BVerfG Zweiter Senat Beschluss

Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG)

Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - Vorabmitteilung der Entscheidung ohne Begründung (§ 96d S 2 BVerfGG) - Eilantrag unstatthaft

Verfassungsrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft.

Die Begründung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG).