OLG Rostock · Mecklenburg-Vorpommern Vergabesenat Verfügung

Elektronischer Rechtsverkehr im Beschwerdeverfahren

Zivilrecht

Gründe

1

In Sachen

…

1.

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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 27.03.2026 - 1 VK 18/25 - ist per Nachtbriefkasten am 07.04.2026 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

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a) Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in elektronischer Form eingereicht ist. Nach §§ 175 Abs. 2, 72 Nr. 2 GWB i.V.m. § 130d ZPO besteht für Rechtsanwälte ein Nutzungszwang für den elektronischen Rechtsverkehr. Schriftform genügt dem nicht (vgl. nur Unterzeichner in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, Kommentar GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, § 172 GWB, Rn. 23; Summa in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 172 GWB (Stand: 15.11.2024), Rn. 56).

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Es wird angeregt, das Rechtsmittel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Gerichtsgebühren reduzieren.

b) …