Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke TO CREATE REALITY
Mackevision Medien Design GmbH Stuttgart gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke TO CREATE REALITY – Marke, die aus einem Werbeslogan besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mackevision Medien Design GmbH Stuttgart trägt die Kosten.
| Prek | Schalin | Costeira |
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 11. Februar 2016 meldete die Klägerin, die Mackevision Medien Design GmbH Stuttgart, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TO CREATE REALITY.
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 9: „Computersoftware, insbesondere zur digitalen Bildgestaltung, Animation und/oder Bildbearbeitung, zur 3D-Visulisierung und/oder zur Postproduktion digitaler Bilder oder Filme“;
– Klasse 41: „Filmproduktion einschließlich Nachbearbeitung, insbesondere von Filmen, jeweils in allen Datenformaten, insbesondere Standardtelevision und/oder High Definition Television; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, nämlich Bearbeiten von Texten und/oder Bildern zur Veröffentlichung im Internet; digitale Bildbearbeitung (auch digitale Nachbearbeitung von Bildern), jeweils in allen Formaten, insbesondere Standardtelevision und/oder High Definition Television [Foto- und Filmbearbeitung]; Produktion von Animationen; Erstellen von Animationen mit Spezialeffekten für Film und Video; Filmische Adaption und Bearbeitung; Nachbearbeitung von Musik-, Film- und Videoaufnahmen; Bearbeiten von Kinofilmen; Veröffentlichung von digitaler Video-, Audio- und Multimediaunterhaltung“;
– Klasse 42: „Design von Computeranimationen und 3D-Visualisierungen, digitale Bildgestaltung jeweils in allen Formaten, insbesondere Standardtelevision und/oder High Definition Television; Konvertieren von Daten oder Dokumenten, insbesondere Bilder, Filme und CAD-Konstruktionsdaten auf elektronische Medien; Entwurf von Bildbearbeitungssoftware; Gestaltung von Animationen und Spezialeffekten für Dritte; Interaktives Hosting zur Ermöglichung der Online-Veröffentlichung und gemeinsamen Nutzung von eigenen Inhalten und Bildern durch den Benutzer; Digitalisierung von Ton und Bild; Entwicklung und Gestaltung von digitalen Ton- und Bildträgern“.
Am 3. März 2016 informierte die Prüferin gemäß Regel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung (nunmehr Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) die Klägerin über ihre Einwände gegen die Eintragung der angemeldeten Marke, die auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) gestützt waren. Die Klägerin erhielt ihren Eintragungsantrag aufrecht.
Mit Entscheidung vom 31. Mai 2016 wies die Prüferin die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wegen der fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens und seines beschreibenden Charakters zurück.
Am 3. Juni 2016 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.
Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie definierte zunächst die maßgeblichen Verkehrskreise dahin, dass diese sich hauptsächlich aus Fachkreisen, aber auch aus englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten. Der Ausdruck „to create reality“ werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Interpretationsaufwand als anpreisende Aussage verstanden, wonach die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen den Nutzern erlaubten, digitale Medien derart zu manipulieren, dass ihnen eine solche Authentizität und eine solche Qualität zukomme, dass sie real wirkten. Diese Bedeutung sei umso deutlicher, als alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in den Bereich der digitalen Unterhaltung fielen und in direktem Zusammenhang zu digitalen Waren und Dienstleistungen stünden. Da die angemeldete Marke somit ein Werbeslogan anpreisender Art ohne Unterscheidungskraft sei, sei sie nicht in der Lage, die betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen. Die Beschwerdekammer befand daher, dass die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen sei.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.
Als Erstes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die vom Gericht u. a. im Urteil vom 13. Juni 2007, IVG Immobilien/HABM (I) (T-441/05, EU:T:2007:178), aufgestellten Grundsätze falsch angewandt zu haben. Als Zweites trägt sie vor, die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke fehlerhaft beurteilt, da der Ausdruck „to create reality“ eine gewisse Prägnanz und Originalität aufweise und daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als bloße Werbeaussage aufgefasst werde.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).
Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T-157/08, EU:T:2011:33, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:299, Rn. 34).
Das Vorbringen der Klägerin ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.
Was zunächst die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, ist festzustellen, dass aus den Rn. 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass sich die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Fachkreise richteten, während sich die Dienstleistungen der Klassen 40 und 41 in erster Linie an Fachkreise richteten. Da die angemeldete Marke aus englischen Begriffen zusammengesetzt sei, sei ihre Unterscheidungskraft in Bezug auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union, das insbesondere aus dem Publikum des Vereinigten Königreichs, Irlands und Maltas bestehe, zu beurteilen.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts hat die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, dass trotz einer im Allgemeinen hohen Aufmerksamkeit des in erster Linie aus Fachkreisen zusammengesetzten Publikums diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, gering sein kann (Urteil vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 27).
Diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird, ist zu bestätigen.
