Wettbewerb – Absprachen
Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Absprachen – Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Informationsaustausch zwischen Haftpflichtversicherern im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs – Einstufung eines solchen Austauschs als bezweckte Beschränkung ohne Prüfung der von der Betroffenen vorgebrachten alternativen Erklärungen – Beweisanforderungen
Gründe
Einleitung
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) betrifft die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und insbesondere die Frage des Nachweises einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Groupama Asigurări S.A., einem Versicherungsunternehmen (im Folgenden: Groupama), und dem Consiliul Concurenței (Wettbewerbsrat, Rumänien, im Folgenden: Wettbewerbsrat) über eine Entscheidung, mit der Letzterer festgestellt hat, dass Groupama gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und gegen die entsprechende Bestimmung des rumänischen Rechts verstoßen habe, indem sie sich an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt habe, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt der Haftpflichtversicherung im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs (im Folgenden: Kfz-Haftpflichtversicherung) durch eine Erhöhung der Tarife für Policen dieser Versicherungsart bezweckt hätten.
In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellung bestimmter Aspekte des Begriffs „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“, u. a. zu der Frage, wie detailliert die zwischen Wettbewerbern ausgetauschten Informationen sein müssen, um feststellen zu können, ob ein solcher Austausch eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellen kann, sowie zu der Möglichkeit für ein beteiligtes Unternehmen, alternative Erklärungen für sein Verhalten sowie dessen Auswirkungen auf den Markt vorzubringen.
Rechtlicher Rahmen
Art. 5 Abs. 1 der Legea concurenței nr. 21/1996 (Gesetz Nr. 21/1996 über den Wettbewerb) vom 10. April 1996(2) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Wettbewerbsgesetz) bestimmt:
„Verboten sind alle … aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem rumänischen Markt oder einem Teil davon bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
…“
Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
Mit Entscheidung vom 20. November 2018 stellte der Wettbewerbsrat fest, dass mehrere in Rumänien Versicherungsdienstleistungen anbietende Unternehmen, darunter Groupama, über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren an einem einheitlichen, fortgesetzten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes und Art. 101 Abs. 1 AEUV in Form von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt gewesen seien, mit denen durch den Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen die Erhöhung der Tarife für Policen für Kfz-Haftpflichtversicherungen bezweckt worden sei (im Folgenden: streitige Entscheidung). Dafür wurde gegen Groupama eine Geldbuße in Höhe von 35 378 902 rumänischen Lei (RON) (etwa 7,58 Mio. Euro) verhängt.
Konkret stellte der Wettbewerbsrat mit dieser Entscheidung fest, dass neun Versicherungsunternehmen und ihr Berufsverband, die Uniunea Națională a Societăților de Asigurare și Reasigurare din România (Nationaler Verband der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Rumänien, im Folgenden: UNSAR), an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt gewesen seien, indem sie wirtschaftlich sensible Informationen über künftige Absichten zur Erhöhung der Tarife für Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge ausgetauscht hätten, wobei der Austausch dieser Informationen sowohl im Rahmen von UNSAR-Sitzungen als auch über Ankündigungen in der Presse stattgefunden habe. Diese Unternehmen hätten sich auch nicht öffentlich von diesem Austausch distanziert, wodurch sie zur Fortsetzung der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beigetragen hätten. Dieser einheitliche, fortgesetzte Verstoß habe sich über den Zeitraum vom 18. Oktober 2012, dem Zeitpunkt der ersten UNSAR-Sitzung, bei der Gespräche über die Erhöhung der Tarife für Kfz-Haftpflichtversicherungen stattgefunden hätten, bis zum 18. November 2016, dem Zeitpunkt, an dem die rumänische Regierung für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Obergrenze für diese Tarife eingeführt habe, erstreckt.
Der Wettbewerbsrat verwies darauf, dass der festgestellte Informationsaustausch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu sehen sei, unter denen er stattgefunden habe. Zum einen sei der rumänische Markt der Kfz-Haftpflichtversicherungen in den Jahren 2010 bis 2012 einem starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt gewesen, nämlich einem „Preiskampf“, der zu einem jährlichen Rückgang der Tarife für Kfz-Haftpflichtversicherungen um etwa 20 % geführt und die Rentabilität der Versicherungsunternehmen erheblich beeinträchtigt habe. Nach Ansicht des Wettbewerbsrats bildete diese Verschlechterung die Grundlage für die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Versicherer, die diesen Versicherungsschutz angeboten hätten, und veranlasste sie, nach Lösungen zur Wiederherstellung ihres finanziellen Gleichgewichts zu suchen. Zum anderen hätten die Unternehmen, die Verträge über Vollkaskoversicherungen angeboten hätten, im selben Zeitraum erhebliche Forderungen gegenüber den Versicherungsunternehmen aufgebaut, die hauptsächlich Kfz-Haftpflichtversicherungen angeboten hätten, und zwar aufgrund der Regressansprüche, die ihnen gegen Letztere zugestanden hätten. Diese Situation sei Gegenstand von Gesprächen im Rahmen der Sitzungen der Versicherungsunternehmen gewesen, die Mitglieder der UNSAR gewesen seien; darin hätten diese ihre künftige Absicht kundgetan, die Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu erhöhen.
Vor diesem Hintergrund stützte der Wettbewerbsrat die streitige Entscheidung auf die folgenden fünf Punkte:
– Am 18. Oktober 2012 seien im Rahmen einer Sitzung der UNSAR Gespräche über die Erhöhung der Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung geführt worden, in denen es zum einen um den Stand der Regressansprüche zwischen den Unternehmen, die Vollkaskoversicherungspolicen angeboten hätten, und denen, die Kfz-Haftpflichtversicherungspolicen angeboten hätten, gegangen sei, wobei erstere den Standpunkt vertreten hätten, dass die drei zahlungspflichtigen Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftsgänge nicht in der Lage seien, die geschuldeten Beträge zu begleichen, und zum anderen um die Ausarbeitung einer Stellungnahme, die die UNSAR der Comisia de Supraveghere a Asigurărilor (rumänische Versicherungsaufsichtsbehörde, im Folgenden: CSA) habe vorlegen wollen und die Empfehlungen zur Änderung der Bestimmungen im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten habe.
