Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.1973 in H. im Bezirk D. in Tschetschenien …
Tenor
Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.1973 in H. im Bezirk D. in Tschetschenien geboren. Er verließ die Russische Föderation nach eigenen Angaben im Februar oder März 2022 und reiste über die Türkei und - mit einem für den dortigen Aufenthalt ausgestellten Visum - über Ungarn sowie Österreich am 4. März 2022 in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 1. Juni 2022 einen Asylantrag.
Nachdem die ungarischen Behörden ein Aufnahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) abgelehnt hatten, wurde der Kläger am 8. Juni 2022 beim Bundesamt zu seinen Fluchtgründen angehört. Im Rahmen dessen gab er an, im Bezirk D. in Tschetschenien gelebt zu haben und im Mai 2013 nach Q. geflohen zu seien, wo er bei einer Tante und ihrer Familie gelebt habe. Von dort aus sei er ausgereist. Seine Frau und seine drei Kinder, die bereits 2015 in die Bundesrepublik geflohen seien, habe er seit seiner Flucht aus Tschetschenien im Jahr 2013 bis zu seiner Ankunft in der Bundesrepublik nicht gesehen. In der Russischen Föderation verfüge er heute über keine Angehörigen mehr. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und anschließend eine Ausbildung als Schweißer abgeschlossen. In Q. habe er zwischenzeitlich als Aushilfe gearbeitet. Im Jahr 1990 habe er den Wehrdienst abgeleistet. Hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals trug er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2013 zweimal entführt und körperlich misshandelt worden; u. a. sei er von Januar bis April 2013 inhaftiert gewesen. Als er im August 2021 aus Q. zu seinem Haus in Tschetschenien zurückgekehrt sei, sei er von mehreren Männern, deren Kleidung die Aufschrift „AMON“ gehabt habe, gefesselt, beschimpft und geschlagen worden. Ihm sei gesagt worden, dass Informationen über ihn vorlägen und er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Er werde freigelassen, wenn er drei Personen verrate. Er solle verraten, wer nicht richtig gebeten und Alkohol getrunken habe. Nachdem er geäußert habe, dass er nicht wisse, worum es gehe, seien die Männer abgezogen und hätten ihm Bedenkzeit eingeräumt. Am nächsten Tag seien sie wieder erschienen und hätten ihn, nachdem er keinen Informationen preisgegeben habe, entführt und für einen halben Monat festgehalten. Er sei jeden Tag mit einem Stock geschlagen worden. Daraufhin sei er erneut nach Q. geflohen, wo es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2022, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14. Oktober 2022, lehnte das Bundesamt die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Anerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) betreffende Anträge jeweils ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Klägers seien in Bezug auf seine Vorverfolgung unglaubhaft. OMON-Einheiten seien in Tschetschenien nur begrenzt aktiv. Er habe weder eigenpsychische Vorgänge wie etwa erlebte Dialoge geschildert noch dargelegt, welches Interesse die Bande an seiner Person gehabt haben könnte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gruppe dem Kläger vor seiner Ausreise nicht habhaft geworden sein sollte, sofern tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden hätte. Dem Kläger drohe auch keine Einberufung zum Militär im Rahmen des Ukraine-Krieges. Jedenfalls sei er ohnehin auf internen Schutz zu verweisen. Zudem könne er als arbeitsfähiger Mann mit familiärem Netzwerk in der Heimat im Falle seiner Rückkehr sein Existenzminimum sichern.
Der Kläger hat am 27. Oktober 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen beim Bundesamt und trägt ergänzend vor, er habe glaubhaft vorgetragen, dass er von OMON-Einheiten gefesselt, beschimpft und körperlich misshandelt worden und damit vorverfolgt ausgereist sei. OMON-Einheiten seien entgegen der Auffassung der Beklagten in Tschetschenien aktiv. Ferner könne er nicht auf inländische Fluchtalternativen verwiesen werden. Er verfüge in der Russischen Föderation auch über kein familiäres Netzwerk, so dass ihm dort eine Verelendung drohe. Zudem drohe ihm auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum russischen Militär und ein Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine. Das Mobilisierungsalter sei für Reservisten mittlerweile auf 55 Jahre erhöht worden. Insbesondere in Tschetschenien erfolgten Mobilisierungen auch über die legalen Grenzen hinaus. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, da seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn über Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik verfügten. Zwar bestehe keine häusliche Gemeinschaft, jedoch stehe er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in regelmäßigem Kontakt. Aufgrund der Nähe zum Wohnort seiner Angehörigen in einer Entfernung von nur rund 30 Minuten sei der Kontakt intensiviert worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, da die Ehefrau und der Sohn des Klägers nur über eine befristete Duldung verfügten.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, informatorisch angehört worden. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamts und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2022 ist nur in seinen Ziffern 5 und 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, weshalb diese aufzuheben waren (hierzu 4.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hingegen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG (hierzu 1.) oder des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu 2.). Auch war kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (hierzu 3.) (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32.