Erstens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, das von der Rechtsprechung im Urteil vom 13. Juni 2007, I (T-441/05, EU:T:2007:178, Rn. 44), aufgestellte Kriterium verkannt zu haben, wonach ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge, um das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis nicht anzuwenden. Somit habe die Beschwerdekammer fehlerhafte Kriterien angewandt, um die Unterscheidungskraft einer aus einem Werbeslogan bestehenden Marke festzustellen.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41 und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).
Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, sowie vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).
So hat er entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ sei und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]“, aufweise (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, sowie vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).
Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen werden kann. Dagegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, sowie vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 24).
Des Weiteren reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, als solche nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile vom 21. Januar, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29).
Aus den Rn. 9 bis 11 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass nach Auffassung der Beschwerdekammer die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen zusammengesetzt ist, die sonst als Werbeslogans oder Qualitätshinweise verwendet werden, nicht ausgeschlossen ist, dass aber geprüft werden müsse, ob diese Marke Elemente enthalte, die es den Verkehrskreisen über die offenkundig werbemäßige Bedeutung hinaus erlauben könnten, den Ausdruck als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Dienstleistungen leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten. Sie war daher der Ansicht, dass sie prüfen müsse, ob die angemeldete Marke ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen aufgefasst werden könne (Rn. 20 bis 27 der angefochtenen Entscheidung). Am Ende dieser Prüfung kam sie zu dem Ergebnis, dass das in Rede stehende Wortzeichen, da es eine rein anpreisende Formel sei, keine Bestandteile enthalte, die es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sie als Marke einer bestimmten betrieblichen Herkunft im Gedächtnis zu behalten (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung).
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer somit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 der Rechtsprechung entsprechend ausgelegt, indem sie u. a. die Auffassung vertreten hat, dass eine Marke, die aus einer Kombination von Wörtern zusammengesetzt ist, als Werbeslogan, der eine Sachaussage vermitteln kann, verwendet werden kann, ohne jedoch zu verlangen, dass diese Marke einen phantasievollen oder originellen Charakter aufweist, der bedeutender ist als die anderen Zeichen.
Zweitens ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke zutreffend beurteilt hat, um deren Unterscheidungskraft in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bzw. die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu verneinen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich bei zusammengesetzten Wortzeichen wie dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden nach ständiger Rechtsprechung die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Zeichen nicht auf eine Untersuchung jedes ihrer isoliert betrachteten Worte oder Bestandteile beschränken darf, sondern jedenfalls auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst jedes der einzelnen Gestaltungselemente der in Rede stehenden Marke geprüft werden könnte. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (Urteile vom 8. Februar 2011, INSULATE FOR LIFE, T-157/08, EU:T:2011:33, Rn. 50, und vom 6. Juni 2013, Delphi Technologies/HABM [INNOVATION FOR THE REAL WORLD], T-515/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:300, Rn. 29).
Im vorliegenden Fall besteht das angemeldete Zeichen aus drei geläufigen Wörtern der englischen Sprache, nämlich „to“, „create“ und „reality“.
Es ist festzustellen, dass die – nach der englischen Grammatik korrekte – Kombination dieser Begriffe eine klare und unmissverständliche Aussage vermittelt, die von einem englischsprachigen Verbraucher keinerlei Interpretationsaufwand verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Passion to Perform], T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 41).
Der Bedeutungsgehalt jedes der Begriffe, aus denen das Wortzeichen TO CREATE REALITY besteht, ist nämlich klar und präzise und wird bei der Zusammenstellung dieser Begriffe zu einem einzigen Zeichen nicht spürbar geändert.
In Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die alle in den Bereich der digitalen Bearbeitung und Unterhaltung fallen, wird das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als unmittelbarer und offensichtlicher Verweis auf die virtuelle Realität aufgefasst.
Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, wird das Zeichen TO CREATE REALITY somit von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht dahin verstanden, dass es bedeutet, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu bestimmt sind, den Verbrauchern zu ermöglichen, digitale Medien zu bearbeiten und zu perfektionieren.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die von dem Ausdruck „to create reality“ vermittelte anpreisende Aussage in dem Sinne verstanden wird, dass die mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bearbeiteten Medien von einer derartigen Authentizität sind, dass sie echt wirken.
Es ist festzustellen, wie die Beschwerdekammer es getan hat, dass die angemeldete Marke daher wie ein Werbeslogan erscheint, der den maßgeblichen Verkehrskreisen eine anpreisende Aussage über den Zweck und zumindest eine gewünschte Eigenschaft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vermittelt.
Somit ist im Licht der oben in den Rn. 22 bis 25 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Ausdruck „to create reality“ kein phantasievolles Element enthält, das über die offenkundig werbemäßige Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnte, ihn als unterscheidungskräftige Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten.
Hierzu ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hauptsächlich an Fachkreise richten, deren Aufmerksamkeit gegenüber werbenden und anpreisenden Aussagen, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering ist.
