Zulassung der Berufung gegen Ablehnung von Betriebsgenehmigung KI-Titel
Berufungszulassung · Rechtsschutzbedürfnis · Selbstständige Begründungsteile · VwGO § 124 · Verwaltungsrecht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Mai 2024 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selber trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2024 - OVG 2 N 158/23 – juris Rn. 13). Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat dabei gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung seiner Ansicht nach zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. unter vielen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2026 – OVG 12 N 183/25 – juris Rn. 3).
Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen hier nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Verpflichtungsklage allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, den Betrieb der Anlage wieder aufnehmen zu wollen. Dem steht nicht entgegen, dass sie aktuell über keine Genehmigungsposition verfügt. Eine solche (wieder) zu erlangen, ist gerade Ziel des vorliegenden Antrags.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt. In einem solchen Fall kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn jede der selbständig tragenden Begründungen erschüttert wird. Denn anderenfalls könnte der gerügte Begründungsteil hinweggedacht werden, ohne dass der Bestand der Entscheidung dadurch beeinflusst wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2025 – OVG 12 N 55/24 – juris Rn. 9).
Dies leistet der Zulassungsantrag nicht. Es stellt weder die von dem Verwaltungsgericht angenommene – die Entscheidung selbstständig tragende – Nichtanwendbarkeit von § 18 Abs. 1 BImSchG in Frage (1.) noch begründet er ernstliche Zweifel an der – ebenfalls selbstständig tragenden – verwaltungsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG (2.). Ausgehend hiervon kann offenbleiben, ob die klägerischen Einwände zu der Gefährdung des Gesetzeszwecks im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG durchgreifen (3.).
1. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Unrecht verneint, kann sie hiermit nicht durchdringen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil bzw. Gerichtsbescheid fehlt es für die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schon an der notwendigen Genehmigung, deren Erlöschen verhindert werden soll. Auf die hier vorliegende genehmigungsersetzende Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG finde die Vorschrift keine Anwendung. Soweit die Klägerin hiergegen zunächst einwendet, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahe im Fall der Anzeige nach § 67a Abs. 1 BImSchG jedenfalls die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, steht dies nicht im Widerspruch zu der angegriffenen Entscheidung, da das Verwaltungsgericht dies ausdrücklich festgestellt hat. Die Klägerin trägt weiter vor, es handle sich vorliegend um eine Frist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG analog, da die Verlängerung der Nichtbetreibensfrist untrennbar mit der Frist zur Installation der Abluftreinigungsanlage verbunden und der Antrag auf Fristverlängerung demzufolge nicht nur die Installationsfrist, sondern auch die Nichtbetreibensfrist erfasse. Die Installationsfrist sei nicht als Nebenbestimmung, sondern als modifizierende Inhaltsbestimmung der Verlängerungsentscheidung zu verstehen. Hiermit widerlegt die Klägerin nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Rechtsfolge der Nebenbestimmung über den Einbau der Abluftreinigungsanlage das Erlöschen des Fristverlängerungsbescheides und nicht das Erlöschen der Genehmigung ist. Die Argumentation der Klägerin, die im Kern allein darauf abstellt, dass die Fristen faktisch die gleiche Wirkung haben, reicht nicht aus, um die verwaltungsgerichtliche Argumentation zu erschüttern. Denn aus der tatsächlichen Verknüpfung der Fristen folgt nicht, dass die Installationsfrist rechtlich als Frist im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG einzuordnen ist.
2. Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die vorgebrachten Umstände nicht als wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG anerkannt, greift nicht durch.
a. Der Klägerin gelingt es mit ihrem Vortrag weder die von dem Verwaltungsgericht aufgestellten Obersätze noch die Subsumtion in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass besondere Umstände vorliegen müssen, auf Grund derer der Betrieb innerhalb der Frist nicht oder nur mit erheblichen Nachteilen möglich war. In diesem Zusammenhang sei insbesondere von Bedeutung, ob der Inhaber oder Eigentümer rechtlich oder tatsächlich gehindert war, die Errichtung oder den Betrieb der Anlage zu beginnen oder fortzuführen. Neben rechtlichen Hinderungsgründen könnten auch unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Gesichtspunkte einen wichtigen Grund darstellen. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Klägerin das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht glaubhaft gemacht habe. Der Vortrag, die Klägerin sei in einer Sanierungsphase gewesen und habe keine größeren Investitionen tätigen können, reiche allein nicht aus. Es sei nicht ersichtlich, dass die Installation der Abluftreinigungsanlage wirtschaftlich nicht möglich oder zumindest mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen sei. Eine Unmöglichkeit der Installation der Abluftreinigungsanlage oder erhebliche Nachteile habe die Klägerin auch für den Zeitraum ab Geltung der Corona-Einschränkungen nicht dargetan. Weiterhin sei unklar, aus welchen Gründen eine Baugenehmigung erst im April 2021 beantragt worden sei. Diese Argumentation zeigt, dass das Verwaltungsgericht – anders als die Klägerin meint – keine „ganz außergewöhnlichen Umstände“ oder „höhere Gewalt“ für das Vorliegen eines wichtigen Grundes fordert. Ebenso wenig lässt sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen, dass ein wichtiger Grund sich nicht aus allgemeinen unternehmerischen Risiken ergeben kann. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den konkreten Vortrag der Klägerin daraufhin geprüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen und pandemiebedingten Gründe mangels hinreichender Substantiierung nicht ausreichen lassen. Soweit die Klägerin nun weiter vorträgt, sie habe sich von 2014 bis 2020 in einer Restrukturierungsphase befunden, für die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln hätten strenge Voraussetzungen gegolten und aus diesem Grund sei ihr die Installation der Abluftreinigungsanlage bis 2021 aus wirtschaftlich-unternehmerischen Gründen unzumutbar gewesen, wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Klageverfahren. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegte Wikipedia Eintrag betrifft die Q…. Aus dem Eintrag ist lediglich ersichtlich, dass diese 2013 Anlagen der Klägerin aufkaufte und ab 2014 Umstrukturierungen stattfanden. Mit diesem Vortrag legt die Klägerin aber nicht dar, wieso die rechtzeitige Installation der Abluftreinigungsanlage nicht die vorgetragenen strengen Voraussetzungen an die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln erfüllte. Dies ist insbesondere deshalb nicht ohne weiteres nachvollziehbar, als bei Nichteinhaltung der Frist – für alle Beteiligten aus dem Fristverlängerungsbescheid vom 4. August 2016 erkennbar – das rückwirkende Erlöschen der Fristverlängerung für den Betrieb der Schweinezuchtanlage drohte. Der Installation der Abluftreinigungsanlage kam daher elementare Bedeutung zu.
b. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht halte eine Fristverlängerung zu Unrecht nur dann für möglich, wenn die Vornahme der gebotenen Handlung während der gesamten Dauer der Frist unzumutbar sei, verfängt dies nicht. Eine solche Feststellung lässt sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Im Gegenteil prüft das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes zunächst für den Zeitraum vor den Corona-Einschränkungen und anschließend für den Zeitraum ab Beginn des Lockdowns und der damit einhergehenden Beschränkungen im März 2020. Dies legt nahe, dass die Einhaltung der Frist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht während des gesamten Fristlaufs unzumutbar gewesen sein muss. Der Vortrag der Klägerin, es komme entscheidend auf die Situation zum Zeitpunkt des Fristablaufs bzw. auf die zur Vorbereitung notwendige Zeitspanne vor Fristablauf an, steht den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Andernfalls wäre dieser Einwand so zu verstehen, dass die verstrichene Zeit bis zum Fristablauf bzw. bis zu der Zeitspanne vor Fristablauf überhaupt nicht in den Blick genommen werden dürfte. In jedem Fall kann der klägerische Einwand aber auch deshalb nicht durchgreifen, weil das Verwaltungsgericht auch zu dem nach Klägeransicht maßgeblichen Zeitpunkt keine Unzumutbarkeit angenommen hat. Der weitere Einwand der Klägerin, die Gestattungswirkung der Genehmigung besage, dass nur ein Recht, nicht aber eine Pflicht zur Nutzung der Genehmigung bestehe, ändert hieran nichts. Die fristgerechte Installation der Abluftreinigungsanlage schafft erst die Voraussetzungen für das (Weiter)Bestehen der Genehmigungsposition. Ob die Klägerin diese dann tatsächlich ausnutzt, bleibt ihr überlassen.
c. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht überspanne für das Vorliegen eines wichtigen Grundes den Maßstab an die erforderliche Glaubhaftmachung und Substantiierung und lasse dabei den Amtsermittlungsgrundsatz außer Betracht, kann die Klägerin nicht durchdringen. Die damit erhobene Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Ein Erfolg der sog. Aufklärungsrüge setzt – auch soweit aus ihr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung abgeleitet werden – die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichtes aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss aufgezeigt werden, dass der Rechtsmittelführer in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr beanstandet, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2024 – 4 B 10.23 – juris Rn. 19). Die klägerischen Ausführungen genügen diesen Vorgaben nicht. Die Klägerin legt schon nicht substantiiert dar, dass sie beim Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben sie hier beanstandet, hingewirkt hätte oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Mit ihrem Zulassungsantrag trägt sie selbst vor, dass Aufklärungsbedarf u.a. zu den genauen Gegebenheiten der Sanierungsphase, den pandemiebedingten Einschränkungen und den Umständen in der Baubranche während der Pandemie bestand. Von der Möglichkeit eines ergänzenden Vortrags zu diesen in ihrer Sphäre liegenden Umständen hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung des M… vom 14. Oktober 2024 bleibt erneut vage. Sie lässt Details z.B. zu den angeführten strikten Budgetvorgaben, zu der Unmöglichkeit der Gewinnung externer Geldgeber, zu der Priorisierung von einzelnen Zahlungen und insbesondere zu der Frage, aus welchen Gründen die für die Fristverlängerung notwendige Installation der Abluftreinigungsanlage nicht zu den primär zu tätigenden Ausgaben gehörte, vermissen
d. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, greift nicht durch. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs begründet grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht über die Rechtsansicht des Gerichts; ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, denn die tatsächliche und rechtliche Einschätzung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2024 – OVG 2 N 26/24 – juris Rn. 17). Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt allerdings das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt bei einer Bewertung des Sachvortrags eines Beteiligten vor, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. In diesem Fall besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2024 – OVG 10 N 97/21 – juris Rn. 39). Entsprechendes zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Infolge des klageabweisenden Gerichtsbescheids war der Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Grunde nach bekannt. Zwar vertiefte das Verwaltungsgericht seine Argumentation in dem angegriffenen Urteil und prüfte – anders als noch im Gerichtsbescheid – trotz Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 18 Abs. 1 BImSchG zusätzlich die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG. Hierbei bewertete es den klägerischen Vortrag zum Vorliegen eines wichtigen Grundes als nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin zeigt jedoch nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hiermit nicht hätte rechnen können bzw. müssen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht die bereits im Klageverfahren von der Klägerin vorgebrachten Ausführungen zu § 18 Abs. 3 BImSchG im Urteil würdigen und die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen prüfen würde.
e. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass schon wegen der unstrittigen Verzögerung auf Grund eines Rechtsbehelfsverfahrens eine Verlängerung der Frist zu gewähren gewesen sei, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Einen solchen Automatismus zwischen einer Verzögerung infolge einer Rechtsbehelfseinlegung und der Fristverlängerung sieht § 18 Abs. 3 BImSchG nicht vor.
3. Die Klägerin trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Gefährdung des Gesetzeszwecks im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG angenommen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Festsetzung von Nebenbestimmungen zu einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, die wie hier allein dazu dienen, sicherzustellen, dass eine Anlage in der Zukunft nicht den Zweck des Gesetzes verletzt, sei rechtswidrig. Es hat weiter ausgeführt, dass die Frage, ob sich Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen zur Gewissheit verdichten oder aber gegebenenfalls entkräftet bzw. mittels Auflagen bewältigt werden können, nicht im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG, sondern in einem neuen immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sei. Andernfalls liefe dies auf die Verfestigung einer im Ausgangspunkt rechtswidrigen Fristverlängerung hinaus. In diesem Zusammenhang steht auch die von dem Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Berücksichtigung von Fehlern im Genehmigungsverfahren bei der Entscheidung über die Fristverlängerung.
Anders als die Klägerin meint steht die Bestandskraft des Bescheides vom 4. August 2016 der Annahme des Verwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Verlängerungsentscheidung nicht entgegen. Denn auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann rechtswidrig sein. Die dem Bescheid zugrunde liegende Erwägung des Beklagten, das Monitoring für einen Zeitraum von fünf Jahren sei für den Schutz der Kiefernwälder ausreichend, kann die von dem Verwaltungsgericht angenommene Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Fristverlängerung ebenfalls nicht in Frage stellen. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte von der Rechtmäßigkeit seiner eigenen Verlängerungsentscheidung ausging. Diese zu überprüfen ist Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Soweit die Klägerin schließlich einwendet, eine Gefährdung des Gesetzeszwecks sei ausgeschlossen, da die Abluftreinigungsanlage wenige Monate nach Fristablauf im Dezember 2021 installiert worden sei, ist dieses Vorbringen nicht von vornherein unerheblich. Maßgeblich für die Beurteilung der Gefährdung des Gesetzeszwecks sind nicht die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ablaufs der Erlöschensfrist, sondern die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 – juris Rn. 36). Welche Bedeutung der nachträglichen Installation der Abluftreinigungsanlage danach zukommt, bedarf angesichts der weiteren, die angegriffene Entscheidung selbstständig tragenden Erwägungen keiner Vertiefung.
II. Der Zulassungsantrag legt weiterhin nicht mit Erfolg dar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Mit der von der Klägerin im Wesentlichen vorgenommenen Bezugnahme auf ihr – nicht durchgreifendes – Vorbringen zum Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel zeigt sie nicht auf, dass die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 – OVG 4 N 61/20 – juris Rn. 17).
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Sache auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2026 – OVG 6 N 65/26 – juris Rn. 19).
Dies zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob wirtschaftlich-unternehmerische Gesichtspunkte als wichtiger Grund gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG ausscheiden, wenn es sich nicht um eine völlig außergewöhnliche Situation handelt, sondern – wie bei der Corona-Pandemie – um allgemeine, jeden Marktteilnehmer treffende Umstände, ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Rechtssatz – wie bereits ausgeführt – nicht aufgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass neben rechtlichen Hinderungsgründen auch unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Gesichtspunkte einen wichtigen Grund darstellen können. Hiervon ausgehend hat es unter Berücksichtigung des konkreten Vortrags der Klägerin das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint.
Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein wichtiger Grund gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG voraussetzt, dass die Vornahme der geforderten Handlung für den Betreiber während der gesamten Dauer der Frist nach § 18 Abs. 1 BImSchG unzumutbar war, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Wie dargestellt hat das Verwaltungsgericht auch einen solchen Rechtssatz nicht – auch nicht inzident – aufgestellt. Andernfalls hätte das Verwaltungsgericht nicht einzelne Abschnitte des Verlängerungszeitraums daraufhin überprüft, ob die geforderte Handlung in dem jeweiligen Abschnitt unzumutbar war. Darüber hinaus müsste für eine Entscheidungserheblichkeit – folgt man der klägerischen Auffassung – zumindest bei Fristablauf ein wichtiger Grund vorgelegen haben. Auch dies hat das Verwaltungsgericht jedoch verneint.
IV. Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Das Gericht hat wie bereits dargestellt weder seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt noch liegt ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör durch eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 bemisst sich die aus dem Antrag für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache mit 2,5 % der Investitionssumme der Abluftreinigungsanlage, die nach den unwidersprochenen Angaben im Klageverfahren ca. 2 Millionen Euro beträgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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