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Es ist zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.
Grundsätzlich trägt hierbei der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein „non liquet“ zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Klägers fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden. Gleiches gilt für das Anknüpfen bei Rückkehr drohender Maßnahmen an einen Verfolgungsgrund.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 23 ff.
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung - im Wesentlichen übereinstimmend mit seinem Vortrag gegenüber dem Bundesamt - geschildert hat, er sei 2013 in Tschetschenien von uniformierten, ihm unbekannten Männern unter einem Vorwand festgenommen, trotz Nichtbegehung einer Straftat wegen Diebstahls verurteilt worden und für eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen und im Jahr 2021 im Rahmen eines Besuchs in Tschetschenien für die Dauer eines Tages erneut ohne ersichtlichen Grund von Unbekannten gefangen genommen, körperlich misshandelt und aufgefordert worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten, erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte in Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal droht. Diesbezüglich ist er jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG auf interne Schutzmöglichkeiten innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen.
Vgl. zu dieser Möglichkeit für Tschetschenen auch OVG B.-Bbg., Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 -, juris, Rn. 29, m. w. N.
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer internationaler Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Jedenfalls in Q. im Nordkaukasus besteht für den Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung. Dass ihm dort eine (weitere) willkürliche Verhaftung, etwa aufgrund eines fingierten Strafverfahrens, sowie körperliche Misshandlung durch tschetschenische Sicherheitskräfte, etwa Angehörige der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON-Einheit),
vgl. hierzu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 17, vom 23. Dezember 2025 (BFA, Länderinformation), S. 28; EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 96,
die der Kläger gegenüber dem Bundesamt als seine Entführer benannt hat, droht, erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit hat der Kläger sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe von 2013 bis 2022 in Q. bei seiner Tante gelebt, ohne dass er, sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung zu etwaigen dortigen Vorkommnissen befragt, von Konflikten, Bedrohungen oder ähnlichen Vorfällen mit tschetschenischen oder örtlichen Sicherheitskräften berichtet hat.
Dabei sind tschetschenische Sicherheitsbehörden in der Lage, von ihnen gesuchte tschetschenische Bürger in der gesamten Russischen Föderation ausfindig zu machen. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 126 f.
Dass der Kläger in Q. vor einer Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitsbehörden in Sicherheit ist, zeigt sich auch dadurch, dass er sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, er sei während eines Besuchs in Tschetschenien im Jahr 2021 erneut verhaftet, körperlich misshandelt und erpresst worden. Dies verdeutlicht, dass die tschetschenischen Behörden trotz scheinbar zu jenem Zeitpunkt noch bestehenden Interesses an seiner Person nicht willens oder nicht in der Lage gewesen sind, dem Kläger in Q. habhaft zu werden. Vielmehr war es ihm nach eigenen Angaben möglich, nach seiner zweiten Flucht nach jenem Vorfall in Tschetschenien erneut in Q. bis zu seiner Ausreise im Februar oder März 2022 ohne weitere Zwischenfälle unbehelligt zu leben. Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Kläger dort heute nicht mehr möglich sein könnte, bestehen nicht; insbesondere hat er etwaige erneute Bedrohungen oder Ähnliches nach der - nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt komplikations- und folgenlosen - Ausreise nicht geschildert.
