EuGH Achte Kammer Urteil

Richtlinie 2003/110/EG – Unterstützung bei der Durchbeförderung

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/110/EG – Unterstützung bei der Durchbeförderung – Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg – Keine fristgerechte Umsetzung

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg – mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie – verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Nichtumsetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/110 betrifft.

3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321, S. 26) nachzukommen