Daraus folgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der eindeutigen Werbeaussage abgelenkt werden, die von der angemeldeten Marke vermittelt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Mudhook Marketing/HABM [IPVanish], T-78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155, Rn. 42) und die direkt auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verweist. In Anbetracht des engen Zusammenhangs der angemeldeten Marke mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kam die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese nicht als ein Zeichen auffassen werden, das dazu bestimmt ist, die betriebliche Herkunft der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Nach alledem hat die Beschwerdekammer die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens in Bezug auf die streitigen Waren und die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise richtig beurteilt.
Folglich hat die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten, dass das in Rede stehende Zeichen kein Minimum an Unterscheidungskraft aufweist, um nicht im Sinne der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannte absolute Eintragungshindernis zu fallen.
Dieses Ergebnis wird durch die Rügen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Erstens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die angemeldete Marke falsch ausgelegt zu haben, da sie die angemeldete Marke beurteilt habe, als laute sie TO CREATE VIRTUAL REALITY anstatt TO CREATE REALITY. Das Vorbringen der Klägerin beruht jedoch auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen im vorliegenden Fall alle zum Bereich der digitalen Unterhaltung gehören. Da die von der angemeldeten Marke vermittelte Aussage einen unmittelbaren Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufweist, kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, die Ansicht vertreten zu haben, dass die angemeldete Marke aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher, die hauptsächlich aus Fachkreisen bestünden, zwangsläufig die Möglichkeit aufzeige, sich eine virtuelle Realität schaffen zu können.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist somit die Auslegung der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer zutreffend, da sie im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der logischsten Bedeutung der angemeldeten Marke entspricht.
Zweitens hält die Klägerin das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig, da es nicht möglich sei, Realität zu kreieren. Genauer gesagt verleihe der innere Widerspruch innerhalb des angemeldeten Zeichens diesem einen originellen und ungewöhnlichen Charakter und damit Unterscheidungskraft. Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass zwar entschieden worden sei, dass mehrere Bedeutungen oder das Vorliegen eines Wortspiels oder eines phantasievollen, überraschenden und unerwarteten Ausdrucks zwar keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Werbeslogans darstellten, dass ihr Vorliegen grundsätzlich aber gleichwohl geeignet sei, einem Werbeslogan Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 47 und 57).
Es ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die angemeldete Marke in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen weder hinreichend originell noch prägnant ist, noch eine formal ungewöhnliche Struktur hat, um einen Mindestaufwand an Interpretation, Nachdenken oder Überlegungen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erfordern. Vielmehr hat sie eine klare und eindeutige Bedeutung und enthält kein „Wortspiel“, das geeignet wäre, die maßgeblichen Verkehrskreise daran zu hindern, einen unmittelbaren Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 39 und vom 7. September 2017, VM/EUIPO – DAT Vermögensmanagement [Vermögensmanufaktur], T-374/15, EU:T:2017:589, Rn. 111).
Folglich genügt die angemeldete Marke, da sie zum einen die Eigenschaften der in Rede stehenden Waren einfach lobend beschreibt und ihr zum anderen die Merkmale fehlen, die es erlauben, ihr originäre Unterscheidungskraft zuzuerkennen, nicht den Kriterien, die von der Unionsrechtsprechung festgelegt wurden und auf die die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift hingewiesen hat, um eingetragen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, FOREVER FASTER, T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 40).
Mit dem Vorbringen der Klägerin wird daher nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der aus einem Werbeslogan bestehenden angemeldeten Marke die von der Rechtsprechung festgelegten Kriterien missachtet hat.
Da die Klägerin weder dargetan hat, dass die angemeldete Marke, deren lobende Bedeutung klar und unmissverständlich ist, mit einer solchen Bedeutung von den maßgeblichen Verkehrskreisen anders als eine einfache werbende und abstrakte Aussage wahrgenommen wird, noch, dass sie von diesen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Angabe der betrieblichen Herkunft der in Rede stehenden Waren wahrgenommen werden könnte, ist dieses Vorbringen somit zurückzuweisen.
Was drittens die Entscheidungen der Beschwerdekammer betrifft, auf die sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens zur Unterscheidungskraft vergleichbarer Slogans berufen hat, ist festzustellen, dass das EUIPO nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung muss das EUIPO zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und vom 6. November 2014, Popp und Zech/HABM – Müller-Boré & Partner [MB], T-463/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:935, Rn. 91).
Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig und daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und infolgedessen ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
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In der Rechtssache T-50/17
Mackevision Medien Design GmbH Stuttgart mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Stolz, U. Stelzenmüller und J. Weiser,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Graul und S. Hanne als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2016 (Sache R 995/2016-5) über die Anmeldung des Wortzeichens TO CREATE REALITY als Unionsmarke,
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter) sowie des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 30. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 5. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes