AG Starnberg · Bayern Beschluss

Verfahrenswertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren bei elterlicher Sorge KI-Titel

RVG · FamGKG · Verfahrenswert · Rechtsanwaltsgebühren · elterliche Sorge

Familienrecht

Tenor

Der Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren für die Antragsgegnervertreterin wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 33 RVG.

2

Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG zwar subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG, im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG war hier jedoch eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren möglich.

3

Zum 01.10.2021 trat eine Novelle des FamGKG in Kraft getreten. Der Verfahrenswert für elterliche Sorge hat sich erhöht. Im vorliegenden Fall fallen wegen § 34 FamGKG einerseits und § 60 RVG andererseits die maßgeblichen Verfahrenswerte auseinander.