickelt und ohne nennenswerte Anpassung für den konkreten Fall wiederverwendet worden. Zwar bezieht sich die Sachverhaltsdarstellung unter I. ersichtlich noch auf den vorliegenden Fall; bereits die Wiedergabe der Entscheidungsgründe unter II. lässt dies allerdings nicht mehr hinreichend erkennen. Lediglich der erste Absatz unter II. bezieht sich überhaupt noch auf das angegriffene Urteil, lässt aber sogleich außer Acht, dass das Verwaltungsgericht nicht etwa insgesamt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2024 - 2 A 3543/22 - Bezug genommen hat, sondern lediglich auf eine einzelne Randnummer dieser bei juris veröffentlichten Entscheidung. Die nachfolgenden Ausführungen unter II. referieren sodann - ohne dass dies kenntlich gemacht wird - offenkundig nicht die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils, sondern diejenigen des Verwaltungsgerichts Hamburg. Unter III. setzt sich fort, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags offenkundig nicht konkret mit dem angegriffenen Urteil befasst, sondern lediglich eigene Rechtsansichten der Beklagten referiert werden. Die Ausführungen unter III. verzichten zudem auch noch gänzlich darauf, im Einzelnen zu erläutern, auf welche der eingangs formulierten sechs Fragen sie sich jeweils beziehen sollen. Der jeweilige Zusammenhang zwischen den sechs formulierten Grundsatzfragen und den Ausführungen unter III. ist auch nicht etwa selbsterklärend, sondern hätte der näheren Erläuterung bedurft. Die Herstellung dieses Zusammenhangs ist nicht etwa Aufgabe des Berufungsgerichts. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung fehlt ebenfalls. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, den Zusammenhang zwischen den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den nicht konkret hierauf bezogenen Ausführungen der Zulassungsantragstellerin herzustellen, diese einander gegenüberzustellen, aufeinander zu beziehen und herauszuarbeiten, ob und inwieweit die Ausführungen die Argumente des Verwaltungsgerichts infrage stellen. Fällt die Begründung des angegriffenen Urteils umfassend, detailliert und für sich genommen nachvollziehbar aus, ist vielmehr für eine hinreichende Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit den "guten Gründen" erforderlich, die sich an der "Eindringtiefe" der angegriffenen Entscheidung zu orientieren hat. Auch daran fehlt es insgesamt.
2. An einer hinreichenden Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung fehlt es allerdings auch dann, wenn unabhängig von den unter 1. beschriebenen Unzulänglichkeiten der Begründung gleichwohl die einzelnen Fragen in den Blick genommen werden:
a) Hinsichtlich der ersten von der Beklagten aufgeworfenen Frage zur zutreffenden Auslegung von Asylfolgeanträgen fehlt es im Rahmen der Begründung an jeglicher Erörterung; den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur angenommenen konkludenten Antragstellung hat die Beklagte nichts entgegengesetzt. Es bedarf zudem keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass bei Geltendmachung einer veränderten familiären Situation i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung; nachfolgend: AsylG a. F.) im Rahmen eines Asylfolgeantrags zugleich auch ein Antrag auf Wiederaufgreifen zur Rückkehrentscheidung zu erblicken sein kann. Maßgeblich ist dabei in erster Linie der objektive Empfängerhorizont, nicht hingegen der Umstand, dass sich die Beklagte nicht für sachlich zuständig hält, sich aus Anlass eine Asylfolgeantrags mit einem solchen Begehren zu befassen. Dabei wird einzelfallabhängig indessen auch danach differenziert werden können, ob (ausschließlich) familiäre Belange von einem anwaltlich nicht vertretenen Folgeantragsteller geltend gemacht werden, der wohl regelmäßig eine Absicherung seines Aufenthalts unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erreichen will, oder ob ein anwaltlich vertretener Folgeantragsteller (bewusst) keinen ausdrücklichen Antrag (auch) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Rückkehrentscheidung stellt, sondern sich explizit auf einen Folgeantrag beschränkt.
b) Hinsichtlich der zweiten von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob infolge der Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a. F., wonach es bei einem Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, bei zwischenzeitlichem Vorliegen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen eine Verpflichtung zur Durchführung eines "isolierten Wiederaufnahmeverfahrens" erwächst, erschließt sich schon nicht und wird auch nicht erläutert, inwieweit § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a. F. selbst dazu eine positive oder negative Aussage treffen soll. Abgesehen davon steht vorliegend auch nicht ein "Wiederaufnahmeverfahren", sondern ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einer bzw. mehreren Abschiebungsandrohungen und Entscheidungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten in Rede, bei welchem es sich auch nicht etwa um ein "isoliertes" Verfahren handelt. Gemeinhin wird von "isolierten" Verfahren im Hinblick auf Wiederaufgreifensanträge zu nationalen Abschiebungsverboten (Folgeschutzgesuchen) und zu Abschiebungsandrohungen nur gesprochen, wenn diese nicht mit einem Folgeantrag i. S. d. § 71 AsylG a. F. verbunden werden.
c) Bei der dritten formulierten Frage, "ob die Abschiebungsandrohung aus dem Erst- bzw. Folgebescheid in einem solchen Fall nachträglich durch die Beklagte aufzuheben ist" bleibt mangels darauf bezogener Erläuterung schon unklar, was konkret mit "in einem solchen Fall" gemeint ist und ob sie auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesamtes oder auf die materiellen Entscheidungsmaßstäbe für eine etwaige Aufhebung der früheren Abschiebungsandrohung abheben soll. Am ehesten soll es wohl darum gehen, dass das Bundesamt aufgrund des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a. F. keine neue Abschiebungsandrohung zu erlassen hat und eine Prüfzuständigkeit für das "Schicksal" der früher erlassenen Abschiebungsandrohung nur noch bei der Ausländerbehörde erblickt und sich deshalb insoweit im Rahmen eines Klageverfahrens nicht für passivlegitimiert hält. Insoweit beschränkt sich die Beklagte allerdings darauf, auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BT-Drs. 20/9463, S. 56) zu verweisen, wonach die Ausländerbehörden nach bestandskräftiger Entscheidung des Bundesamtes als sachnäher angesehen werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden ebenfalls nicht vertieft abgehandelt, sondern ist offenbar wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass das Bundesamt als die Behörde, die die Abschiebungsandrohung(en) erlassen hat, auch für ein diesbezügliches Wiederaufgreifen sachlich zuständig ist. Mit dieser durchaus nicht fernliegenden Annahme beschäftigt sich allerdings auch die Beklagte nicht in hinreichender Weise. Der Hinweis auf die Gesetzesbegründung des Entwurfs des Rückführungsverbesserungsgesetzes hilft insoweit nur beschränkt weiter, denn es kann gerade für die Zuständigkeitsfrage durchaus einen maßgeblichen Unterschied machen, ob nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (lediglich) ein isolierter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Abschiebungsandrohung wegen der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange gestellt wird (vgl. zu einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 -, juris sowie dazu Keller, jurisPR-BVerwG 4/2026 Anm. 3) oder ob dies mit einem Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. einhergeht, unabhängig davon, ob mit diesem zugleich auch neue zielstaatsbezogene Aspekte geltend gemacht werden oder ob er sich auf neue inlandsbezogene Aspekte beschränkt.
d) Soweit mit der vierten von der Beklagten formulierten Frage die Vereinbarkeit des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a. F. mit Unionsrecht thematisiert wird, ist ein Bezug zur angegriffenen Entscheidung und überhaupt eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a. F. mit Unionsrecht weder in Abrede gestellt noch angezweifelt. Zudem geht es vorliegend nicht um die Frage, ob aus Anlass der Entscheidung über den dritten Folgeantrag der Klägerin auf den Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung verzichtet werden durfte oder nicht, sondern inwieweit an den bereits in früheren Bescheiden erlassenen Abschiebungsandrohungen festgehalten werden durfte.
e) Soweit mit der fünften und sechsten Frage Folgerungen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Entscheidung über einen "Antrag auf Widerruf" - es handelt sich bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen allerdings nicht um einen Antrag auf Widerruf - und für das "deutsche Zuständigkeitsgefüge" thematisiert und erfragt werden, erschließt sich schon die Entscheidungserheblichkeit nicht, nachdem die zitierte Rechtsprechung mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz bereits Eingang ins nationale Recht gefunden hat, was insbesondere dadurch geschehen ist, dass die in Art. 5 RL 2008/115/EG geregelten zu berücksichtigenden Belange in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG umfänglich als Belange verankert wurden, die dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen können. Im Übrigen bleibt die Frage der Zuständigkeit für ein isoliertes Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Rückkehrentscheidung oder für ein solches Wiederaufgreifen im Zuge eines unzulässigen Folgeantrags zuvörderst eine solche nationalen Rechts (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 4.2.2026 - 24 B 25.30959 -, juris Rn. 30 ff.). Die Beklagte hat gerade nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einer früher erlassenen Abschiebungsandrohung bei gestelltem und als unzulässig abgelehnten Folgeantrag nach nationalem Recht gerade bei den Ausländerbehörden läge und die Problematik einer "Verschiebung des Zuständigkeitsgefüges" dem Unionsrecht und seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen würde.
3. Mangels hinreichender Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat keine Gelegenheit zur abschließenden Klärung in einem Berufungsverfahren, ob der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gefolgt wird, wonach nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Abschiebungsandrohung und ggf. deren Aufhebung zuständig ist, solange das Bundesamt im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens nicht die inhaltliche Überprüfung des Asylverfahrens wiedereröffnet hat und eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 AsylG a. F. fortbesteht (Urteil vom 4.2.2026 - 24 B 25.30959 -, juris Rn. 30 ff.).
a) Der Senat beschränkt sich im Hinblick auf die bis zum 11. Juni 2026 geltende Rechtslage auf folgende Hinweise: Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 -, juris) bezieht sich nur auf einen von vornherein "isoliert" gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; ein Folgeantrag wurde in jenem Fall also gerade nicht gestellt. Wird ein Folgeantrag indessen gestellt und dann als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. nicht vorliegen, sieht § 71 Abs. 4 AsylG a. F. gerade eine entsprechende Anwendung u. a. der §§ 34 und 35 AsylG a. F. vor, aus denen sich eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 -, juris Rn. 21 ausdrücklich u. a. zu der sich aus § 71 Abs. 4 AsylG a. F. ergebenden Zuständigkeitszuweisung, der dann im Übrigen nach § 75 Nr. 12 AufenthG auch die Erlasskompetenz für Einreise- und Aufenthaltsverbote folgt). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die Wiederaufgreifenszuständigkeit an diejenige Zuständigkeit gekoppelt ist, die in dem betreffenden Fachrecht zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufgreifen für den Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsaktes angeordnet ist und die Zuständigkeit einer Behörde für eine Maßnahme zugleich auch die Befugnis zu deren Aufhebung - den "actus contrarius" - implizieren kann (Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 -, juris Rn. 19, 27). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 35 seiner zitierten Entscheidung demgegenüber meint, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts impliziere die Zuständigkeit einer Behörde für eine Maßnahme nicht zugleich die Befugnis zu deren Aufhebung, gibt dies den Aussagegehalt der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus Sicht des Senats nicht vollständig und zutreffend wieder. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gezogene Schlussfolgerung, dass die sich aus § 71 Abs. 4 AsylG a. F. ergebende Sonderzuständigkeit nur zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtige, nicht aber spiegelbildlich zur Aufhebung einer solchen (im Rahmen eines Wiederaufgreifens), vermag daher nicht ohne weiteres zu überzeugen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus § 71 Abs. 4 AsylG a. F. durchaus eine Zuständigkeit des Bundesamtes auch für die Bearbeitung eines bei ihm gestellten Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einer früher von ihm erlassenen Abschiebungsandrohung erwächst, wenn zugleich ein Folgeantrag gestellt und dieser dann als unzulässig abgelehnt wird. Die Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wegen der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange richtet sich damit danach, ob ein Folgeantrag gestellt wird - dann Zuständigkeit des Bundesamtes - oder von vornherein lediglich ein isolierter Antrag auf Wiederaufgreifen - dann Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass das Bundesamt im Asylverfahren überhaupt die Prüfungszuständigkeit für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten inlandsbezogenen Belange haben soll, ist bereits durch das Rückführungsverbesserungsgesetz getroffen worden. Eine Zuständigkeit für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einer bereits erlassenen Abschiebungsandrohung zu verneinen - auch wenn die Abschiebungsandrohung vor der Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlassen worden war - erscheint dann als Ausnahme, die sich klar aus den gesetzlichen Regelungen ergeben müsste. § 71 Abs. 4 AsylG a. F. dahin zu verstehen, dass dadurch ausschließlich der Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt ermöglicht wird, aus dieser durch das Fachrecht ausdrücklich angeordneten Erlasszuständigkeit nicht aber zugleich eine Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen im Hinblick auf eine schon existierende Abschiebungsandrohung folgt, erscheint in Anbetracht der gesetzgeberischen Grundentscheidung einer Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes auch für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG inlandsbezogenen Belange wenig überzeugend. Allein die Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a. F., wonach es unter den dort geregelten Voraussetzungen zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, dürfte an der aus § 71 Abs. 4 AsylG a. F. erwachsenen Zuständigkeit zum Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung - und damit auch einer Kompetenz zum Wiederaufgreifen - nichts ändern. Soweit die Beklagte argumentiert, § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a. F. sei als Verpflichtung zum Nichterlass einer erneuten Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu verstehen, so überzeugt dies in Anbetracht des klaren Wortlautes ("...so bedarf es...") nicht.
b) Aus § 39 Satz 3 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), BGBl. I 2026, Nr. 111) der eine ausländerbehördliche Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen in Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylG nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens bzw. in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylG ab dem erstmaligen Eintritt der Vollziehbarkeit vorsieht, lassen sich nach Auffassung des Senats keine klaren Rückschlüsse für die vorliegend maßgebliche alte Rechtslage ableiten.
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 48 des GEASAnpassungsgesetzes (BT-Drs. 21/1848, S. 109) heißt es:
"Die Einfügung dient der Klarstellung der Zuständigkeiten nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sowie dem erstmaligen Eintritt der Vollziehbarkeit in den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3. Demnach sind die Ausländerbehörden dann für weitere Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. Dies gilt auch für die Prüfung, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung kann dabei Gegenstand von Folgeverfahren, Wiederaufgreifensverfahren zu den nationalen Abschiebungsverboten oder isolierten Wiederaufgreifensanträgen zur Rückkehrentscheidung sein. [...] Die weitere Klarstellung zur Zuständigkeitsteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden ist zur Schaffung von Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit unbedingt erforderlich. Die vorgesehene Neuregelung in § 39 AsylG soll ausdrücklich klarstellen, dass nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig sind und dies auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 AsylG gilt."
Zur Streichung (auch) des § 71 Abs. 4 AsylG a. F. heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 75 Buchst. b des GEASAnpassungsgesetzes (BT-Drs. 21/1848, S. 121):
"Die Aufhebung dient der Anpassung an die neue Regelung in Absatz 1, dass die Regelungen für Erstanträge auch für Folgeanträge gelten."
Einerseits soll sich also die bislang aus § 71 Abs. 4 AsylG a. F. folgende Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung bei einem unzulässigen Folgeantrag nunmehr aus § 71 Abs. 1 AsylG ergeben; § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG bestimmt, dass die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag gelten, soweit in den Artikeln 55 und 56 VO (EU) 2024/1348 ("...dort...") oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Andererseits soll § 39 AsylG nunmehr eine klare Zuständigkeitsregelung treffen. Selbst wenn sich aus der in § 71 Abs. 1 AsylG nicht ausdrücklich, sondern allenfalls im Zuge der Verweisung auf die Regelungen für den Asylantrag in Bezug genommenen Regelung des § 39 Satz 3 AsylG eine von der Erlasszuständigkeit entkoppelte Wiederaufgreifenszuständigkeit der Ausländerbehörde auch im Falle eines beim Bundesamt gestellten und sich als unzulässig erweisenden Folgenantrags ergeben sollte, kann dies nicht lediglich als bloß deklaratorische Klarstellung einer schon nach alter Rechtslage ohnehin bestehenden ausländerbehördlichen Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Abschiebungsandrohung bei Ablehnung eine Folgeantrags als unzulässig angesehen werden. Die Gesetzesbegründung sieht die Neuregelung des § 39 Satz 3 AsylG zur Schaffung von Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit als "unbedingt erforderlich" an, was jedenfalls gegen einen rein deklaratorischen Regelungsanlass spricht. Ob indessen die in der Gesetzesbegründung zu § 39 AsylG insinuierte Klarstellung der Zuständigkeiten in Anbetracht der skizzierten Regelungszusammenhänge im Hinblick auf alle drei genannten Szenarien (Folgeverfahren, Wiederaufgreifensverfahren bei nationalen Abschiebungsverboten und isolierte Wiederaufgreifensanträge zur Rückkehrentscheidung) tatsächlich gelungen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat lässt mithin offen, wie es sich nach der neuen Rechtslage mit der Zuständigkeit bei Folgeanträgen verhält, die ausdrücklich oder konkludent mit einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich einer früheren Abschiebungsandrohung verbunden sind.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).