– Am 3. Dezember 2012 seien im Rahmen einer Sitzung mit der Aufsichtsbehörde CSA, an der der Generaldirektor der UNSAR und einige der an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten Versicherungsunternehmen teilgenommen hätten, Gespräche über die Notwendigkeit einer Erhöhung der Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung, über die von zwei dieser Unternehmen durchgeführten Folgenabschätzungen sowie über die Höhe einer möglichen Tariferhöhung für Kfz-Haftpflichtversicherungen geführt worden.
– Im November 2013 hätten Generali und die Uniunea Națională a Societăților de Intermediere și Consultanță în Asigurări din România (nationaler Verband der Versicherungsmakler und -berater in Rumänien), der Berufsverband der Versicherungsmakler, die mit allen beteiligten Unternehmen zusammengearbeitet hätten, in der Presse für das Jahr 2014 eine Erhöhung der Tarife für Kfz-Haftpflichtversicherungen um 10 % bis 15 % angekündigt.
– Am 11. Januar 2016 habe Groupama im Rahmen einer Sitzung der UNSAR, an der alle neun betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten, ihre Wettbewerber darüber informiert, dass sie der Autoritatea de Supraveghere Financiară (Finanzaufsichtsbehörde, Rumänien, im Folgenden: ASF) eine Tarifindexierung in Höhe von 50 % mitgeteilt habe.
– Im Februar 2016 habe die Allianz in der Presse eine Erhöhung der Tarife um 5 % bis 10 % angekündigt, die der ASF ab Ende März mitgeteilt werden sollte.
Der Wettbewerbsrat weigerte sich, die von Groupama vorgebrachten alternativen Erklärungen für die Erhöhung der Tarife im untersuchten Zeitraum zu berücksichtigen, mit der Begründung, dass solche Erklärungen nur dann erheblich seien, wenn sich die Wettbewerbsbehörde ausschließlich auf das Parallelverhalten der Unternehmen stütze, um daraus auf das Vorliegen einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zu schließen.
Am 6. Mai 2019 erhob Groupama bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) Klage, die u. a. auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtet war.
Mit Urteil vom 26. April 2022 wies dieses Gericht die Klage ab(3). Es vertrat im Wesentlichen zunächst die Auffassung, dass die in der streitigen Entscheidung genannten Beweismittel das Vorliegen einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zur Erhöhung der Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung belegten, die von den Versicherungsunternehmen durch den Austausch sensibler Informationen betrieben worden sei und die es ermöglicht habe, die Unsicherheit auf einem transparenten Oligopolmarkt zu beseitigen, der durch eine fehlende Elastizität der Nachfrage aufgrund des Pflichtcharakters der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie durch einen Mangel an Innovation und Verhandlungsmacht der Verbraucher gekennzeichnet sei. Zudem seien die Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung im betreffenden Zeitraum häufigen Änderungen unterworfen gewesen, die im Allgemeinen nicht auf internen Berechnungen zur Schadenshäufigkeit beruht hätten, sondern auf einer Beobachtung der von anderen Versicherern angebotenen Tarife, mit dem Ziel, den durchschnittlichen Tarif auf dem Markt anzuheben. Insoweit seien die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch die stattgehabten Kontakte zwischen den Wettbewerbern belegt und ihr aufeinander abgestimmter Charakter könne nicht durch die Ergebnisse des von Groupama vorgelegten Gutachtens in Frage gestellt werden, wonach die Berechnung der Bruttotarife den versicherungsmathematischen Standardverfahren sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Schließlich gab es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts keine andere plausible Erklärung für die gemeinsame Preiserhöhung als diejenige, die sich aus den aufgrund der geprüften Beweismittel festgestellten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ergebe. Das vorlegende Gericht wies, ebenso wie der Wettbewerbsrat, die insoweit von Groupama vorgebrachten Erklärungen zur Begründung des Inhalts und des Gegenstands der oben genannten Gespräche sowie der Tariferhöhungen zurück.
Groupama legte gegen das Urteil der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) vor der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.
Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die rumänischen Vorschriften über aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen denen von Art. 101 Abs. 1 AEUV entsprächen und dass der Ausgangsrechtsstreit im Wesentlichen zwei Fragen zur Auslegung des Unionsrechts aufwerfe.
Zum einen stelle sich die Frage, ob die für die Feststellung des Vorliegens aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen geltenden Beweisanforderungen den Nachweis eines Austauschs detaillierter und individualisierter Informationen über den Zeitpunkt, das Ausmaß und die Modalitäten der Abstimmung des Verhaltens hinsichtlich der Preise verlangten, oder ob es ausreiche, das Vorliegen allgemeinerer Gespräche zwischen den Wettbewerbern festzustellen, u. a. über die Höhe der Tarife oder über Gesetzesänderungen, die sich auf diese ausgewirkt haben könnten, insbesondere wenn die betroffenen Unternehmen enge wirtschaftliche Beziehungen unterhielten, u. a. aufgrund erheblicher gegenseitiger Verbindlichkeiten. In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht insbesondere auf das Urteil T-Mobile(4), wonach ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge, wenn er geeignet sei, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen, und ein Informationsaustausch, der geeignet sei, die Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, als ein solcher Zweck anzusehen sei. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus diesem Urteil, dass nur ein Informationsaustausch von einem gewissen Umfang und einer gewissen Qualität für die Feststellung von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen relevant sei. Während das Vorliegen solcher Verhaltensweisen bei einem Austausch detaillierter oder individualisierter Informationen über künftige Absichten hinsichtlich der Preise, d. h. bei einem Austausch spezifischer oder konkreter Informationen über den Zeitpunkt, das Ausmaß und die Modalitäten der Anpassung des künftigen Verhaltens hinsichtlich der Preise, kaum bestreitbar erscheine, sei dies nicht zwingend der Fall, wenn sich, wie im vorliegenden Sachverhalt, die Gespräche auf „allgemeine“ Überlegungen zu den Preisen beschränkten, die keine derartigen konkreten Aspekte enthielten.
