Elektronischer Rechtsverkehr im Beschwerdeverfahren
Gründe
In Sachen
…
1.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 27.03.2026 - 1 VK 18/25 - ist per Nachtbriefkasten am 07.04.2026 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
a) Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in elektronischer Form eingereicht ist. Nach §§ 175 Abs. 2, 72 Nr. 2 GWB i.V.m. § 130d ZPO besteht für Rechtsanwälte ein Nutzungszwang für den elektronischen Rechtsverkehr. Schriftform genügt dem nicht (vgl. nur Unterzeichner in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, Kommentar GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, § 172 GWB, Rn. 23; Summa in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 172 GWB (Stand: 15.11.2024), Rn. 56).
Es wird angeregt, das Rechtsmittel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Gerichtsgebühren reduzieren.
b) …