EuGH Generalanwalt M. Campos Sánchez-Bordona Schlussanträge

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Straftaten, die ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurden

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Am 18. September 2025 übermittelte die zuständige Behörde der Französischen Republik den bulgarischen Behörden einen Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: EHB) gegen einen bulgarischen Staatsangehörigen, der verdächtigt wird, als Mitglied einer Vereinigung, die Sportwettkämpfe manipuliert haben soll, in verschiedenen Ländern (darunter Bulgarien und Frankreich) eine Reihe von Straftaten begangen zu haben.

2

Das bulgarische Gericht, das in der Berufungsinstanz über die Übergabe der gesuchten Person an die französischen Behörden zur Durchführung eines Strafverfahrens entscheiden muss, hat Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(2), der einen Grund vorsieht, aus dem die Vollstreckung des EHB abgelehnt werden kann.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht. Rahmenbeschluss 2002/584

3

Art. 1 („Definition des [EHB] und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) sieht vor:

„(1) Bei dem [EHB] handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden [EHB] nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

…“

4

In Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des [EHB] abgelehnt werden kann“) heißt es:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des [EHB] verweigern,

…

7. wenn der [EHB] sich auf Straftaten erstreckt, die

a) nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind;

…“

B. Bulgarisches Recht. Gesetz über die Auslieferung und den Europäischen Haftbefehl(3)

5

Art. 40 Abs. 1 bestimmt:

„Der Okrazhen sad [(Regionalgericht)] kann die Vollstreckung des [EHB] ablehnen, wenn:

…

5. die Straftat ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien begangen wurde, oder außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurde und die bulgarischen Rechtsvorschriften die Verfolgung von außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen“.

II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefrage

6

Die Schilderung des Sachverhalts in der Vorlageentscheidung ist sehr kurz gefasst und umfasst Folgendes:

– Die französischen Behörden beantragen die Übergabe des in Bulgarien ansässigen bulgarischen Staatsangehörigen XM, der verdächtigt wird, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sechs Straftaten(4) im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettkämpfen begangen zu haben.

– Der Haftbefehl wurde am 18. September 2025 vom Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich), erlassen. Noch am selben Tag stellte ein diesem Gericht zugeordneter Staatsanwalt den EHB zum Zweck der Strafverfolgung aus.

7

Dem EHB und insbesondere den von der französischen Regierung(5) vorgelegten Informationen lassen sich darüber hinaus folgende Tatsachen entnehmen:

– Die Straftaten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, sollen im Hoheitsgebiet der Französischen Republik, aber auch in anderen Staaten, darunter Bulgarien, begangen worden sein(6).

– Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden vom Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille) eingeleitet, und wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten waren mehrere nationale Behörden an den Ermittlungen beteiligt.

– Das Verfahren in Frankreich, in dem der EHB erlassen wurde, hatte aufgrund der Art der Handlungen, derentwegen ermittelt wird, „zu einer tiefgehenden internationalen justiziellen Zusammenarbeit“ geführt, die in die Ausstellung mehrerer Europäischer Ermittlungsanordnungen mündete, die an Belgien, Spanien, die Ukraine, Rumänien und Bulgarien gerichtet waren.

– Zeitgleich wurde auf Initiative der französischen Behörden ein Verfahren bei der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (im Folgenden: Eurojust) eröffnet.

– Unter der Leitung von Eurojust wurden zwei Sitzungen abgehalten, an denen die französischen Behörden sowie die Behörden der übrigen Länder, an die Europäische Ermittlungsanordnungen gerichtet worden waren – darunter Bulgarien – teilnahmen.

– Am 14. Oktober 2025 wurde eine koordinierte Aktion durchgeführt, die zur Identifizierung und Festnahme mehrerer Personen in Frankreich, Rumänien, Spanien und Bulgarien führte. Infolge dieser koordinierten Aktion wurden mehrere EHB erlassen, die an die drei letztgenannten Länder gerichtet waren.

– Während des Koordinierungszeitraums standen die französischen Behörden mit ihren bulgarischen Amtskollegen in Verbindung, um die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnungen und der EHB zu ermöglichen.

– Die bulgarischen Justizbehörden haben bereits einen aufgrund derselben Handlungen gegen eine andere Person – einen bulgarischen Staatsangehörigen – ergangenen EHB vollstreckt und diese Person an die französischen Behörden ausgeliefert.

8

Am 15. Oktober 2025 beantragte die Sofiyska gradska prokuratura (Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia, Bulgarien) beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) die Vollstreckung des EHB gegen XM.

9

Am 20. Oktober 2025 stellte das Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) als „vollstreckende Justizbehörde“ fest, dass keine Gründe für die Ablehnung der Übergabe(7) vorlagen und ordnete die Vollstreckung des EHB an. Zugleich ordnete es als Sicherungsmaßnahme Untersuchungshaft gegen die gesuchte Person an.

10

XM hat diese Entscheidung beim Apelativen sad – Sofia (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien)(8) angefochten und geltend gemacht, es lägen Gründe für die Ablehnung der Übergabe vor. Er macht insbesondere geltend, die Taten seien im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien begangen worden, und das bulgarische Strafgesetzbuch gelte gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 und seinem Art. 4 Abs. 1 für alle im Inland begangenen Straftaten sowie für von bulgarischen Staatsangehörigen im Ausland begangene Straftaten.

11

Nach Angaben des Apelativen sad – Sofia (Berufungsgericht Sofia) ist die bulgarische Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, mit der Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 in nationales Recht umgesetzt wurde, widersprüchlich. Um seine Zweifel bezüglich der Auslegung dieser Bestimmung auszuräumen, legt es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist eine nationale Rechtsprechung des Vollstreckungsstaats, wonach der Umstand, dass die kriminelle Tätigkeit, deretwegen ein EHB ausgestellt wurde, ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien als Vollstreckungsstaat ausgeübt wurde, in Anbetracht der territorialen Zuständigkeit der Republik Bulgarien zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen dieser Straftat einen ausreichenden und eigenständigen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB darstellt, mit Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

12

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 11. November 2025 zusammen mit einem Antrag auf Durchführung eines Eilvorabentscheidungsverfahrens, dem der Gerichtshof stattgegeben hat, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

13

XM und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat die französische Regierung aufgefordert, schriftlich sachdienliche Angaben zu machen. Dem ist diese am 11. Dezember 2025 nachgekommen.

14

An der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2026 haben XM, die französische Regierung sowie die Kommission teilgenommen.

IV. Würdigung

A. Vorbemerkungen

15

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine nationale Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass die Straftat ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats (im vorliegenden Fall Bulgarien) begangen wurde, einen „ausreichenden und eigenständigen Grund“ für die Ablehnung der Vollstreckung eines EHB darstellt, wenn dieser Staat über die „territoriale Zuständigkeit“(9) zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen dieser Straftat verfügt, mit Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar ist.

16

Vorab ist klarzustellen, was vor diesem Hintergrund unter einem „ausreichenden und eigenständigen Grund“ für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB zu verstehen ist. Die Vorlageentscheidung beschränkt sich auf die Angabe, dass Art. 40 Abs. 1 Nr. 5 des nationalen Gesetzes über die Auslieferung und den Europäischen Haftbefehl in Bulgarien zu einer „widersprüchlichen Rechtsprechung“ geführt habe. Insbesondere wird in der Vorlageentscheidung darauf hingewiesen(10), dass es hierzu zwei Rechtsprechungslinien gebe:

– „Nach einigen Entscheidungen der Berufungsgerichte, die zum Teil in Rn. 14.1[(11)] angeführt sind, soll die Ausübung eines Teils oder der gesamten kriminellen Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien an sich keinen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des [EHB] darstellen, da der Notwendigkeit der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat Vorrang einzuräumen sei.“

– „Nach anderen Entscheidungen der Berufungsgerichte, die zum Teil in Rn. 14.2[(12)] angeführt sind, soll die Ausübung der kriminellen Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien im Hinblick auf die Zuständigkeit der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden bezüglich dieser Tätigkeit ein ausreichender Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des [EHB] sein.“

17

Ich meine daher, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob es einen „ausreichenden und eigenständigen“ Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines EHB darstellt, wenn ohne Weiteres festgestellt wird, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen, die es in seiner Frage nennt, vorliegen, d. h., a) dass die Straftat ganz oder zum Teil im bulgarischen Hoheitsgebiet begangen worden ist und b) dass die bulgarischen Gerichte für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen dieser Straftat zuständig sind.

18

Der Wortlaut der Vorlagefrage scheint im Hinblick auf Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 andere Überlegungen bezüglich der Effizienz des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall außer Acht zu lassen(13).

19

Es ist fraglich, ob die in der Vorlageentscheidung wiedergegebenen Urteile der bulgarischen Gerichte tatsächlich einen „Widerspruch“ zwischen zwei klaren und miteinander unvereinbaren Rechtsprechungslinien enthalten. Die Lektüre der wiedergegebenen Entscheidungen offenbart vielmehr ein Spektrum von zwischen zwei Extremen angesiedelten Standpunkten(14).

20

Der Gerichtshof soll nicht in einem (vermeintlichen oder tatsächlichen) Streit zwischen den Gerichten eines Mitgliedstaats vermitteln, sondern dem vorlegenden Gericht nützliche Hinweise zur Auslegung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 geben.

21

Zu diesem Zweck ist meine Prüfung folgendermaßen gegliedert:

– Ich werde zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verweisen. Sie ist zwar zu anderen Gründen, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, ergangen, enthält aber geeignete Anhaltspunkte für die Auslegung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a.

– Zweitens werde ich darlegen, weshalb die Logik, die Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zugrunde liegt, gegen eine Auslegung von Nr. 7 Buchst. a dieses Artikels dahin spricht, dass die Begehung der Straftat im Hoheitsgebiet des Staats der Vollstreckung des EHB einen „ausreichenden und eigenständigen Grund“ für die Ablehnung der Übergabe der gesuchten Person darstellt.

– Schließlich und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen werde ich einige Kriterien vorschlagen, die der vollstreckenden Justizbehörde zur Orientierung dienen könnten, und andere ausschließen, die meines Erachtens nicht in ihre Bewertung eingehen sollten.

B. Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584

22

Soweit ersichtlich hatte der Gerichtshof noch keine Gelegenheit, Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 auszulegen. Er hat dies aber bezüglich anderer Gründe, aus denen die Vollstreckung eines EHB abgelehnt werden kann, getan.

23

Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthält eine abschließende Liste von Gründen, die nach ihrer Umsetzung in nationales Recht (der Justizbehörde des Vollstreckungsstaats) die Befugnis verleihen, die Vollstreckung eines von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen EHB abzulehnen.

24

Der Rahmenbeschluss 2002/584 zielt allgemein „darauf [ab], durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln“(15).

25

Im Einklang mit diesem vorrangigen Ziel hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Gründe, aus denen die Vollstreckung eines EHB abgelehnt werden kann, aus der Perspektive des favor executionis auszulegen sind. Danach „stellt die Vollstreckung des EHB den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist …“(16)

26

Zieht eine vollstreckende Justizbehörde die Anwendung eines der in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 niedergelegten Gründe in Betracht, muss sie „in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung des [EHB] … abzulehnen ist, über ein eigenes Ermessen verfügen“(17) und auf der Grundlage einer individualisierten Prüfung des Vollstreckungsersuchens im Licht der „Umstände des jeweiligen Einzelfalls“ entscheiden(18).

27

Zum konkreten Ansatz, den die vollstreckende Justizbehörde anwenden muss, erläutert die zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschusses 2002/584 ergangene Rechtsprechung einen Gedankengang, der zwei Schritte umfasst:

– Im ersten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde zunächst prüfen, ob die spezifischen Voraussetzungen für die Anwendung des Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung, auf den sie sich stützen will, vorliegen(19).

– Fällt der erste Prüfungsschritt positiv aus, muss die vollstreckende Justizbehörde im zweiten Schritt „noch beurteilen“, ob ein berechtigtes Interesse daran besteht, die Übergabe unter Berufung auf den in Rede stehenden fakultativen Ablehnungsgrund zu verweigern(20).

28

Bei der Feststellung, ob ein „berechtigtes Interesse“ an der Übergabe vorliegt, muss die vollstreckende Justizbehörde Folgendes berücksichtigen:

– auf der einen Seite ,,das Ziel des [in Rede stehenden] fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung“(21) und

– auf der anderen Seite die Ziele des Rahmenbeschlusses 2002/584, die nach seinem Art. 1 Abs. 1 darauf gerichtet sind, „die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person [zu] ermöglichen, damit … die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person … strafrechtlich verfolgt wird …“(22).

C. Stellt die Begehung der Straftat im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats einen „ausreichenden und eigenständigen Grund“ für die Ablehnung der Übergabe dar?

29

Der soeben dargestellte zweistufige Gedankengang, der für die fakultativen Ablehnungsgründe von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gilt, ist auch heranzuziehen, um Nr. 7 Buchst. a korrekt auszulegen.

30

Die Prüfung, ob die Straftat ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats (im vorliegenden Fall Bulgarien) begangen worden ist, fällt unter den ersten der beiden Schritte. Der in Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 geregelte Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, impliziert, dass der EHB „sich auf Straftaten erstreckt, die … nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil [im] Hoheitsgebiet [dieses Staats] oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind“.

31

Es ist also notwendig, dass diese erste Bedingung vorliegt, damit der in Art. 4 Nr. 7 Buchst. a geregelte Grund für die Ablehnung der Vollstreckung angewendet werden kann.

32

Das vorlegende Gericht fragt, ob diese Bedingung ausreichend ist. Wenn dies der Fall wäre und da unstreitig ist, dass die bulgarischen Gerichte wegen Straftaten, die im bulgarischen Hoheitsgebiet begangen wurden, (nach den Regeln des Strafgesetzbuchs, die dessen räumlichen Anwendungsbereich definieren) ein Strafverfahren einleiten können, würde es ausreichen, dass die Straftat ganz oder zum Teil in Bulgarien begangen wurde, um die Übergabe ablehnen zu können.

33

Aus Gründen, die ich sogleich darlegen werde, bin ich der Ansicht, dass diese These in der dargelegten Form unzutreffend und die Vorlagefrage daher zu verneinen ist.

34

Bevor ich mich dieser Prüfung zuwende, sollten einige Zweifel hinsichtlich der Verweisung in Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf nationales Recht und hinsichtlich der Bedeutung, die der Souveränität des Vollstreckungsstaats beizumessen ist, ausgeräumt werden.

1. Umfang der Verweisung auf nationales Recht

35

Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthält eine ausdrückliche Verweisung auf das nationale Recht des Vollstreckungsstaats. Die Justizbehörde dieses Staats kann die Vollstreckung des EHB verweigern, wenn dieser „sich auf Straftaten erstreckt, die … nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind“.

36

Diese Verweisung kann meines Erachtens einer Auslegung, die es der bulgarischen Justizbehörde erlaubt, die Übergabe der gesuchten Person allein mit der Begründung zu verweigern, dass die (in ihrem Hoheitsgebiet begangene) Straftat nach nationalem Recht ausschließlich der Zuständigkeit der bulgarischen Justiz unterliegt, keine Stütze bieten. Soweit hier von Belang, ist es unerheblich, dass diese Regel nach nationalem Recht unabdingbar ist.

37

Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verweist bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Gründe für die Ablehnung des EHB ganz eindeutig auf die Zuständigkeitsregeln des Mitgliedstaats, so beispielsweise in Nr. 4(23).

38

Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 fasst die Verweisung auf nationales Recht hingegen enger. Konkret überlässt er dem nationalen Recht nur die Regelung zweier spezifischer Fragen:

– zum einen die Bestimmung des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, um feststellen zu können, ob sie ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde(24),

– zum anderen die Bestimmung der Orte, die dem nationalen Hoheitsgebiet gleichgestellt sind.

39

Dies wird durch die Vorarbeiten zum Rahmenbeschluss 2002/584 bestätigt(25), in denen als Inspirationsquelle für den europäischen Gesetzgeber auf diesem Gebiet Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957(26) angegeben wird.

40

Aus dem erläuternden Bericht zu diesem Übereinkommen(27) geht hervor, dass sich die Verweisung auf das nationale Recht in seinem Art. 7 Abs. 1 auf die Bestimmung des locus commissi delicti(28) beschränkt. Diese Verweisung soll weder andere Arten nationaler Rechtsvorschriften erfassen noch Umstände anderer Natur ausschließen, die die Behörde des Vollstreckungsstaats berücksichtigen muss(29).

41

Insbesondere sind von der Verweisung auf nationales Recht die nationalen Rechtsvorschriften ausgenommen, nach denen, wenn festgestellt worden ist, dass die Straftat im nationalen Hoheitsgebiet begangen wurde, automatisch das Strafgesetzbuch des entsprechenden Staats anzuwenden ist und dessen Justizbehörden die Vollstreckung eines EHB als logische Folge der Ordre-public-Natur der zwingenden nationalen Vorschriften über die Zuständigkeit der Strafgerichte ablehnen müssen(30).

42

Weder Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 noch die dort geregelte Verweisung auf nationales Recht rechtfertigen meines Erachtens diese These, die auch nicht auf Argumente, die auf der Souveränität des Staats im Bereich des Strafrechts beruhen, gestützt werden kann, auf die ich gleich noch eingehen werde.

2. Souveränität des Staats und Strafgerichtsbarkeit

43

Die Strafgerichtsbarkeit des Staats und sein ius puniendi weisen definitionsgemäß eine räumliche Dimension auf. Wenngleich die Möglichkeit, dass ein Staat die Anwendung seines Rechts und seiner Gerichtsbarkeit auf Personen, Güter und Handlungen außerhalb seines Hoheitsgebiets erstreckt, in der Vergangenheit in Frage gestellt wurde, ist sein souveränes Vorrecht, sämtliche in seinem Hoheitsgebiet begangene Straftaten zu verhüten, zu verfolgen und abzuurteilen, nicht angezweifelt worden.

44

Dieses Postulat macht den locus commissi delicti zum grundlegenden Kriterium für die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit in Strafsachen, das in allen gegenwärtigen Rechtsordnungen vorhanden ist.

45

Sowohl die bulgarische Rechtsprechung, auf die sich die Vorlagefrage bezieht, als auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen sind auf die Souveränität des Staats in Strafsachen eingegangen. Beide stimmen darin überein, dass die Souveränität des Staats der Vollstreckung des EHB die Grundlage für den in Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 geregelten Grund bildet. Sie sind sich jedoch uneinig über den „ausreichenden und eigenständigen“ Charakter dieser Grundlage.

46

Was die bulgarische Rechtsprechung betrifft, leiten, wie ich bereits dargestellt habe, einige Entscheidungen der nationalen Gerichte aus der Souveränität der Republik Bulgarien die Folge ab, dass von ihrer Zuständigkeit für in ihrem Hoheitsgebiet begangene Strafsachen „nicht abgewichen werden darf“. Diese „territoriale Zuständigkeit“ wäre damit ein „ausreichender und eigenständiger“ Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB(31).

47

Die Kommission geht hingegen von der Prämisse aus, dass „Art. 4 Nr. 7 Buchst. a das souveräne Recht der Mitgliedstaaten widerspiegelt, die strafrechtlichen Folgen von Handlungen zu beurteilen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden“, und leitet hieraus eine sehr weite Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des favor executionis ab.

48

Auf dieser Linie führt die Kommission aus, dass „der Vollstreckungsmitgliedstaat beschließen kann, die Vollstreckung des [EHB] abzulehnen und selbst die Strafverfolgung zu übernehmen, auch wenn er objektiv dazu nicht am besten geeignet ist“, sofern die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Gefahr einer Straflosigkeit auszuschließen(32).

49

Dieses Argument, das mit anderen Argumenten, die die Kommission ebenfalls vorgetragen hat(33), nicht vereinbar ist, scheint (auf dem Gedanken der Souveränität beruhenden) abstrakten Erwägungen Vorrang gegenüber anderen, die auf die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten abstellen, die durch das gegenseitige Vertrauen inspiriert ist, das den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stützt, den Vorrang zu geben.

50

Zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts trägt nicht nur der Rahmenbeschluss 2002/584 bei, sondern auch andere Rechtsinstrumente wie der Rahmenbeschluss 2009/948/JI(34). Letzterer scheint mir im Kontext des Vorabentscheidungsersuchens besonders relevant zu sein, da, wie ich sogleich darlegen werde, das rechtliche Problem, das der Anwendung des in Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 geregelten Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, zugrunde liegt, als „abstrakter“ Zuständigkeitskonflikt zwischen dem Vollstreckungsstaat und dem Staat, der den EHB ausgestellt hat, angesehen werden könnte.

51

Es trifft zu, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen angesichts der fehlenden horizontalen Harmonisierung auf Unionsebene unter den Kriterien für die (gegebenenfalls konkurrierende) Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch die Mitgliedstaaten den allgemeinen Grundsatz der Achtung der staatlichen Souveränität nicht außer Acht lassen darf(35).

52

Zwischen der Achtung der staatlichen Souveränität und der Notwendigkeit, das Handeln der verschiedenen Mitgliedstaaten zu koordinieren, wenn eine gewisse Kohärenz in der Strafrechtspflege in der Union gewahrt bleiben soll, muss aber ein Ausgleich hergestellt werden(36).

53

Ein nationales Gericht, das sich auf die Hoheitsrechte des Staats in diesem Bereich beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, einen „absoluten Souveränitätsvorbehalt“ geltend zu machen, wenn es mit konkurrierenden und gleichermaßen legitimen Ansprüchen anderer Mitgliedstaaten konfrontiert ist, die durch die EHB kanalisiert werden.

54

Zum Rahmenbeschluss 2002/584 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit … einen Dialog zwischen den vollstreckenden und den ausstellenden Justizbehörden [verlangt] … Aus diesem Grundsatz ergibt sich insbesondere, dass sich die Mitgliedstaaten gegenseitig achten und bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, unterstützen …“(37)

55

Der Dialog und die loyale Zusammenarbeit(38) müssen demnach die Anwendung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 leiten. Die Souveränität des Staats in Strafsachen ist die normative Prämisse, auf die sich der Unionsgesetzgeber stützt, wenn er den hier streitigen Grund, aus dem die Vollstreckung eines EHB abgelehnt werden kann, vorsieht, aber weder die endgültige noch die einzige Rechtfertigung für seine Anwendung auf den konkreten Fall.

56

Mit anderen Worten und um die Begriffe der Vorlageentscheidung zu verwenden, kann die Berufung auf die nationale Souveränität keinen „ausreichenden und eigenständigen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des [EHB]“ darstellen.

57

Ich wiederhole, dass eine solche abstrakte Auslegung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht mit dem Standpunkt des Gerichtshofs zu den Gründen, aus denen die Vollstreckung eines EHB abgelehnt werden kann, im Einklang steht. Vielmehr ist eine detaillierte und individuelle Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

58

Die bisherigen Überlegungen würden ausreichen, um die Frage des vorlegenden Gerichts, so wie sie formuliert ist, zu verneinen: Die Begehung einer Straftat (ganz oder zum Teil) im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats in Verbindung mit der rein abstrakt bestehenden Zuständigkeit dieses Staats für die Einleitung eines Strafverfahrens ist, wie ich nochmals betonen möchte, kein ausreichender Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB.

59

Eine gegenteilige Auslegung würde nämlich den in Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 geregelten Grund zu einer systematischen und automatischen Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 desselben Rechtsakts niedergelegten favor executionis machen.

60

Was den systematischen Charakter dieser Ausnahme betrifft, so behalten die Strafrechtsordnungen jedem Staat als Ausdruck seiner Souveränität die Befugnis vor, in seinem Hoheitsgebiet begangene Straftaten vor seinen eigenen Gerichten und unter Anwendung seines eigenen Rechts zu verhüten, zu ermitteln und zu verfolgen. Aus dieser Prämisse abzuleiten, dass die territoriale Zuständigkeit (Gerichtsbarkeit) des Vollstreckungsstaats in jedem Fall zwingend den Vorrang hat, würde zu einer sehr weitreichenden Ausnahme zu seinen Gunsten führen, deren einziges Ziel die Wahrung seines territorialen Monopols des ius puniendi wäre.

61

Was den automatischen Charakter dieser Ausnahme anbelangt, so würde die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie verpflichtet wäre, ihre Prüfung auf die Feststellung zu beschränken, dass die Straftat im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde und dieser die territoriale Zuständigkeit seiner Gerichte für ihre Verfolgung anerkennt, in Wirklichkeit über keinerlei Spielraum für die Beurteilung des Einzelfalls verfügen. Der fakultative Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB würde sich so in einen zwingenden Grund verwandeln.

62

Darüber hinaus wäre eine Auslegung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584, die „eine Straflosigkeit der gesuchten Person [zur Folge hätte,] … sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird … als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird …“(39).

63

Das rein abstrakte Vorliegen der territorialen Zuständigkeit (Gerichtsbarkeit) des Vollstreckungsstaats zur Einleitung eines Strafverfahrens reicht für sich allein nicht aus, um die Gefahr ausschließen zu können, dass die in seinem Hoheitsgebiet begangene Straftat straflos bleibt, wenn diese Zuständigkeit nicht konkret wahrgenommen wird.

64

Das vorlegende Gericht bestätigt, dass eine der von ihm zitierten Rechtsprechungslinien zu diesem Ergebnis führen könnte, denn es sei nicht bekannt, „ob nach den [auf der Grundlage dieses Grundes erfolgten] Ablehnungen in der Republik Bulgarien eingeleitete Strafverfahren durch die Einreichung von Anklageschriften gegen die Personen, gegen die [EHB] ergangen sind, abgeschlossen wurden“(40). Unter diesen Umständen – wenn also die Ablehnung der Vollstreckung des EHB dazu führt, dass die Handlungen, derentwegen die Übergabe beantragt wird, straflos bleiben – müsste die Antwort auf die Vorlagefrage negativ ausfallen.

65

Ich habe aber bereits erwähnt, dass es in den Urteilen der bulgarischen Gerichte erhebliche Unterschiede gibt. Das Problem scheint eher im Grad der Detailliertheit der Prüfung des Einzelfalls bzw. der Beurteilung der Gefahr einer Straflosigkeit zu bestehen.

66

Die Lektüre der Vorlageentscheidung macht deutlich, dass keine Einigkeit über die Auswahl der Kriterien besteht, die die vollstreckende Justizbehörde anwenden sollte, um diesen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB zu bejahen. Auf diese Kriterien werde ich im Folgenden eingehen.

D. Kriterien für die Anwendung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584

67

Alle am Ausgangsverfahren beteiligten Parteien, einschließlich der gesuchten Person, sind sich einig, dass für die Anwendung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine einzelfallbezogene Prüfung des Ersuchens auf Vollstreckung des EHB vorzunehmen ist. Sie sind sich jedoch uneinig darüber, welchen Kriterien bei dieser Prüfung größeres Gewicht beigemessen werden sollte.

68

In einigen der in der Vorlageentscheidung zitierten Entscheidungen der bulgarischen Gerichte(41) wird eine Verbindung zwischen dem in Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung und den Problemen hergestellt, die sich daraus ergeben, dass miteinander konkurrierende gerichtliche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen.

69

Ich halte diese Sichtweise für zutreffend. Es ist nämlich möglich, dass die vollstreckende Justizbehörde die Anwendung dieser Vorschrift in Situationen in Betracht ziehen muss, in denen

– im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen der Straftat, die Gegenstand des EHB ist, noch kein Strafverfahren eingeleitet wurde(42) und

– die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in Erwägung zieht, die Übergabe zu verweigern, damit sie selbst oder ein anderes Gericht dieses Mitgliedstaats ihre Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet begangene Straftat ausüben kann.

70

Diese Situation ähnelt in Wirklichkeit derjenigen, die zu einem (abstrakten) Rechtsprechungskonflikt in Strafsachen zwischen dem Vollstreckungsstaat, der aufgrund des locus commissi delicti zuständig ist, auf der einen, und dem Ausstellungsstaat, in dem ein Verfahren anhängig ist, in dem zum Zwecke der Strafverfolgung ein EHB erlassen worden ist, auf der anderen Seite führen würde.

71

Ich stimme mit der Kommission(43) darin überein, dass dieser Konflikt unter Berücksichtigung von Kriterien zu lösen ist, die denen entsprechen, die in anderen Instrumenten des abgeleiteten Unionsrechts verwendet werden. Insoweit führt die Kommission sowohl die von Eurojust ausgearbeiteten Leitlinien(44), auf die der Rahmenbeschluss 2009/948(45) Bezug nimmt, als auch die Verordnung (EU) 2024/3011 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen(46) an.

72

Obwohl zeitlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, kommt die Verordnung 2024/3011 im Allgemeinen in einer Phase zur Anwendung, die der im Rahmenbeschluss 2009/984(47) geregelten folgt, und setzt u. a. voraus, dass bereits im Anschluss an die Konsultationen nach dem genannten Rahmenbeschluss oder „anderweitig“(48) ein Einvernehmen über die Konzentration der Strafverfahren in dem Staat, „der als der am besten geeignete ermittelt wurde“, erzielt worden ist.

73

In Bezug auf dieses „anderweitige“ Einvernehmen über die Konzentration der Strafverfahren heißt es im 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2024/3011, dass „[s]olche Vereinbarungen in Koordinierungssitzungen [von Eurojust] … getroffen werden [könnten]“ (49).

74

Wie der Ablauf des Ausgangsverfahrens zeigt, hindert nichts daran, dass die Koordinierungssitzungen von Eurojust in einer sehr frühen Phase der Ermittlungen stattfinden, wenn es noch keine parallelen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten gibt. Diese Sitzungen können zu einem (impliziten) informellen Konsens hinsichtlich der Konzentration der Strafverfahren führen, so dass parallele Verfahren von Anfang an vermieden werden und der Konflikt damit auf einer rein „abstrakten“ Ebene verbleibt.

75

Auf dieser Linie würde mit der vorweggenommenen Anwendung der im Rahmenbeschlusses 2009/948 bzw. der Verordnung 2024/3011 genannten Kriterien in Bezug auf den Grund, aus dem die Vollstreckung eines EHB abgelehnt werden kann,

– vermieden, dass der Vollstreckungsstaat, der die in seinem Hoheitsgebiet begangene Straftat verfolgen will, die im Rahmenbeschluss 2009/948 vorgesehenen direkten Konsultationen allein mit dem Ziel, ein formelles Einvernehmen zu erzielen, durchführen müsste, obwohl sich in einer vorhergegangenen Phase bereits ein implizites Einvernehmen abgezeichnet hat(50),

– ebenso vermieden, dass der Staat, der den EHB ausgestellt hat, auf die Verweigerung der Übergabe reagieren müsste, indem er um die Übertragung der Strafsache insgesamt ersucht(51).

76

Die Eurojust-Leitlinien können berücksichtigt werden, soweit sie „als flexibles Werkzeug zur Orientierung dienen, um die zuständigen Behörden auf die zu berücksichtigenden Faktoren hinzuweisen“, indem sie ihnen jeweils eine Priorität und ein Gewicht beimessen, die bzw. das „zur Bestimmung des besten Orts für die Strafverfolgung“ von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Sie entsprechen mithin der Forderung nach einer ordnungsgemäßen Strafrechtspflege.

77

Im Rahmen der „Hauptfaktoren“, die in diesen Fällen einschlägig sind, wird in den Eurojust-Leitlinien hervorgehoben, dass „[v]orläufig … angenommen werden [sollte], dass eine Strafverfolgung, wenn möglich, in dem Hoheitsgebiet durchgeführt werden sollte, in dem die Straftat vorwiegend ausgeführt wurde oder in dem der größte Schaden eingetreten ist“.

78

Allerdings ist die Grundlage dieser „vorläufigen Annahme“ nicht so sehr (oder nicht nur) „das souveräne Recht der Mitgliedstaaten, die strafrechtlichen Folgen von Handlungen zu beurteilen, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden“, sondern vielmehr der Wille, eine gute Rechtspflege zu fördern.

79

Der locus commissi delicti ist, wenn man das Kriterium der Zuständigkeitszuweisung verwendet, sowohl im Zivil- und Handelsrecht(52) als auch im Strafrecht geeignet, Ziele der Nähe und der Verfügbarkeit von Beweismitteln zu erreichen.

80

Der Rahmenbeschluss 2002/584 geht von derselben „vorläufigen Annahme“ aus, wenn er es in Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zulässt, dass die vollstreckende Justizbehörde prüft, ob eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Vollstreckung eines EHB in Betracht kommt. Diese Behörde kann sich im Hinblick auf die vorgenannten Ziele für die Durchführung des Strafverfahrens vor Ort entscheiden, wenn die gesuchte Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und die ihr vorgeworfene Straftat (ganz oder zum Teil) dort begangen wurde.

81

In diesen Fällen geht Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 von der Prämisse aus, dass der Vollstreckungsstaat a) in der Regel für die Verfolgung von Straftaten, die in seinem Hoheitsgebiet begangen worden sind, zuständig ist und b) sich aus Sicht einer ordnungsgemäßen Strafrechtspflege normalerweise aufgrund der Nähe des Rechtsstreits und der erleichterten Beweisaufnahme in einer Position befindet, die geeignet ist, diese Zuständigkeit wahrzunehmen.

82

Es kann jedoch vorkommen (wie die vorliegende Rechtssache zeigt), dass ein Strafverfahren Straftaten mit einer ausgeprägten länderübergreifenden Dimension zum Gegenstand hat, die im Internet und/oder im Rahmen eines komplexen internationalen kriminellen Netzwerks bzw. einer komplexen internationalen kriminellen Vereinigung begangen wurden.

83

Bei Straftaten mit komplexer länderübergreifender Dimension

– hat das Kriterium des locus commissi delicti inhärente Grenzen. Zur Vermeidung einer unkoordinierten Häufung paralleler Verfahren kann die Beilegung des „Zuständigkeitskonflikts“ nicht ohne die loyale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten erfolgen und sich auch nicht ausschließlich auf dieses, mehreren Mitgliedstaaten gemeinsame, Kriterium stützen;

– kann die Justizbehörde, die in Betracht zieht, von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 Gebrauch zu machen, prüfen, ob der Vollstreckungsstaat wenn auch nicht am besten, so doch zumindest ausreichend geeignet ist, die Straftat, die Gegenstand des EHB ist, zu verfolgen(53).

84

Die Informationen zur Situation der gesuchten Person und die (im Ausstellungsmitgliedstaat und im Vollstreckungsmitgliedstaat) bereits durchgeführten strafrechtlichen Maßnahmen ermöglichen die Beurteilung sowohl des Vorliegens der in den Eurojust-Leitlinien genannten Faktoren wie den Vorrang und das Gewicht, das ihnen jeweils beizumessen ist.

85

Hierbei könnte das vollstreckende Gericht Folgendes berücksichtigen:

– die quantitative Dimension („den Großteil“) und die qualitative Dimension („den bedeutendsten Teil“) des Verhaltens, das den im EHB aufgeführten Straftaten zugrunde liegt. In der mündlichen Verhandlung waren die Kommission und die französische Regierung sich darüber einig, dass bei einer Straftat, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, die Beurteilung im Hinblick auf die Straftat insgesamt und nicht auf der Grundlage des individuellen Beitrags der gesuchten Person vorzunehmen ist(54);

– die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz der gesuchten Person sowie ihre persönlichen Bindungen zu anderen Mitgliedstaaten, insbesondere dem Ausstellungsstaat(55);

– die Verfügbarkeit und die Zulässigkeit der Beweismittel, einschließlich der Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und der Opfer;

– die Interessen und der Aufenthaltsort der Opfer;

– den Stand des Ermittlungsverfahrens im Ausstellungsstaat sowie die bereits durchgeführten Ermittlungshandlungen, gegebenenfalls unter Beteiligung von Eurojust, im Hinblick auf die Koordinierung der Ermittlungen, die zu einem (gegebenenfalls stillschweigenden) Konsens bezüglich der Konzentration von Strafverfahren geführt haben können(56).

86

Dagegen sind meines Erachtens andere Faktoren, die in der Vorlageentscheidung bzw. den schriftlichen Erklärungen der Parteien angeführt werden, nicht relevant:

– Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Übergabe ist es nicht Sache des vollstreckenden Gerichts, den Grad der Beteiligung der Person an der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung oder das Vorliegen von hinreichenden Beweisen oder Indizien für ihre Schuld zu prüfen(57). Dies zu beurteilen, steht ausschließlich der Behörde zu, die den EHB ausstellt.

– Für die Entscheidung über die Übergabe kommt den sprachlichen Schwierigkeiten, die die gesuchte Person bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben könnte(58), kein besonderes Gewicht zu. Diese Rechte werden durch das Unionrecht in jedem Fall geschützt(59).

– Sofern keine systembedingten oder allgemeinen Mängel beim Rechtsschutz im Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, obliegt es diesem, das Recht der verdächtigten oder beschuldigten Personen auf eine effektive Beteiligung am Strafverfahren zu schützen(60).

E. Straflosigkeit

87

Die Entscheidung, die die Vollstreckungsbehörde gemäß Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 treffen muss, darf nicht die Gefahr mit sich bringen, dass die Straftat straflos bleibt(61).

88

In der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 verlangt, dass die Ablehnung der Vollstreckung des EHB auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwingend zur Folge hat, dass die Strafgewalt durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach der Regel aut dedere, aut iudicare wahrgenommen wird.

89

Die französische Regierung hat die Ansicht vertreten, dass ein solches Erfordernis gegen das in den Rechtsordnungen mehrerer Mitgliedstaaten verankerte Opportunitätsprinzip im Strafverfahren verstoße. Aus dieser Perspektive wäre der Staat, der entscheidet, die Vollstreckung des EHB gemäß Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 abzulehnen, nur verpflichtet, „die Sache vor seine Justizbehörden zu bringen“: Diese behielten die Befugnis, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Strafverfahren durchgeführt werden soll oder nicht(62).

90

Diese Auslegung, die in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des Gerichtshofs steht(63), scheint jedoch in den Vorarbeiten zum Rahmenbeschluss 2002/584 eine Stütze zu haben. In der Phase vor dessen Erlass wurde eine Formel in Betracht gezogen, nach der die Anwendung dieses fakultativen Ablehnungsgrundes eine formelle Verpflichtung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats voraussetzt, den Sachverhalt strafrechtlich zu verfolgen. Diese Voraussetzung wurde aber nicht in die Endfassung der Vorschrift aufgenommen(64).

91

Geht man davon aus, dass der Unionsgesetzgeber auf diesem Weg die Fortgeltung des Opportunitätsprinzips im Strafverfahren (in den Staaten, die es anerkennen) stützen wollte, müsste man darin übereinkommen, dass er in der Praxis eine gewisse Gefahr der Straflosigkeit in Kauf nahm. Diese Gefahr könnte sich verwirklichen, wenn die Staatsanwaltschaft des Vollstreckungsstaats, der das Anklagemonopol anvertraut ist, sich des Opportunitätsprinzips bedient, um die Person, deren Übergabe an den Ausstellungsstaat verweigert wird, nicht anzuklagen.

92

Zur Minimierung dieser Gefahr stellt der Rahmenbeschluss 2002/584 der vollstreckenden Justizbehörde Mechanismen zur Verfügung, die es ihr ermöglichen, mit den zuständigen Behörden ihres eigenen Staats und denen des Ausstellungsstaats einen Dialog aufzunehmen.

93

Das Gericht, das für die Vollstreckung des EHB zuständig ist, könnte bei den Behörden seines eigenen Staats (einschließlich der Staatsanwaltschaft) die Informationen anfordern, die es benötigt, um eine Entscheidung zu treffen, mit der die Gefahr einer Straflosigkeit beurteilt wird, was Folgendes umfasst:

– festzustellen, ob eine hinreichend begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird,

– sich über etwaige vorherige Kontakte mit den Behörden anderer Staaten zu vergewissern mit dem Ziel, einen gemeinsamen Standpunkt zur Konzentration der Ermittlungsverfahren entweder im Vollstreckungsstaat oder im Ausstellungsstaat zu erreichen.

94

Die Vollstreckungsbehörde kann die Behörden des Staats, der den EHB ausgestellt hat, um Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen bitten, bevor sie über die Übergabe der gesuchten Person entscheidet (Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584).

95

Das Gericht, das über die Übergabe der gesuchten Person entscheiden muss, muss nach Erhalt der Informationen, auf die ich Bezug genommen habe, Folgendes abwägen:

– Abstrakt ist es nicht unerlässlich, dass mangels eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Vollstreckungsstaat „der Notwendigkeit der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat Vorrang einzuräumen“(65) ist.

– Wenn die Behörden des Vollstreckungsstaats jedoch auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gesuchte Person verzichten, kann dieser Umstand für die Antwort auf den EHB entscheidend sein, denn mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 soll Räumen der Straflosigkeit in der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ein Ende gesetzt werden.

96

Aus den dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Informationen ergibt sich, dass die französischen Behörden im Rahmen der bereits bestehenden justiziellen Zusammenarbeit mit ihren bulgarischen Kollegen in Verbindung standen, um die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung und des EHB zu erleichtern.

97

Aus diesen (insbesondere von der französischen Regierung beigebrachten) Informationen ergibt sich, dass die bulgarischen Justizbehörden nicht die Absicht geäußert haben, die in ihrem Hoheitsgebiet begangenen Straftaten zu verfolgen. Es steht auch nicht fest, dass bisher in Bulgarien strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen worden sind, obwohl die im EHB aufgeführten Straftaten den bulgarischen Behörden seinerzeit mitgeteilt wurden(66).

98

Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen könnten diese Umstände für die Entscheidung über die Übergabe der gesuchten Person relevant sein, damit Straflosigkeit vermieden und ermöglicht wird, dass diese Person in dem Mitgliedstaat, der bereits ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet hat, vor Gericht gestellt wird.

V. Ergebnis

99

Nach alledem schlage ich vor, dem Apelativen sad – Sofia (Berufungsgericht Sofíia, Bulgarien) wie folgt zu antworten:

Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass eine Straftat ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Staats, der um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, auch dann keinen „ausreichenden und eigenständigen Grund“ für die Ablehnung der Vollstreckung dieses Haftbefehls darstellt, wenn die Gerichte des Vollstreckungsstaats nach ihren eigenen nationalen Regeln zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen dieser Straftat zuständig sind.

Bei der Anwendung des in Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, hat die vollstreckende Justizbehörde für die Beurteilung, ob die Justizbehörden des Ausstellungsstaats besser in der Lage sind, die gesuchte Person strafrechtlich zu verfolgen, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei die Interessen einer ordnungsgemäßen und wirksamen Rechtspflege und die Verhinderung von Straflosigkeit zu berücksichtigen.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 2. Februar 2026(1)

Rechtssache C-712/25 PPU [Rastoshev](i)

Strafverfahren

gegen

XM,

Beteiligte:

Sofiyska apelativna prokuratura

(Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad – Sofia [Stadtgericht Sofia, Bulgarien])