Zum anderen stellt das vorlegende Gericht fest, dass der Wettbewerbsrat die Möglichkeit für Groupama ausgeschlossen habe, eine andere Erklärung für ihr Verhalten auf dem Markt vorzubringen, und sich dabei auf eine Rechtsprechung des Gerichts(5) gestützt habe, wonach eine andere Sachverhaltserklärung nur erheblich sei, wenn sich die Europäische Kommission ausschließlich auf das Verhalten der betreffenden Unternehmen auf dem Markt stütze. Sie sei demnach unerheblich, sobald das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht nur vermutet, sondern aufgrund von Beweisen festgestellt werde. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass diese Rechtsprechung des Gerichts vom Gerichtshof nicht bestätigt worden sei. Darüber hinaus könne ein solcher Ansatz die Ausübung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens einschränken, indem ihm die Möglichkeit genommen würde, die Feststellungen der Wettbewerbsbehörde mit der Begründung anzufechten, dass diese auf einem beliebigen Beweismittel beruhten. Hierzu habe der Gerichtshof im Urteil Pâte de bois(6) entschieden, dass ein Parallelverhalten nur dann als Beweis für eine Abstimmung angesehen werden könne, wenn es sich nur durch die Abstimmung einleuchtend erklären lasse, und dass z. B. oligopolistische Tendenzen des Marktes sowie besondere Umstände eine befriedigende Erklärung für die Parallelität der Preise darstellen könnten.
Vor diesem Hintergrund hat die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass
a) der Tatbestand aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen nur erfüllt ist, wenn ein Austausch detaillierter und individualisierter Informationen über die künftigen Absichten hinsichtlich der Preise vorliegt, der zur Begründung der Annahme geeignet ist, dass er die strategische Unsicherheit vermindert oder ausschaltet, also ein Austausch von spezifischen und konkreten Informationen über den Zeitpunkt, das Ausmaß und die Art und Weise der Anpassung des künftigen Verhaltens hinsichtlich der Preise,
oder
b) der Tatbestand aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen auch dann erfüllt ist, wenn festgestellt wird, dass Wettbewerber allgemeine Besprechungen über die Tarife anderer Versicherungsunternehmen, die sich in besonderen Situationen befinden (weil sie umfangreiche Verbindlichkeiten gegenüber anderen Versicherern haben), oder über preisrelevante gesetzliche Änderungen geführt haben, ohne dass die Wettbewerbsbehörde verpflichtet wäre, eine alternative Erklärung zu prüfen, die das Unternehmen für die Erhöhung seiner Tarife vorbringt, um das Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zu widerlegen?
Schriftliche Erklärungen sind von Groupama, dem Wettbewerbsrat, der rumänischen, der griechischen, der polnischen und der portugiesischen Regierung sowie von der Kommission eingereicht worden. Mit Ausnahme der griechischen und der polnischen Regierung haben diese Verfahrensbeteiligten außerdem in der Sitzung vom 22. April 2026 mündliche Ausführungen gemacht.
Würdigung
Die einzige dem Gerichtshof vorgelegte Frage gliedert sich in zwei Teilfragen: In der ersten Teilfrage, die sich aus Buchst. a in Verbindung mit dem ersten Teil von Buchst. b der Vorlagefrage ergibt, geht es darum, wie detailliert die zwischen Wettbewerbern ausgetauschten Informationen sein müssen, damit ein solcher Austausch als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angesehen werden kann, und die zweite Teilfrage, die im letzten Teil von Buchst. b der Vorlagefrage formuliert ist, betrifft im Wesentlichen die Bedeutung alternativer Erklärungen, die ein Unternehmen vorbringt, um sein Verhalten zu rechtfertigen und das Vorliegen einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zu widerlegen.
Zur ersten Teilfrage
Mit seiner ersten Teilfrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ im Sinne dieser Bestimmung zwingend einen Austausch detaillierter oder individualisierter Informationen über künftige Absichten hinsichtlich der Preise voraussetzen, wie etwa spezifische oder konkrete Angaben zum Zeitpunkt, zum Ausmaß und zu den Modalitäten der Anpassung des künftigen Verhaltens hinsichtlich der Preise, oder ob es im Kontext einer besonderen Situation für die Feststellung des Vorliegens solcher aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen ausreicht, dass „Wettbewerber allgemeine Besprechungen über die Tarife“ führen.
Hierbei ist festzustellen, dass die erste Teilfrage in Wirklichkeit zwei Teile umfasst.
Zum einen stellt die vom vorlegenden Gericht in Buchst. a formulierte Teilfrage den „Austausch detaillierter oder individualisierter Informationen über die künftigen Absichten …“ einerseits den „allgemeine[n] Besprechungen [der Wettbewerber] über die Tarife“ andererseits gegenüber. Was die „detaillierten Informationen“ betrifft, so orientiert sich der gewählte Wortlaut wohl eindeutig an der vom Gerichtshof im Urteil T-Mobile verwendeten Formulierung, in dem er in Rn. 41 festgestellt hat, dass „ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt …“(7). Was die „allgemeinen Informationen“ betrifft, so scheint das vorlegende Gericht damit den Austausch von Informationen wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden anzusprechen, die eine Erhöhung der Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung betreffen, wobei bei diesem Austausch jedoch im Gegensatz zur ersten Art des Informationsaustauschs weder der Prozentsatz oder der Betrag dieser Erhöhung noch der genaue Stichtag für deren Umsetzung angegeben wird(8). Somit ist der erste Teil der ersten Teilfrage so zu verstehen, dass er im Wesentlichen auf die Klarstellung der Bedeutung der oben genannten Randnummer des Urteils T-Mobile gerichtet ist, insbesondere auf die Beantwortung der Frage, ob ausschließlich der Austausch der in dieser Randnummer genannten Arten von Informationen geeignet ist, das Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen hinsichtlich der Preise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu begründen.
Zum anderen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit dieser Teilfrage unter Bezugnahme auf die „besonderen Situationen“ (nämlich das Bestehen umfangreicher Verbindlichkeiten zwischen den Wettbewerbern und die Auswirkungen gesetzlicher Änderungen auf die Tarife) im ersten Teil von Buchst. b der Vorlagefrage, zu prüfen, welche Bedeutung den Merkmalen des in Rede stehenden Marktes, einschließlich des geltenden Rechtsrahmens, bei der Beurteilung des Vorliegens aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen beizumessen ist.
Nach einigen Vorbemerkungen werde ich diese beiden Teile der ersten Teilfrage getrennt prüfen.