Der Kläger kann Q. im Nordkaukasus sicher und legal mittels Flugverbindungen erreichen. Er kann auch damit rechnen, dort aufgenommen zu werden. Es ist davon auszugehen, dass er dort als russischer Staatsbürger mit tschetschenischer Herkunft, für den die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes innerhalb der Russischen Föderation besteht,
vgl. BFA, Länderinformation, S. 126,
legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Es erscheint auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Wiedereinreise an tschetschenische Sicherheitsbehörden übergeben wird und ihm eine Verschleppung nach Tschetschenien droht. Insofern ist ein individuelles Interesse, das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden heute an seiner Person haben könnten, nicht ersichtlich. Der Kläger ist nach seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vielmehr willkürliches Opfer von Verhaftungen und Misshandlungen geworden; er hat angegeben, dass Angehörige der tschetschenischen Sicherheitsbehörden durch dieses Vorgehen gegenüber schutzlosen Personen ihren militärischen Rang erhöhen wollten. Nach seinen Ausführungen gegenüber dem Bundesamt habe er sich zuvor nicht in einer Weise verhalten oder eine spezielle Tätigkeit ausgeübt, welche die Aufmerksamkeit der tschetschenischen Sicherheitsbehörden erregt hätten; er sei auch nie politisch aktiv gewesen. Wie bereits dargelegt, hat er von weiteren Vorfällen mit den Sicherheitsbehörden, etwa Bedrohungen, weder nach seiner zweiten Flucht nach Q. noch nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation berichtet.
Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in Q. niederzulassen.
Die Frage, ob die Niederlassung zumutbar ist, erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen sowie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Zumutbar ist die Niederlassung dann, wenn am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Zu berücksichtigen sind dabei die allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, also insbesondere der familiäre und soziale Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Die materiellen Existenzbedingungen am Ort des internen Schutzes haben für die Zumutbarkeit eine besondere Bedeutung. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüberhinausgehende Anforderungen sind hingegen keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung. Insbesondere weist § 3e AsylG nicht darauf, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem höheren als dem durch Art. 3 EMRK garantierten Niveau gewährleistet sein müsste.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 27 ff.
Demnach ist dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Eigenschaften, Fähigkeiten und Lebensumstände sowohl im Hinblick auf die in Q. derzeit vorherrschende Sicherheitslage als auch im Hinblick auf seine Möglichkeit zur Existenzsicherung eine Niederlassung in Q. zuzumuten.
Die derzeitige Sicherheitslage im Nordkaukasus, insbesondere in Q., stellt sich nicht als derart gefährlich dar, als dass die Region als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative ausscheiden würde. Sie hat sich in den vergangenen Jahren - trotz vereinzelter Terrorangriffe und Sabotageakte - vielmehr weitgehend stabilisiert.
Vgl. zur derzeitigen Sicherheitslage BFA, Länderinformation, S. 18 f.; Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, vom 1. Oktober 2025, S. 30 f.
Die Unzumutbarkeit der Niederlassung in Q. besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK im Hinblick auf unzureichende humanitäre Bedingungen.
Diesbezüglich sind die Rechte des Schutzsuchenden gefährdet, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 65.
Es wird dem Kläger zur Überzeugung der Einzelrichterin möglich sein, im unmittelbaren Anschluss an eine Rückkehr nach Q. die existenziellen Bedürfnisse für sich, seine Ehefrau sowie die drei Söhne, deren gemeinsame Rückkehr im Familienverband der hypothetischen, aber realitätsnahen Rückkehrsituation zugrunde zu legen ist,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.,
sicherzustellen. Insoweit bestehen hier konkrete Anhaltspunkte dafür, dass trotz des Umstandes, dass zwei Söhne bereits volljährig sind, eine Rückkehr als fünfköpfige Familie nur gemeinsam erfolgen und eine Schutz- und Beistandsgemeinschaft auch im Herkunftsland tatsächlich und dauerhaft gelebt werden würde.
Vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2026 - 9 K 4411/22.A -, juris, Rn. 73 f., m. w. N.
Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seine Ehefrau und die drei Söhne in häuslicher Gemeinschaft in A. lebten und er, der der Gemeinde P. in rund 30-minütiger Entfernung zugewiesen ist, sich beinahe täglich dort aufhalte und auch regelmäßig bei seiner Familie übernachte.
Der Prognose einer gemeinsamen Rückkehr der fünfköpfigen Familie im Familienverband steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Klägers nach Auskunft der für sie zuständigen Ausländerbehörde jeweils über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und die beiden volljährigen Söhne jeweils über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG verfügen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 19 ff.
Unter Zugrundelegung dieser Rückkehrprognose ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass es dem gesunden, 52-jährigen Kläger, der in der Russischen Föderation über Arbeitserfahrungen als Heizungsmonteur verfügt, nach rund vierjähriger Abwesenheit im Land möglich und zumutbar sein wird, erstmals am Arbeitsmarkt Q. Fuß zu fassen. Wie erörtert hat er dort unmittelbar vor seiner Ausreise bereits für rund neun Jahre gelebt und ist somit mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut; mag er dort nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sein. Zudem kann er auf die Unterstützung seiner Cousins zurückgreifen, die den Kläger bereits nach dem Tod ihrer Mutter, der Tante des Klägers, bei der Organisation seiner Ausreise unterstützt haben und die seinen Angaben zufolge auch heute noch in Q. leben. Zudem können die beiden volljährigen Söhne des Klägers, die in der Russischen Föderation geboren sind, sowie auch seine 47-jährige Ehefrau ebenfalls durch Erwerbsarbeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Daneben kommt auch eine Unterstützung durch die Geschwister der Ehefrau des Klägers in Betracht, die seinen Angaben zufolge noch in der Russischen Föderation leben und zu denen seine Frau in regelmäßigem Kontakt steht. Hinzu kommt die staatliche Unterstützung im Rahmen der auch für Rückkehrer geltenden - im Zuge des fortdauernden Angriffskrieges gegen die Ukraine nunmehr stark ausgebauten - Sozialprogramme in der Russischen Föderation, die insbesondere Unterstützungsleistungen für Familien vorsehen.
Vgl. hierzu im Einzelnen AA, Lagebericht, S. 28 ff.; BFA, Länderinformation, S. 137 ff.
Ferner können der Kläger und seine Familienangehörigen von finanziellen Rückkehrhilfen des deutschen Staates profitieren.
Vgl. zu den Einzelheiten der Rückkehrprogramme:
https://www.returningfromgermany.de/programmes/ (zuletzt abgerufen am 20. Februar 2026).
Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die von ihm befürchtete Einberufung zur russischen Armee und einem Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine.
Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Umstände und der daran anknüpfenden Folgen (hierzu unter 2.), ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einberufung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3a Abs. 3 AsylG) nicht ersichtlich. Denn die Mobilisierung des Klägers als Reservist würde allein an den Reservistenstatus anknüpfen und auch die Entscheidung über einen Mobilisierungsaufschub würde nicht mit Unterscheidung nach asylrelevanten Merkmalen erfolgen.
Vgl. hierzu VG Bremen, Urteile vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris, Rn. 16 und vom 9. September 2025 - 6 K 1204/23 -, juris, Rn. 24 m. w. N.
Ebenso scheitert die Gewährung eines Flüchtlingsschutzes auf Basis einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG am Fehlen der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG.
Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 45; zum Erfordernis der Verknüpfung vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris, Rn. 34.
Auch soweit man davon ausgeht, dass dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr in die Russische Föderation Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn eine Sanktionierung einer politischen Überzeugung liegt dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 22.
Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass im Falle des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung, in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal erfolgen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der aktuellen Erkenntnisse spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Wehrdienst.
Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris, Rn. 16; EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 87 f.
Den aktuellen Erkenntnismitteln ist zudem nicht zu entnehmen, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 46 ff. m. w. N.; BAMF, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, von Juni 2025.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
Dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation die Todesstrafe droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen in Bezug auf den Kläger gleichfalls nicht vor.
Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694, Rn. 92; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris, Rn. 56.
Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3164/19.A -, juris, Rn. 21 ff.
Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn. 16.
Gemessen daran fehlt es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
Hinsichtlich eines drohenden ernsthaften Schadens ausgelöst durch tschetschenische Sicherheitsbehörden ist der Kläger erneut auf interne Schutzmöglichkeiten innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG, hierzu unter 1.).
Daneben erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger in der Russischen Föderation ein ernsthafter Schaden im Zusammenhang mit einer Einberufung zur russischen Armee und einer Entsendung in den Kriegsdienst im Rahmen des andauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine droht.
Eine Heranziehung zum Grundwehrdienst, den derzeit grundsätzlich unterschiedslos alle russischen Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren abzuleisten haben,
vgl. BFA, Länderinformation, S. 40; AA, Lagebericht, S. 12,
droht dem 52-jährigen Kläger, der den Grundwehrdienst bereits im Jahr 1990 abgeleistet hat, nicht.
Ebenso droht ihm derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung als Reservist.
Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Diese besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve. Das russische Verteidigungsministerium beziffert die Personenstärke der generellen Reserve auf 25 Millionen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 74 ff.; BFA, Länderinformation, S. 162; Danish Immigration Service, COI: Russia - An update on military service since July 2022, von Dezember 2022, S. 13. Vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 12 K 242/24 A -, juris, Rn. 33, m. w. N.
Die Reservisteneigenschaft ist dabei an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 Nr. 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor: Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; ihr werden zudem regelmäßig ungediente Männer zugeordnet. Die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar. Die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs. Die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in drei Altersstufen (Kategorien) unterteilt, welche die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Einfache Soldaten der Reserve zählen bis zum Alter von 40 Jahren zur ersten und bis zum Alter von 50 Jahren zur zweiten Kategorie. Für sie gilt eine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21. September 2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 74 ff.; BFA, Länderinformation, S. 47 f. und 163; BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11 und 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26.
Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, einer Teilmobilmachung nicht zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Ziffer 9 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten.
Vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11 f.
Demnach droht dem Kläger derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung als Reservist.
Zwar können Reservisten unter bestimmten Voraussetzungen zum Militärdienst eingezogen werden. Der russische Staatspräsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten.
Vgl. http://kremlin.ru/events/president/news/69391; deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen soll(t)en zuvörderst solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26; BFA, Länderinformation, S. 48.
Am 28. Oktober 2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31. Oktober 2022 bestätigte Staatspräsident Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30. Dezember 2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21. September 2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 48 f.
Jedoch berichten Menschenrechtsorganisationen, dass es seit November 2022 keine dokumentierten Fälle mehr gegeben habe, in denen Personen aufgrund des präsidialen Erlasses vom 21. September 2022 einberufen worden seien. Selbst Vorladungen, die im September oder Oktober 2022 verschickt worden sind, führen nicht mehr zu einer Einberufung; auch nicht für Personen, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78 f.
Aktuell findet - soweit ersichtlich - keine Mobilisierung statt. Erkenntnisse dazu, ob derzeit noch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden, liegen nicht vor.
Vgl. AA, Auskunft an OVG Bautzen vom 9. April 2025, S. 2 und 4.
Zwar findet - wenn gegenwärtig auch keine unmittelbaren Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind - eine Vielzahl an Maßnahmen statt, die offenbar den Erfolg einer nächsten Mobilisierungsrunde sicherstellen sollen.
Vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematic Country of Origin Information, Report on the Russian Federation, Military service, LGBTIQ+, critics and opponents, vom 14. Februar 2025, S. 24 f.
Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf eine Aufstockung der russischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldaten bis Ende 2026 ab.
Vgl. AA, Lagebericht, S. 14.
Allerdings fokussieren sich die russischen Behörden zur Vermeidung von - innenpolitisch unpopulären - (Teil-)Mobilmachungsmaßnahmen zwecks Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs offenbar vordringlich auf folgende Personengruppen: Gewinnung Freiwilliger als Vertragssoldaten, (Zwangs-)Rekrutierung von Strafgefangenen und Personen, denen ein Strafverfahren droht, (Zwangs-)Rekrutierung von (Arbeits-)Migranten, vor allem aus Zentralasien und dem Südkaukasus, sowie weiterer vulnerabler Gruppen wie Obdachlose, Alkoholkranke, Schuldner oder auch Straftäter auf Bewährung. Ein weiterer großer Pfeiler zur Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs sind russische Staatsangehörige im grundwehrdienstpflichtigen Alter (18 bis 30 Jahre).
Vgl. im Einzelnen hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2025 - 33 L 614/24 A -, juris, Rn. 15, m. w. N.
So wurden seit 2024 Forderungen des russischen Militärkommandos nach einer weiteren Mobilisierungswelle wiederholt durch hochrangige Beamte abgelehnt. Darin wird teilweise eine Entschlossenheit der russischen Behörden gesehen, den Kurs der freiwilligen und verdeckten Rekrutierungen fortzusetzen und eine weitere Mobilisierung zur Verhinderung innenpolitischer Gegenreaktionen zu vermeiden. Im Oktober 2025 stellte das Institute for the Study of War fest, dass die Russische Föderation wahrscheinlich keine groß angelegte unfreiwillige Mobilisierung der Reserve durchführen werde.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78.
Dass die derzeitigen Rekrutierungsstrategien vor allem auf Grundwehrdienstleistende abzielen, wird auch durch eine Gesetzesnovelle bekräftigt, mit der Grundwehrdienstleistende nicht mehr wie bisher ausschließlich im Rahmen der zweimal jährlich erfolgenden Kampagnen (jeweils zwischen dem 1. April und dem 15. Juli sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember eines Jahres) einberufen werden können. Seit dem 1. Januar 2026 können Einberufungsbescheide während des gesamten Kalenderjahres von den Militärkommissariaten versandt werden. Selbiges gilt Medienberichten zufolge für alle weiteren Etappen des Einberufungsverfahrens einschließlich der medizinischen Untersuchung und der finalen Entscheidung durch die Einberufungskommission. Die einzige Ausnahme betrifft demnach die Entsendung an den Dienstort, die auch weiterhin nur innerhalb der vorgenannten Zeiträume zulässig sein soll. Die Gesetzesänderung wird offiziell mit Effizienzgewinnen begründet und von Menschenrechtsaktivisten als Vorstufe zur Einführung eines Systems gewertet, bei dem junge Männer ganzjährig mit der Aufnahme ihres Grundwehrdienstes rechnen müssen.
Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 10. November 2025, S. 9 f.
Ausgehend davon fehlt es für den Kläger an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung als Reservist.
Der augenscheinlich gesunde und damit grundsätzlich wehrdiensttaugliche Kläger ist bereits im Februar oder März 2022 und damit vor Beginn der Teilmobilmachung im Herbst 2022 aus der Russischen Föderation ausgereist, so dass er vor seiner Ausreise eine Vorladung zum Militärkommissariat oder einen Einberufungsbescheid nicht erhalten haben kann; entsprechendes für die Zeit nach seiner Ausreise hat er weder gegenüber dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung geäußert. Damit gehört er erst recht nicht zum Kreis der mobilisierten Personen, die bei der Rekrutierungsstelle registriert und einer Militäreinheit zugeordnet worden sind.
In den Blick zu nehmen ist weiter, dass nach den Erkenntnisquellen derzeit zumindest keine Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind, so dass - wenn überhaupt - nur in äußerst geringem Umfang mobilisiert wird und der Kläger insoweit Angehöriger einer Gruppe von möglichen mobilzumachenden Reservisten ist, die eine Stärke von mehreren Millionen Personen aufweisen dürfte. Insoweit kommt risikomindernd hinzu, dass gegenwärtig offenbar - wie bereits dargestellt - weniger auf die Mobilisierung von Reservisten, als vor allem auf die Rekrutierung von Grundwehrdienstleistenden, zu denen der Kläger wie dargelegt nicht gehört, gesetzt zu werden scheint.
Auch bei Betrachtung der Verwendbarkeit des Klägers im Einsatz, als nach der Erkenntnislage zentralem Gesichtspunkt für die Frage der Heranziehungswahrscheinlichkeit von Reservisten, ergibt sich nicht, dass der Kläger als sofort einsatzfähig und/oder besonders gut ausgebildet herausstechen würde: Nach seinen Angaben hat er lediglich im Alter von 18 Jahren den einjährigen Grundwehrdienst abgeleistet, der nunmehr bereits 35 Jahre zurückliegt. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit seinem - für einen potentiellen Soldaten fortgeschrittenen - Alter von 52 Jahren Angehöriger mindestens der zweiten, wenn nicht der dritten Alterskategorie von Reservisten ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch seine Berufstätigkeit als Heizungsmonteur besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse erlangt haben könnte, die sich aus Sicht eines Militärkommissariats im Rahmen des Kriegseinsatzes als besonders wertvoll herausstellen könnten.
Dass der Kläger wegen der Entziehung von der Mobilisierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder insbesondere eine entsprechende Bestrafung zu erwarten hätte, ist nicht ersichtlich, zumal mobilisierte Personen erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich sind,
vgl. BFA, Länderinformation, S. 66,
woran es im Fall des Klägers fehlt.
Während Grundwehrdienstpflichtige im Falle des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehls unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können, ist diese Strafvorschrift nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation nicht auf Reservisten anwendbar, die sich der Mobilisierung entziehen. Dementsprechend wurde ein im Oktober 2022 gegen einen 32-jährigen Reservisten, der sich geweigert hatte, den Empfang eines Einberufungsbefehls zur Mobilisierung zu unterschreiben und nicht beim Militärkommissariat erschienen war, durch Sonderpolizeibehörden eingeleitetes Strafverfahren kurze Zeit später durch die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung eingestellt.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 57; vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 12 K 242/24 A -, juris, Rn. 35.
Wie ein Menschenrechtsanwalt in einem Interview mit der EUAA im Oktober 2025 mitteilte, gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine Informationen über Strafverfahren gegen Personen, die Russland verlassen hatten, um der Mobilisierung zu entgehen.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78.
Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage scheint auch die - freiwillige oder erzwungene - Verpflichtung von Reservisten oder anderen Männern jenseits der Grundwehrdienstleistenden als Vertragssoldaten nicht (mehr) maßgeblicher Bestandteil der derzeitigen russischen Rekrutierungsstrategie zu sein.
Nach dem Ende der Teilmobilmachung Ende 2022 gingen die russischen Behörden zunächst verstärkt zur Rekrutierung von Vertragssoldaten durch finanzielle Anreize über. Dabei setzten die Behörden auch Täuschung und indirekten Zwang ein, etwa, indem Personen mit dem unzutreffenden Versprechen, sie würden als Köche oder Fahrer arbeiten, zur Unterzeichnung von Verträgen verleitet wurden. Darüber hinaus werden Arbeitssuchenden Militärverträge angeboten und ausländische Männer mit einem beschleunigten Verfahren zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft im Falle der Unterzeichnung eines einjährigen Militärvertrags angeworben. Seit 2024 wird von Massenverhaftungen von Migranten und Personen, die erst kürzlich die russische Staatsbürgerschaft erlangt haben, berichtet, um sie zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu zwingen. Nunmehr sind aber die Rekrutierungskampagnen für Vertragssoldaten zurückgegangen, was sich auch in der Reduzierung der Bonuszahlungen für eine Vertragsunterzeichnung widerspiegelt. Das Verteidigungsministerium scheint weniger an der Rekrutierung von Vertragssoldaten interessiert zu sein als noch 2023 und 2024.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 91 f.
Die russischen Behörden betrachten derzeit vor allem den Grundwehrdienst als Quelle zur Rekrutierung von künftigen Vertragssoldaten. So herrscht seit Ende 2022 eine Praxis vor, bei der Wehrpflichtige zur Unterzeichnung von Verträgen nach Beendigung des Grundwehrdienstes gezwungen werden. Dieses Vorgehen hat sich seit 2024 intensiviert und ist nunmehr in allen russischen Militäreinheiten verbreitet. Dabei wird zahlreich berichtet, dass Wehrpflichtige zur Vertragsunterzeichnung etwa durch öffentliches Bloßstellen überredet, mit angedrohten Disziplinarstrafen unter Druck gesetzt, teilweise durch Folter genötigt oder getäuscht werden. Auch kommt es zu systematischen Fälschungen von Vertragsunterschriften.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 90 f. Vgl. ebenso VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2025 - 33 L 614/24 A -, juris, Rn. 15.
Dass der Kläger als bislang politisch unauffälliger Reservist und seit jeher russischer Staatsangehöriger nach dem Vorstehenden zu einer Risikogruppe im Hinblick auf eine unfreiwillige und unausweichliche Verpflichtung als Vertragssoldat gehört, ist nicht erkennbar.
Gleiches gilt für eine etwaige Zwangsrekrutierung durch tschetschenische Behörden.
Zwar finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Soldaten in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. Seit Februar 2022 erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei das genaue Ausmaß schwierig zu beurteilen ist. Der Umfang und die Intensität sind Schwankungen unterworfen. Ihren Höhepunkt erreichten sie nach der Teilmobilmachung in der übrigen Russischen Föderation im Herbst 2022. Tschetschenen, die zwangsrekrutiert werden, müssen Verträge mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen, die den Anschein erwecken, die Soldaten hätten sich freiwillig gemeldet. Die meisten bestätigten Fälle stammen aus Grozny. Dabei zielen die Zwangsrekrutierungen regelmäßig auf bestimmte Gruppen innerhalb der lokalen Bevölkerung ab. Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Die tschetschenischen Behörden nutzen die Zwangsrekrutierungen als Mittel, um unerwünschte Personen aus Tschetschenien zu entfernen. Kritiker der Regierung und Behörden sowie deren Angehörige sind insofern dem größten Risiko ausgesetzt, wobei es unter Umständen bereits genügt, Mitglied eines „falschen“ Telegramm-Kanals zu sein, um als Gegner betrachtet zu werden. Auch Aktivisten, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen, Mitglieder der LGBTIQ-Community oder Drogenabhängige laufen Gefahr, zwangsweise rekrutiert zu werden. Quellen haben darauf hingewiesen, dass bereits jeder Kontakt eines Mannes im wehrfähigen Alter mit tschetschenischen Behörden (z. B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls oder bei der Beantragung eines ausländischen Passes) das Risiko einer Rekrutierung bergen kann. Hinsichtlich des Umfanges der Zwangsrekrutierungen wird zum Teil angegeben, die meisten in der Ukraine eingesetzten Tschetschenen hätten freiwillig Verträge mit dem russischen Verteidigungsministerium unterzeichnet. Andere schätzen, dass rund die Hälfte der Tschetschenen gegen ihren Willen in der Ukraine kämpfen. Wieder andere gehen davon aus, dass monatlich zehn bis 15 tschetschenische Soldaten zwangsweise in die Ukraine entsendet werden.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 57 f.; Danish Immigration Service, Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, vom 1. April 2024, S. 18, 20 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 96 f.
Insofern ist aber, wie bereits dargelegt, ein gesteigertes Interesse, das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden an der Person des Klägers haben könnten und das die Annahme rechtfertigt, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung, etwa als Instrument der Bestrafung, nicht erkennbar.
Zudem ist der Kläger insoweit jedenfalls erneut auf interne Schutzmöglichkeiten innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG). Denn es ist davon auszugehen, dass tschetschenische Sicherheitsbehörden Zwangsrekrutierungen aus anderen Regionen der Russischen Föderation nur durchführen, wenn es sich um besonders lautstarke Regierungskritiker handelt,
vgl. DIS, Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, vom 1. April 2024, S. 25,
wofür im Falle des Klägers keine Anhaltspunkte bestehen.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist für den Kläger ebenso nicht ersichtlich.
Der entsprechenden Gefahrenprognose ist eine Rückkehr des Klägers nach D. in Tschetschenien zugrunde zu legen, als Ort, an dem er geboren und bis zu seiner Flucht nach Q. wohnhaft gewesen ist.
Zur Bestimmung des maßgeblichen Herkunftsortes vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 14.
Derzeit ist dort nach Überzeugung der Einzelrichterin keine solche Gefahrendichte erkennbar, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
Wie bereits dargelegt, hat sich die Sicherheitslage im Nordkaukasus weitestgehend stabilisiert. Obwohl aus Tschetschenien regelmäßig über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet wird, kann die dortige Sicherheitslage ebenfalls als stabil bezeichnet werden. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 19; AA, Lagebericht, S. 19 f.
3.
Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 - 43611/11 (F.G. gegen Schweden) -, Rn. 110, m. w. N., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212.
Zunächst bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers in einer westrussischen Großstadt wie Moskau, in der eine Abschiebung voraussichtlich enden würde, im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage. Entsprechendes ist - auch mit Blick auf den gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg sowie einzelner Terrorangriffe in der jüngeren Vergangenheit - den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen.
Vgl. zur derzeitigen Sicherheitslage BFA, Länderinformation, S. 14 f.; AA, Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, vom 20. Februar 2026.
Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht ebenso nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Es wird ihm zur Überzeugung der Einzelrichterin möglich sein, im unmittelbaren Anschluss an eine Rückkehr die existenziellen Bedürfnisse für sich und seine engste Familie sicherzustellen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rahmen von § 3e AsylG (unter 1.) verwiesen. Dass dem Kläger die Existenzsicherung zwar in Q., nicht aber in Moskau, wo es eine große tschetschenische Diaspora von 200.000 Tschetschenen geben soll,
vgl. BFA, Länderinformation, S. 127,
möglich ist, ist - angesichts der dargelegten Möglichkeit der Erwerbstätigkeit durch die vier volljährigen Familienmitglieder sowie der Möglichkeit staatlicher und familiärer Unterstützung - nicht ersichtlich.
Für den Kläger besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage geriete.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23.
Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4.
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides sind hingegen rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und unterliegen daher der Aufhebung.
Die Abschiebungsandrohung kann nicht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden. Ihr steht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.
Nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung (unter anderem nur dann), wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK hat der Staat bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris, Rn. 7, und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45 f.
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Danach schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers entgegenstehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 48.
Gemessen daran ist eine Abschiebung des Klägers mit seinen in der Bundesrepublik bestehenden familiären Bindungen unvereinbar. Die - nach vorgelegter Heiratsurkunde - Ehefrau des Klägers sowie sein vierzehnjähriger Sohn, in dessen Geburtsurkunde er als Vater eingetragen ist, verfügen wie bereits dargelegt jeweils über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. An einer tatsächlichen persönlichen Verbundenheit bestehen trotz verschiedener Wohnorte angesichts der ebenfalls bereits dargelegten tatsächlich gelebten Familieneinheit keine Zweifel.
Nachdem gegen den Kläger eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden durfte, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht rechtmäßig ergangen, vgl. § 11 AufenthG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.