Vorbemerkungen
Zunächst ist festzuhalten, dass nach Art. 101 Abs. 1 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind. Der Begriff „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ wird in dieser Bestimmung verwendet, um durch diese Verbotsvorschrift verschiedene Formen der Koordinierung und der Kollusion zwischen Unternehmen zu erfassen. Somit erfassen die Begriffe „Vereinbarung“ und „aufeinander abgestimmte Verhaltensweise“ Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmen und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden(9). Bei der „aufeinander abgestimmten Verhaltensweise“ handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt(10).
Diese Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ sind, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEU-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Markt betreiben will(11).
Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Unternehmen nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen(12).
Insoweit hat der Gerichtshof für oligopolistische Märkte oder doch zumindest hochgradig konzentrierte Märke, die durch Marktzutrittsschranken geprägt sind, entschieden, dass der Austausch von Informationen grundsätzlich geeignet ist, den Unternehmen Aufschluss über die Marktpositionen und die Strategien ihrer Wettbewerber zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen(13).
Daraus folgt, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt(14). Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Fall, wenn es sich bei den ausgetauschten Informationen um Informationen handelt, die sowohl vertraulich, d. h. nicht bereits jedem auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer bekannt sind, als auch strategisch sind, d. h. Informationen, die gegebenenfalls, nachdem sie mit anderen den Beteiligten an einem Informationsaustausch bereits bekannten Informationen kombiniert wurden, Aufschluss über die Strategie geben können, die einige der Beteiligten im Hinblick auf einen oder mehrere Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, umzusetzen beabsichtigen(15).
Was den strategischen Charakter der über die Preisgestaltung ausgetauschten Informationen betrifft, so gelten Letztere in der Regel als sensible Geschäftsinformation, da der Preis in den meisten Fällen eines der wesentlichen Elemente der Unternehmensstrategie darstellt(16). Im Übrigen hat der Gerichtshof klargestellt, dass zwar jeder Austausch von Informationen über künftige Preise oder bestimmte preisbildende Faktoren insbesondere angesichts der Gefahr einer mit ihm verbundenen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an sich wettbewerbswidrig ist. Der Begriff der „strategischen Informationen“ ist jedoch weiter und umfasst alle den Wirtschaftsteilnehmern nicht bereits bekannten Daten, die im Zusammenhang mit einem solchen Austausch die Ungewissheit der Beteiligten über das künftige Verhalten der anderen Beteiligten in Bezug auf Aspekte verringern können, die aufgrund der Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, der auf dem Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und seiner Struktur einen oder mehrere Parameter darstellen, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht(17). So hat der Gerichtshof im Fall von Preisinformationen entschieden, dass es, damit eine abgestimmte Verhaltensweise unter den Begriff der „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ fällt, ausreicht, dass sich der Austausch auf einen einzigen von mehreren Bestandteilen des Preises bezieht(18). Folglich kann eine abgestimmte Verhaltensweise, unabhängig von ihrer Einstufung als „bezweckte“ oder „bewirkte“ Beschränkung des Wettbewerbs und auch wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen steht, eine Beschränkung des Wettbewerbs darstellen(19).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die beiden Teile der ersten Teilfrage des vorlegenden Gerichts zu beantworten.
Zur Bedeutung des Grads der Spezifität der ausgetauschten Informationen für die Feststellung aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen
Was die Bedeutung betrifft, die dem Grad der Spezifität der ausgetauschten Informationen beigemessen wird, ist erstens festzustellen, dass zum einen, wie sich aus der in den Nrn. 24 bis 29 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, jeder Austausch vertraulicher Preisinformationen zwischen Wettbewerbern grundsätzlich als eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene aufeinander abgestimmte Verhaltensweise angesehen werden kann, da der Preis in der Regel einen wesentlichen Parameter darstellt, anhand dessen sich der Wettbewerb entfaltet, und diese Informationen somit strategischen Charakter haben. Daher ist ein pragmatischer Ansatz vorzuziehen, der sich nicht auf den Grad der Spezifität der abstrakt ausgetauschten Preisinformationen konzentriert, sondern auf deren Inhalt und deren Eignung, die Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der Marktteilnehmer zu verringern oder auszuräumen, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale dieses Marktes(20).
Zum anderen ist der Grad der Spezifität der ausgetauschten Informationen nichtsdestotrotz ein relevanter Aspekt bei der Beurteilung, ob die Informationen geeignet sind, die Unsicherheit im Bereich des Wettbewerbs zu verringern oder sogar auszuräumen. Je detaillierter und spezifischer die übermittelten Informationen hinsichtlich der für den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausschlaggebenden Parameter sind, desto eher können sie strategischen Charakter haben und das Verhalten der Marktteilnehmer erheblich beeinflussen(21).
Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in Rn. 41 des Urteils T-Mobile meines Erachtens im Licht des sachlichen Kontextes zu bewerten, in dem dieses Urteil steht. Die Erwähnung „des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung“ bezieht sich nämlich auf die Informationen, die die betroffenen Unternehmen ausweislich der dem Gerichtshof vorgelegten Akte im Rahmen einer Sitzung ausgetauscht hatten(22). Aus diesem Urteil lässt sich daher nicht ableiten, dass nur ein Austausch von derartig detaillierten Informationen das Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen begründen kann(23).
Im Übrigen ist festzustellen, dass die Formulierung in Rn. 41 des Urteils T-Mobile in späteren Urteilen aufgegriffen wurde, insbesondere um – wie in diesem Urteil – ein typisches Beispiel für einen Informationsaustausch, der einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, zu veranschaulichen(24) oder um den Mindestgrad an Ungewissheit zu definieren, in der sich ein Unternehmen befinden muss, damit der Markt unter normalen Bedingungen funktioniert(25). Aus diesen Formulierungen geht jedoch keineswegs hervor, dass ein Austausch von Informationen, die keine konkreten Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten des künftigen Verhaltens enthalten, grundsätzlich nicht als „aufeinander abgestimmte Verhaltensweise“ eingestuft werden kann. Ein solcher Ansatz stünde im Übrigen im Widerspruch zu dem in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten pragmatischen Ansatz.
Drittens und letztens: Da bei der Beurteilung des Vorliegens aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen der eigentliche Inhalt der Informationen im Hinblick auf ihre Eignung, die Unsicherheit auf dem Markt zu verringern, entscheidend ist und nicht die Frage, wie detailliert die Informationen sind, kann argumentiert werden, dass ein Austausch, der sich lediglich auf die bloße Möglichkeit künftiger Preiserhöhungen bezieht, die nicht individualisiert sind und sich auf allgemeine Tendenzen beschränken, ohne dass konkrete Zahlen zu den Erhöhungen genannt werden, aufgrund seiner geringen Eignung, das Verhalten der Unternehmen zu beeinflussen, nicht geeignet erscheint, die Unsicherheit auf dem Markt tatsächlich zu verringern oder das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen zu beeinflussen. Ein solcher Austausch dürfte daher grundsätzlich nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln eingestuft werden. Dies kann insbesondere auf Märkten der Fall sein, auf denen der Wettbewerb hauptsächlich über andere Parameter als den Preis stattfindet, insbesondere wenn der relevante Markt reguliert ist, oder auch wenn Faktoren, die außerhalb der Kontrolle der Unternehmen liegen, einen allgemeinen Preisanstieg bekannt und vorhersehbar machen, insbesondere infolge eines Anstiegs der Kosten für einen wesentlichen Produktionsfaktor wie etwa für Erdölprodukte oder Strom. Unter solchen Umständen kann ein Austausch allgemeiner Informationen über eine bevorstehende Preiserhöhung aufgrund ihrer allgemeinen Bekanntheit nicht als vertraulich angesehen werden und würde für sich allein nicht ausreichen, um das Vorliegen verbotener aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zu begründen(26).
Zur Bedeutung der Marktmerkmale für die Einstufung als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise
Was die Bedeutung der Marktmerkmale für die Einstufung als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise betrifft, so geht aus der vorangegangenen Prüfung eindeutig hervor, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Informationsaustausch zu Kollusion führt, die geeignet ist, die Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der Marktteilnehmer auf dem relevanten Markt zu verringern oder auszuräumen, stark von den Merkmalen dieses Marktes abhängt(27). Dieser Ansatz steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Licht ihres Inhalts, des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, und der Ziele, die sie verfolgen, zu untersuchen sind, sei es, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Prüfung einer bezweckten Beschränkung oder einer bewirkten Beschränkung(28). Zwar hat der Gerichtshof bestimmte relevante Faktoren ermittelt, die insbesondere mit der Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, der Zahl der Unternehmen, dem Umfang des Marktes sowie den auf dem Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und seiner Struktur zusammenhängen(29), doch kann eine Aufzählung solcher Faktoren nicht abschließend sein, da auch andere Marktmerkmale relevant sein können(30).
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das erstinstanzliche Gericht der Ansicht war, dass durch den fraglichen Informationsaustausch die Unsicherheit auf dem Markt habe beseitigt werden können, wobei es u. a. den oligopolistischen und transparenten Charakter des betreffenden Marktes, die geringe Elastizität der Nachfrage aufgrund des Pflichtcharakters der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie den Mangel an Innovation und die begrenzte Verhandlungsmacht der Verbraucher berücksichtigt hat. Das vorlegende Gericht hält es jedoch für erforderlich, weitere Aspekte des Marktes zu berücksichtigen, die es als „besondere Situationen“ bezeichnet, nämlich die Auswirkungen gesetzlicher Änderungen auf die Tarife und das Bestehen erheblicher Verbindlichkeiten zwischen Wettbewerbern.
Insoweit bin ich, unbeschadet der Beurteilung, die dem vorlegenden Gericht obliegt, das allein dafür zuständig ist, festzustellen, ob die ausgetauschten Informationen geeignet waren, die Unsicherheit auf dem Markt der Kfz-Haftpflichtversicherungen zu verringern oder auszuräumen, der Ansicht, dass die folgenden Faktoren für die Auslegung dieser beiden Aspekte nützlich sein können.
Erstens ist hinsichtlich der Art und des rechtlichen Rahmens des Marktes der Kfz-Haftpflichtversicherungen zunächst festzustellen, dass dieser Markt unstreitig oligopolistisch und konzentriert (die neun im Ausgangsverfahren betroffenen Unternehmen halten zwischen 80 % und 97 % des rumänischen Kfz-Haftpflichtversicherungsmarktes) sowie transparent ist (was eine einfache Überwachung der Tarifpolitik der Wettbewerber ermöglicht, insbesondere über die Plattformen der Makler). Wie schon in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, ist der Austausch von Informationen über einen solchen Markt grundsätzlich geeignet, den Unternehmen Aufschluss über die Marktpositionen und die Strategien ihrer Wettbewerber zu geben und damit den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen.
Zudem ist dieser Markt durch einen gewissen Mangel an Elastizität der Nachfrage gekennzeichnet, der durch den Pflichtcharakter der Kfz-Haftpflichtversicherung bedingt ist. Denn die Fahrzeugführer sind verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, um legal am Straßenverkehr teilnehmen zu können, was die Möglichkeiten einer Substitution oder des Abschlussverzichts stark einschränkt. Unter diesen Umständen wird eine allgemeine Tariferhöhung, die von fast allen Versicherungsgesellschaften, die diese Art von Versicherung anbieten, vorgenommen wird, nur zu einem begrenzten Rückgang der Gesamtnachfrage und des Kundenstamms führen, da die Versicherten auf diesen Versicherungsschutz nicht verzichten können.
Außerdem ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte auch, dass der Wettbewerb auf dem Markt der Kfz-Haftpflichtversicherungen tendenziell einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Versicherungstarife hat, da der Versicherungsnehmer die Kosten des Tarifs trägt, ohne direkter Begünstigter etwaiger Entschädigungsleistungen zu sein, da diese für die geschädigten Dritten bestimmt sind. Die Tatsache, dass Zahlungspflichtiger und Begünstigter auseinanderfallen, veranlasst ersteren tendenziell dazu, sich für die kostengünstigste Option zu entscheiden. Die Höhe des Tarifs einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellt daher im Vergleich zu anderen Parametern, wie etwa der Qualität der angebotenen Dienstleistungen, einen zentralen Parameter dar, auf den Wettbewerb ausgeübt wird.
Insoweit ist jedoch die Heterogenität der in Rede stehenden Versicherungsdienstleistungen zu berücksichtigen. Aus den Ausführungen von Groupama geht nämlich hervor, dass dieser Markt durch eine Preisgestaltung gekennzeichnet ist, die weitgehend auf einer individualisierten Risikobewertung basiert, die auf einer Vielzahl von für jede Versicherungsgesellschaft spezifischen, versicherungsmathematischen Kriterien beruht und je nach den Profilen der Versicherten zu großen Unterschieden bei den Tarifen führt. Vor diesem Hintergrund obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob trotz dieser Komplexität bei der Preisgestaltung für Kfz-Haftpflichtversicherungen ein Austausch allgemeiner, nicht individualisierter Informationen über Tendenzen zu einem Anstieg der Tarife geeignet ist, die strategische Unsicherheit zu verringern und eine Übereinstimmung im Preisverhalten zu ermöglichen, insbesondere was die üblichen Parameter für die Preisgestaltung oder die durchschnittlichen Anpassungen der Tarifstrukturen betrifft(31).
Schließlich geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Markt der Kfz-Haftpflichtversicherungen in Rumänien einem regulatorischen Rahmen sowie der Aufsicht durch die ASF unterliegt und gesetzgeberische Maßnahmen die Festsetzung der Tarife beeinflussen könnten. Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der während des Zeitraums des Verstoßes geltende regulatorische Rahmen den Versicherungsgesellschaften einen ausreichenden Gestaltungsspielraum bei der Festlegung ihrer Tarife einräumte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Preis einen relevanten Wettbewerbsparameter darstellt. Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die betroffenen Unternehmen in der Praxis über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Tarifgestaltung verfügten, da sie vor dem Zeitraum des Verstoßes einen „Preiskampf“ geführt hatten und während dieses Zeitraums die Preise nicht unmittelbar reguliert waren, da die Obergrenze für die Tarife erst nach dem Ende des Zeitraums des Verstoßes in Kraft trat. Diese Umstände scheinen somit darauf hinzudeuten, dass der Preis trotz des Bestehens eines regulatorischen Rahmens tatsächlich einen Wettbewerbsparameter auf dem in Rede stehenden Markt darstellte.
Es wird jedoch Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein, auch die kumulative Wirkung der vor und während des Zeitraums des Verstoßes erlassenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu berücksichtigen, die darauf abzielten, die Zahlungsfähigkeit der Versicherungsgesellschaften zu erhalten, und die unstreitig zu Preisanstiegen geführt haben(32). Zwar räumen der Wettbewerbsrat und die rumänische Regierung ein, dass diese Maßnahmen eine Erhöhung der Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Folge hatten, doch obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das Ausmaß dieser Erhöhung ganz oder teilweise auch auf den Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern zurückzuführen gewesen sein könnte.
Was zweitens das Bestehen erheblicher Verbindlichkeiten zwischen den Wettbewerbern auf dem Markt der Kfz-Haftpflichtversicherungen betrifft, so war ausweislich der dem Gerichtshof vorgelegten Akte der rumänische Markt der Kfz-Haftpflichtversicherungen im Zeitraum zwischen 2010 und 2012 von schwerwiegenden, vom Wettbewerbsrat anerkannten Störungen geprägt, die durch Praktiken der künstlich niedrigen Preisgestaltung gekennzeichnet gewesen seien und zu einer Segmentierung des Marktes zwischen den „auf Kfz-Haftpflichtversicherungen spezialisierten Versicherern“, die sich mit Solvenzproblemen konfrontiert gesehen hätten, und den hauptsächlich im Bereich der Vollkaskoversicherung tätigen Versicherern geführt hätten, die häufig Teil internationaler Konzerne gewesen seien. Einige der Erstgenannten seien nach und nach in Insolvenz gegangen, da sie nicht in der Lage gewesen seien, dieses Preisniveau aufrechtzuerhalten und ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Diese Situation habe auch die zweitgenannten Versicherer beeinträchtigt, die zwar solvent gewesen seien, jedoch erhebliche Verluste erlitten hätten, da sie ihre Forderungen nicht im Wege von Regressklagen hätten eintreiben können und sich in ihren Portfolios zunehmend mit einem hohen Risiko behaftete Kundenprofile angesammelt hätten. Diese Umstände hätten somit zu einer Erhöhung der Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung geführt, um die Marktungleichgewichte auszugleichen. Im Rahmen des legitimen Ziels, einer solchen Verschuldungssituation zu begegnen, sei daher eine mögliche Erhöhung der Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung erörtert worden, insbesondere im Rahmen der Sitzung vom 18. Oktober 2012.
Insoweit berücksichtige ich zwar die Tatsache, dass diese Verschuldung insbesondere kurz nach dem Ende des Zeitraums des Verstoßes zur Insolvenz einiger rumänischer Versicherungsgesellschaften geführt hat, ich bezweifle jedoch, dass dieser besondere Kontext für sich allein einen möglichen wettbewerbswidrigen Charakter des fraglichen Informationsaustauschs ausschließen kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich die Absicht, die die betroffenen Unternehmen zum Informationsaustausch veranlasst hat, kein notwendiges Element für die Feststellung des wettbewerbsbeschränkenden Charakters einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise. Ganz im Gegenteil sind weder die fehlende subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, noch die Tatsache, dass legitime Zwecke verfolgt werden, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV entscheidend(33).
Festzustellen ist jedoch auch, dass, wenn nachgewiesen würde, dass sich die bei der ersten Sitzung am 18. Oktober 2012 geführten Gespräche ausschließlich auf die Problematik der Regression und die Schwierigkeiten der betroffenen Unternehmen bei der Begleichung ihrer Verbindlichkeiten bezogen haben und dass die Frage der Tariferhöhung somit als eine der Modalitäten zur Abdeckung der Verbindlichkeiten, was ein völlig legitimes Ziel darstellt, angesprochen wurde, argumentiert werden könnte, dass die Erwähnung einer solchen Erhöhung Teil eines Informationsaustauschs über die allgemeine Lage auf dem Kfz-Haftpflichtversicherungsmarkt und dessen regulatorisches Umfeld war, also über Informationskategorien, die im Allgemeinen keine sensiblen Geschäftsinformationen sind(34).
Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die erste Teilfrage der Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne dieser Vorschrift nicht zwingend einen Austausch detaillierter oder individualisierter Informationen über künftige Absichten hinsichtlich der Preise voraussetzen, wie etwa spezifische oder konkrete Angaben zum Zeitpunkt, zum Ausmaß und zu den Modalitäten der Anpassung des künftigen Verhaltens, wobei jedoch ein Informationsaustausch, der solche Angaben nicht umfasst, nach den jeweiligen Umständen als aufeinander abgestimmtes Verhalten eingestuft werden kann oder nicht, je nachdem, inwieweit er geeignet ist, die Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der Marktteilnehmer auf dem betreffenden Markt zu verringern oder auszuräumen, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale dieses Marktes.
Zur zweiten Teilfrage
Mit seiner zweiten Teilfrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Wettbewerbsbehörde verpflichtet ist, die alternativen Erklärungen zu prüfen, die von einem Unternehmen, dem eine Beteiligung an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vorgeworfen wird, für die Erhöhung seiner Tarife vorgebracht werden, um das Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zu widerlegen.
Vorab ist festzuhalten, dass im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die Wettbewerbsbehörde die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen(35).
Um diese Teilfrage zu beantworten, ist meines Erachtens zwischen dem Fall eines Parallelverhaltens auf dem Markt einerseits und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen andererseits zu unterscheiden(36).
Zum einen hat der Gerichtshof in Bezug auf ein Parallelverhalten auf dem Markt schon vor langer Zeit anerkannt, dass dieses an sich keinen wettbewerbswidrigen Charakter hat. Tatsächlich hat er im Urteil Pâte de bois im Wesentlichen zum einen entschieden, dass ein Parallelverhalten nur dann als Beweis für eine Abstimmung angesehen werden kann, wenn es sich nur durch die Abstimmung „einleuchtend erklären lässt“, und zum anderen, dass Art. 101 AEUV zwar jede Form der heimlichen Absprache verbietet, die geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, er aber nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen(37).
Stellt eine Wettbewerbsbehörde, gestützt auf die Annahme, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch die Existenz eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne, eine Zuwiderhandlung fest, ist die fragliche Entscheidung zwar für nichtig zu erklären, sofern das Vorbringen der betroffenen Unternehmen den von dieser Behörde festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lässt und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglicht. In einem solchen Fall ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Wettbewerbsbehörde den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat(38). Mit anderen Worten: Die zuständige Wettbewerbsbehörde kann das Vorliegen von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nur dann allein aus dem bloßen Parallelverhalten auf dem Markt ableiten, wenn sich diese Parallelität nur durch die Abstimmung „einleuchtend erklären lässt“. Die Beweislast hierfür liegt bei der Behörde. Das betroffene Unternehmen kann seinerseits eine „alternative Erklärung“ für sein Verhalten vorbringen, die von dieser Behörde zu berücksichtigen ist.
Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, hat das Gericht hierzu in Rn. 51 seines Siemens-Urteils entschieden, dass „[e]ine andere Sachverhaltserklärung … nur erheblich [ist], wenn sich die Kommission ausschließlich auf das Verhalten der betreffenden Unternehmen auf dem Markt stützt. Sie ist demnach unerheblich, sobald das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht nur vermutet, sondern aufgrund von Beweisen festgestellt wird. Im Übrigen sind nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung … alle Beweismittel zulässig, so dass das Bestehen einer anderen Erklärung dann unerheblich ist, wenn die Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend durch andere Beweise als schriftliche Beweisstücke nachgewiesen wird“.
Aufgrund dieser Rechtsprechung hinterfragt das vorlegende Gericht die Rechtmäßigkeit der Weigerung des Wettbewerbsrats, die von Groupama vorgebrachten alternativen Erklärungen für ihr Verhalten auf dem fraglichen Markt zu berücksichtigen. Zur Erinnerung: Der Wettbewerbsrat hatte diese alternativen Erklärungen als unerheblich zurückgewiesen und sich dabei auf das oben genannte Siemens-Urteil des Gerichts gestützt, mit der Begründung, dass die in Rede stehenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht nur auf der Grundlage eines auf dem Markt beobachteten Parallelverhaltens, sondern auch anhand anderer Beweismittel festgestellt worden seien. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass diese Rechtsprechung vom Gerichtshof nicht bestätigt worden sei, und hat daher Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Verteidigungsrechten von Unternehmen, die sich auf eine solche alternative Erklärung berufen möchten.
Hierzu ist festzustellen, dass das Siemens-Urteil des Gerichts entgegen der Annahme des vorlegenden Gerichts im Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen bestätigt wurde. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass „[w]enn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass es der Kommission gelungen sei, Beweise für die behauptete Zuwiderhandlung beizubringen, und diese Beweise ausreichend erscheinen, um das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu belegen, … nicht geprüft zu werden [braucht], ob eine alternative plausible Erklärung für die beanstandeten Verhaltensweisen besteht“, und „dass sich die Kommission zum Nachweis der gerügten Zuwiderhandlung nicht allein auf das Verhalten der fraglichen Unternehmen gestützt [hat], so dass die von [den betroffenen Unternehmen] vorgetragene alternative Erklärung nicht ausgereicht [hat], um das Nichtvorliegen der Übereinkunft nachzuweisen, und deshalb irrelevant [ist]“(39). Darüber hinaus fällt der vorliegende Fall wohl nicht unter die in den Nrn. 52 und 53 der vorliegenden Schlussanträge genannte Konstellation, da sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt, dass das Vorliegen einer Abstimmung auf der Grundlage eines Informationsaustauschs zwischen den betroffenen Unternehmen festgestellt und nicht allein aus dem Parallelverhalten auf dem Markt abgeleitet wurde. Daher ist diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall offensichtlich unerheblich.
Was zum anderen die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betrifft, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass der Begriff der „abgestimmten Verhaltensweise“ über die Abstimmung zwischen den Unternehmen (erste Voraussetzung) hinaus ein dieser Abstimmung entsprechendes Marktverhalten (zweite Voraussetzung) und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden (dritte Voraussetzung) voraussetzt. Insoweit ist der Gerichtshof in Bezug auf die dritte Voraussetzung davon ausgegangen, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten(40). Daraus folgt, dass die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben müssen, diese Vermutung zu widerlegen, indem sie nachweisen, dass sie die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens nicht berücksichtigt haben, oder, mit anderen Worten, dass die Abstimmung sich in keiner Weise auf ihr Marktverhalten ausgewirkt hat(41). Im Gegensatz zu dem Fall eines bloßen Parallelverhaltens liegt somit bei einer auf der Grundlage von Beweisen oder Indizien festgestellten Abstimmung die Beweislast bei dem betroffenen Unternehmen, dem es obliegt, die Vermutung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Informationsaustausch und dem Marktverhalten zu widerlegen.
Im vorliegenden Fall geht jedoch aus der dem Gerichtshof übermittelten Akte hervor, dass Groupama nicht nur das Vorliegen einer Abstimmung zwischen den betroffenen Unternehmen (erste Voraussetzung) bestreitet, da der allgemeine Charakter des Informationsaustauschs das Vorliegen einer Abstimmung nicht beweisen könne, sondern auch das Marktverhalten, das angeblich auf diese Abstimmung gefolgt sei (also im Wesentlichen die zweite und dritte Voraussetzung), wobei Groupama im Wesentlichen auf der Grundlage verschiedener Wirtschaftsberichte argumentiert, dass ihre Entscheidungen bei der Preisgestaltung im untersuchten Zeitraum das Ergebnis einer eigenständigen Anpassung an die Marktlage gewesen seien und in keinem Zusammenhang mit der behaupteten Abstimmung gestanden hätten.
Entgegen der Auffassung des Wettbewerbsrats und des erstinstanzlichen Gerichts handelt es sich im vorliegenden Fall also nicht um einen Sachverhalt, in dem sich das betroffene Unternehmen darauf beschränkt, eine „alternative Erklärung“ geltend zu machen, um die Vermutung zu widerlegen, dass es bei seiner fortgesetzten Markttätigkeit den ausgetauschten Informationen Rechnung getragen hätte. Vielmehr versucht Groupama, unter Vorlage von Beweisen das Vorliegen einer Abstimmung an sich zu widerlegen, wobei das Unternehmen geltend macht, dass die ausgetauschten Informationen so beschaffen gewesen seien, dass sie keinen Beweis für eine wie auch immer geartete Preisabstimmung hätten darstellen können.
Vor diesem Hintergrund hätten meines Erachtens die verschiedenen von Groupama vorgebrachten Argumente und Beweismittel(42) unabhängig von ihrem Beweiswert bereits im behördlichen Verfahren vom Wettbewerbsrat für zulässig erklärt und geprüft werden müssen, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen ist nämlich die Berücksichtigung solcher Beweismittel angesichts des allgemeinen Charakters der ausgetauschten Informationen sowohl für den Nachweis des Vorliegens einer Abstimmung als solcher (erste Voraussetzung) als auch für den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Abstimmung und dem auf dem Markt gezeigten Verhalten, insbesondere im Rahmen der Erbringung des Gegenbeweises zur oben genannten widerlegbaren Vermutung (dritte Voraussetzung) erheblich(43). Zum anderen wäre bei Fehlen ausreichender Beweise für eine solche aufeinander abgestimmte Verhaltensweise das einzige dem Wettbewerbsrat zur Verfügung stehende Beweismittel das bestehende Parallelverhalten, so dass gemäß der Rechtsprechung in der Rechtssache Pâte de bois die Prüfung alternativer Erklärungen erforderlich wäre. Dieser Ansatz ist meines Erachtens nicht unvereinbar mit dem Siemens-Urteil des Gerichts. Wie in Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, hat der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen entschieden, dass die Prüfung einer alternativen plausiblen Erklärung für die beanstandeten Verhaltensweisen nicht erforderlich ist, wenn es der Kommission gelungen ist, „ausreichende Beweise beizubringen“, um das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu belegen. Es ist jedoch gerade das Vorliegen solcher ausreichenden Beweise, das von Groupama als zentrales Element ihres Vorbringens bestritten wird.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die zweite Teilfrage der Vorlagefrage zu antworten, dass, wenn ein an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligtes Unternehmen auf dem betreffenden Markt weiterhin tätig ist, es angesichts von Umständen, die mit dem allgemeinen Charakter des betreffenden Informationsaustauschs und mit Zweifeln hinsichtlich seines an sich wettbewerbswidrigen Charakters zusammenhängen, nicht ausgeschlossen ist, dass dieses Unternehmen die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Verhalten des betreffenden Unternehmens auf diesem Markt widerlegen kann, indem es nachweist, dass es den Informationsaustausch im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit auf diesem Markt nicht berücksichtigt hat, wobei die zuständige Wettbewerbsbehörde insoweit verpflichtet ist, alle von diesem Unternehmen zu diesem Zweck vorgebrachten Beweismittel zu berücksichtigen.
Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) wie folgt zu beantworten:
Art. 101 Abs. 1 AEUV
ist dahin auszulegen, dass
– aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne dieser Vorschrift nicht zwingend einen Austausch detaillierter oder individualisierter Informationen über künftige Absichten hinsichtlich der Preise voraussetzen, wie etwa spezifische oder konkrete Angaben zum Zeitpunkt, zum Ausmaß und zu den Modalitäten der Anpassung des künftigen Verhaltens, wobei jedoch ein Informationsaustausch, der solche Angaben nicht umfasst, nach den jeweiligen Umständen als aufeinander abgestimmtes Verhalten eingestuft werden kann oder nicht, je nachdem, inwieweit er geeignet ist, die Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der Marktteilnehmer auf dem betreffenden Markt zu verringern oder auszuräumen, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale dieses Marktes, und
– wenn ein an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligtes Unternehmen auf dem betreffenden Markt weiterhin tätig ist, es angesichts von Umständen, die mit dem allgemeinen Charakter des betreffenden Informationsaustauschs und mit Zweifeln hinsichtlich seines an sich wettbewerbswidrigen Charakters zusammenhängen, nicht ausgeschlossen ist, dass dieses Unternehmen die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Verhalten des betreffenden Unternehmens auf diesem Markt widerlegen kann, indem es nachweist, dass es den Informationsaustausch im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit auf diesem Markt nicht berücksichtigt hat, wobei die zuständige Wettbewerbsbehörde insoweit verpflichtet ist, alle von diesem Unternehmen zu diesem Zweck vorgebrachten Beweismittel zu berücksichtigen.
Verfahren
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 9. Juli 2026(1)
Rechtssache C-357/25
Groupama Asigurări S.A.
gegen
Consiliul Concurenței
(Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien])