OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 23. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen Beschluss

Die Beteiligten sind Schwestern und streiten im Hinblick auf einen Teil des landwirtschaftlichen …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Siegburg vom 9. Dezember 1997 - 15 Lw 2/95 - teilweise abgeändert. Die Anträge zu 1) und 2) aus dem Schriftsatz vom 2. Juni 1995 werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden der Antragstellerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 321.948,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

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Die Beteiligten sind Schwestern und streiten im Hinblick auf einen Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes aus dem Nachlass ihres am 00.00.1994 verstorbenen Vaters W. T. um die Erbfolge. Streitgegenständlich sind nunmehr nur noch die in den Grundbüchern des Amtsgerichts Siegburg von U. Blatt N01 sowie des Amtsgerichts Königswinter von A. Blatt N02 und N03 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzungen nebst der zugehörigen Hofstelle in C., L.-straße. Die ursprünglich weitergehenden Streitigkeiten betreffend weiteren landwirtschaftlichen Grundbesitz des Erblassers sind durch den insoweit nicht angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Siegburg vom 9. Dezember 1997 bestandskräftig erledigt.

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Von den noch streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzungen stand der im Grundbuch von A. Blatt N03 eingetragene Grundbesitz im Eigentum des Erblassers W. T.. Hinsichtlich des in den Grundbüchern von U. Blatt N01 und A. Blatt N02 eingetragenen Grundbesitzes war der Erblasser befreiter Vorerbe nach der am 00.00.1974 verstorbenen O. S.; Nacherben sind insoweit die beiden Verfahrensbeteiligten. Wegen der Einzelheiten der Eigentumsverhältnisse in vergangener Zeit wird auf die ausführliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Die noch streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzungen bewirtschaftete der Erblasser W. T. bis zum Jahre 1978. Nach dem Jahre 1978 wurden die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle überwiegend umgebaut und als gewerbliche Lager- oder Werkstatträume an Dritte vermietet. Das landwirtschaftliche Betriebsinventar wurde teilweise von der Antragstellerin und ihrem Ehemann übernommen und im Übrigen veräußert. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden an die Antragstellerin und deren Ehemann verpachtet, zunächst durch Vertrag vom 21. August 1978, zuletzt durch Vertrag vom 20. März 1992 bis zum 11. November 2020. Bewirtschaftet werden die Flächen von der nahegelegenen Hofstelle des Ehemannes der Antragstellerin. Im Wohnhaus der Hofstelle befinden sich zwei Wohnungen, wobei die eine von dem Sohn des Erblassers aus zweiter Ehe, die andere von der zweiten Ehefrau des Erblassers bis zu dessen Tod gemeinsam mit dem Erblasser bewohnt wurde und von ihr heute noch bewohnt wird.

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Hinsichtlich der im Grundbuch von U. Blatt N01 und A. Blatt N02 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundstücke gab der Erblasser W. T. im Jahre 1983 eine Hoferklärung ab, die im Jahre 1984 in den entsprechenden Grundbüchern eingetragen wurde. Bezüglich der von der Hoferklärung ausdrücklich ausgenommenen streitgegenständlichen Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von A. Blatt N03, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass auch diese landwirtschaftlichen Flächen von dem Erblasser W. T. bis 1978 von der Hofstelle L.-straße aus ebenfalls bewirtschaftet wurden.

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Der Erblasser W. T. ist am 00.00.1994 ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen verstorben; verschiedene von ihm verfolgte Ansätze, die Erbfolge insgesamt oder betreffend den streitgegenständlichen Hof zu regeln, sind ohne wirksames Ergebnis geblieben.

7

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 1995 beantragt festzustellen,

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1.

9

daß der in den Grundbüchern

11des AG Siegburg von U. Blatt N01,

12des AG Königswinter von A. Blatt N02,

13des AG Königswinter von A. Blatt N03,

14des AG Königswinter von X. Blatt N04,

15des AG Königswinter von A. Blatt N05,

16des AG Königswinter von R. Blatt N06,

17des AG Siegburg von M. Blatt N07,

18des AG Siegburg von E. Blatt N08,

19des AG Siegburg von J. Blatt N09,

20des AG Siegburg von J. Blatt N10

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mit dem ½ Miteigentumsanteil des Erblassers eingetragene landwirtschaftliche Betrieb im Zeitpunkt des Todes des Erblassers W. T. am 00.00.1994 ein Hof im Sinne der Höfeordnung war,

22

2.

23

daß die Antragstellerin nach dem Erblasser W. T. Hoferbin geworden ist.

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Die Antragsgegnerin hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

26

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 9. Dezember 1997 unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge festgestellt, dass der in den Grundbüchern von U. Blatt N01 sowie A. Blatt N02 und N03 eingetragene Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes des Herrn W. T. am 00.00.1994 ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, und dass die Antragstellerin nach dem Erblasser W. T. Hoferbin geworden ist.

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Gegen diesen ihr am 6. Januar 1998 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 16. Januar 1998 sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, aufgrund der gegebenen Umstände habe zum Zeitpunkt des Erbfalles kein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen. Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 2. Juni 1995 (Bl. 56 d. A.) zurückzuweisen, soweit dies nicht bereits durch den angefochtenen Beschluss geschehen ist.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, zum Zeitpunkt des Erbfalles hätten die Voraussetzungen eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Höfeordnung vorgelegen und habe damit ein Hof bestanden, der im Wege der gesetzlichen Hoferbenordnung auf sie übergegangen sei.

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Der Senat hat gemäß Beschluss vom 9. Februar 1999 Beweis erhoben über die Frage, ob zum Todeszeitpunkt des Vaters der Beteiligten die streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzungen geeignet waren, unter den gegebenen Voraussetzungen eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes zu ermöglichen und auf Dauer zu gewährleisten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen F. vom 7. September 1999, welches Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 23. November 1999 war. Wegen aller übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 22 Abs. 1 LwVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 HöfeO statthaft, formell ordnungsgemäß eingelegt und somit zulässig.

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zwar sind die von der Antragstellerin erhobenen Feststellungsanträge zulässig. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 Buchstabe a und g der HöfeVfO, wonach das Landwirtschaftsgericht zur Feststellung angerufen werden kann, ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorgelegen hat und wer nach dem Tod des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist. Die nunmehr im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Feststellungsanträge der Antragstellerin sind jedoch nicht begründet, weshalb sich die gegen den entsprechenden Beschluss des Landwirtschaftsgericht gerichtete Beschwerde als begründet erweist.

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Zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, dass es sich bei dem nunmehr noch in Rede stehenden Grundbesitz bereits zur Zeit des Erbfalles am 7. Dezember 1994 nicht mehr um einen Hof im Sinne der HöfeO gehandelt hat. Ohne Bedeutung für die Beurteilung dieser Frage ist, dass hinsichtlich zwei der Grundbesitzungen (Grundbuch von U. Blatt N01 und A. Blatt N02) ein Hofvermerk grundbuchlich eingetragen ist, da diese Eintragungen dem Verlust der Hofeigenschaft nicht entgegenstehen. Denn die Hofeigenschaft entfällt unabhängig von solchen Eintragungen im Grundbuch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 HöfeO auch und vor allem dann, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der HöfeO mehr vorhanden ist (vgl. dazu grundlegend BGH AgrarR 1995, 235 ff). Dahinstehen kann somit, ob die von dem Erblasser im Jahre 1983 abgegebene Hoferklärung wirksam war, obwohl der Erblasser teilweise nur die Stellung eines Vorerben innehatte und ein Teil der von ihm von der Hofstelle aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Besitzungen von dem Hofvermerk ausdrücklich ausgenommen war (vgl. dazu BGH AgrarR 1992, 78; AgrarR 1989, 1222).

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Die Hofeigenschaft des noch streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzes war vorliegend bezogen auf den relevanten Zeitpunkt des Erbfalls am 00.00.1994 entfallen und lässt sich daher nicht feststellen. Hof ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 HöfeO eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Von einer landwirtschaftlichen Besitzung in diesem Sinne kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke nebst Hofstelle hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit besteht (BGH AgrarR 1995 a.a.O. S. 236; BGH NJW 1982, 2665, 2667). Ob zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine derartige Betriebseinheit noch bestand, ist Gegenstand tatrichterlicher Würdigung (BGH AgrarR a.a.O.) am Maßstab realistischer und lebensnaher Betrachtungsweise (BVerfG AgrarR 1985, 12, 14).

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Dahinstehen kann, ob bereits die endgültige Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser im Jahre 1978 und die von ihm in der Folgezeit eingeleiteten Maßnahmen auch eine endgültige Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit herbeiführten. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Erbfalls am 00.00.1994 war eine solche wirtschaftliche Betriebseinheit, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke und die Hofstelle durch die organisierende Tätigkeit eines Betriebsinhabers zusammengefasst sind, nicht mehr vorhanden. Zu diesem allein entscheidenden Zeitpunkt war der Hof seit der Betriebsaufgabe durch den Erblasser seit etwa 16 Jahren nicht mehr als solcher bewirtschaftet worden. Die landwirtschaftlichen Grundflächen waren langfristig an einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, zum Zeitpunkt des Erbfalles noch für weitere 26 Jahre. Die Wirtschaftsgebäude hatten nach Demontage der landwirtschaftlichen Einrichtungen und Umbau eine Nutzungsänderung erfahren und waren gewerblich an Dritte vermietet. Landwirtschaftliches Inventar war nahezu nicht mehr vorhanden oder hatte jedenfalls keinen wirtschaftlichen Nutzwert mehr. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls noch eine wirtschaftlich und organisatorisch zusammenhängende landwirtschaftliche Einheit im Sinne einer Betriebseinheit vorhanden war.

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Nichts anderes gilt dann, geht man trotz der vorgenannten Umstände zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass es sich bei der Betriebsaufgabe im Jahre 1978 und der Entwicklung der Gegebenheiten in der Folgezeit nur um eine vorübergehende Stilllegung des Hofes handelte. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung könnte nämlich auch dann nur angenommen werden, wenn ungeachtet der vorgenannten, für die Aufgabe der Betriebseinheit sprechenden Umstände eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit den landwirtschaftlichen Besitzungen herbeigeführt und die Bewirtschaftung des Hofes wieder aufgenommen werden könnte. Dabei mag dahinstehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass aufgrund der langfristigen Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen im Ergebnis allein der Antragstellerin (und ihrem Ehemann) eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung möglich wäre, da sie (gemeinsam mit ihrem Ehemann) als Pächterin über die Nutzungsmöglichkeiten betreffend diese Flächen verfügt. Denn selbst dann, wenn man zugunsten der Antragstellerin auf dieser Grundlage von einer möglichen Wiederherstellung der wirtschaftlichen Betriebseinheit des Hofes ausgeht, kommt eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung aus anderen, nämlich betriebswirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht.

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Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass ein “Wiederanspannen” des Hofes nur dann als Wiederaufnahme der Bewirtschaftung nach vorübergehender Stilllegung angesehen werden kann, wenn aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine weitere Betriebsfortführung sinnvoll erscheint und der erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen. Es geht um die Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit und diese muss dann auch folgerichtig vor allem unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGH AgrarR 1995 a.a.O., S. 237). Für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 HöfeO bedeutet das, dass die Hofeigenschaft wegen Fortfalls der landwirtschaftlichen Betriebseinheit dann entfallen ist, wenn ein vernünftiger Landwirt von der Wiederinbetriebnahme des Hofes Abstand nehmen würde (Niewerth AgrarR 1999, 201, 203).

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Eine solche auf Dauer betriebswirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Hofes lässt sich nach der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht feststellen. Der von dem Senat beauftragte Sachverständige F. hat sich in dem von ihm erstellten Gutachten nach Besichtigung der Örtlichkeiten und Heranziehung sämtlicher erforderlicher Unterlagen sehr eingehend und umfänglich mit der Frage der Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Danach steht fest, dass eine Wiederaufnahme und Fortführung des Hofbetriebs als landwirtschaftlicher Betrieb unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist.

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Der Sachverständige hat zunächst sämtliche Nutzungsformen und Produktionsverfahren in Betracht gezogen und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Betrieb auf eine Flächennutzung durch Dauer- oder Sonderkulturen in keiner Weise eingerichtet ist. Hinsichtlich der üblichen Produktionsverfahren der Tierhaltung, des Marktfrucht- und Futterbaus hat er verschiedene Betriebskonzeptionen schon aus grundsätzlichen und nachvollziehbaren Erwägungen, denen der Senat folgt, ausgeschieden; insoweit wird auf Blatt 42 ff. des Gutachtens Bezug genommen. Drei danach verbleibende Möglichkeiten der Betriebsaufnahme hat der Sachverständige näher untersucht und dezidiert betriebswirtschaftlich beurteilt und berechnet. Bei zwei dieser geprüften Möglichkeiten (Mastbullenzucht und Zuchtsauen mit Ferkelaufzucht) ist festzustellen, dass eine Betriebsaufnahme mit diesen Alternativen auf Dauer nicht rentabel ist und daher aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht in Betracht kommt. Die von dem Sachverständigen angestellten Berechnungen wurden von den Beteiligten nicht angegriffen und können daher der Beurteilung zu Grunde gelegt werden; eine Betriebsaufnahme scheidet insoweit aus.

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Soweit die Antragstellerin teilweise schriftsätzlich, teilweise in der mündlichen Verhandlung in anderer Hinsicht einzelne Gesichtspunkte des Sachverständigengutachtens insoweit in Frage gestellt hat, gibt dies dem Senat, auch im Rahmen der Amtsermittlung, keinen Anlass, den Sachverständigen hierzu ergänzend - was auch nicht beantragt wurde - anzuhören und weitere Sachaufklärung zu betreiben. Die weiteren von der Antragstellerin angeführten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere Erdbeer- und Baumschulkulturen, werden von ihr nämlich unsubstantiiert und ohne jeden Bezug zum konkreten Hof in den Raum gestellt. Angesichts der umfangreichen Ausführungen in dem Gutachten ergibt sich daraus kein Anhalt für eine weitere Sachaufklärung. Zumindest hätte es der Antragstellerin insoweit oblegen, selbst wenigstens ein schlüssiges Konzept betreffend andere Nutzungsmöglichkeiten darzulegen, wenn nicht gar angesichts des vom Senat eingeholten umfangreichen Gutachtens durch ein anderweitiges privates Sachverständigengutachten Anlass für weitere Sachaufklärung zu bieten.

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Soweit die Antragstellerin rügt, der Sachverständige habe bei seiner Beurteilung allein die zum Betrieb gehörenden Flächen berücksichtigt, dringt sie damit nicht durch. Unberücksichtigt zu bleiben haben weitere im Eigentum der Antragstellerin stehende oder zu pachtende Flächen, da es allein auf die wirtschaftliche Betriebseinheit des streitgegenständlichen Hofs ankommt. Gleiches gilt für den angesprochenen Erwerb bestimmter Produktionsquoten oder den Verkauf von Güllemengen bei der Tierproduktion an andere Landwirte, da es nur auf die eigene konkrete betriebliche Situation des hier in Frage stehenden Hofs ankommt. Bei den von der Antragstellerin angesprochenen Erwerben oder Verkäufen handelt es sich nur um Chancen oder Hoffnungen, über entsprechende tatsächliche Möglichkeiten verfügte der Hof zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht.

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Bejaht hat der Sachverständige die dauerhafte Rentabilität für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebs in Form einer Pensionspferdehaltung (30 Pferdeboxen zur Vermietung) nebst ergänzendem Anbau von Getreide und Kartoffeln. Eine solche Betriebskonzeption muss allerdings aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben, denn dabei würde es sich nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung handeln.

46

Unter Landwirtschaft verstanden wird die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, wobei die Bodennutzung die wesentliche Grundlage und nicht nur ein untergeordneter Wirtschaftsfaktor bei der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sein muss (vgl. die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 GrdstVG, die auch im Rahmen der HöfeO allgemein zugrunde gelegt wird - Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rdn 3; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery HöfeO, 9. Aufl., § 1 Rdn 4). In diesem Sinne aber ist die Pensionspferdehaltung nicht als Landwirtschaft anzusehen, wenn sie nicht ganz oder jedenfalls überwiegend aus den Bodenerzeugnissen des Betriebs ermöglicht wird (vgl. BGH AgrarR 1996, 56, 57; OLG Celle OLGR 1996, 167, 168; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo a.a.O., § 1 Rdn 10). Die beiden vorgenannten Entscheidungen sind zwar zu Fragen des Grundstücksverkehrsgesetzes ergangen. Sowohl das Grundstücksverkehrsgesetz als auch die Höfeordnung verfolgen jedoch gleichartige, eng miteinander verzahnte Ziele und dienen dem selben Schutzzweck, nämlich der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe. Der Begriff der Landwirtschaft wird im Rahmen beider Gesetze im Wesentlichen synonym gebraucht, weshalb sich eine Differenzierung bezogen auf die vorliegende Fragestellung betreffend die Höfeordnung verbietet.

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Eine Pensionspferdehaltung kann daher allenfalls dann als Landwirtschaft angesehen werden, wenn sie ganz oder jedenfalls überwiegend auf einer Futtergrundlage aus den eigenen Erzeugnissen des Betriebs erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ausweislich des Sachverständigengutachtens sind betreffend die dort für rentabel gehaltene Pensionspferdehaltung die Eigenfutterkosten mit einem Betrag von 3.288,69 DM zu bewerten, wohingegen der zugekaufte Futteranteil mit einem Wert von 17.415,00 DM ins Gewicht fällt. Von den gesamten Futterkosten in Höhe von 20.703,69 DM würde somit lediglich ein Anteil von ca. 15 % selbst erwirtschaftet, das restliche Futter hingegen hinzugekauft. Schon von daher kann die von dem Sachverständigen angeführte Pensionspferdehaltung nicht als Landwirtschaft angesehen werden.

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Es kommt hinzu, dass auch das Gesamtbetriebsergebnis nach den Berechnungen des Sachverständigen im Wesentlichen auf der Pensionspferdehaltung beruhen würde, die mit einem Deckungsbeitrag von 105.150,00 DM zum wirtschaftlichen Ergebnis beitragen würde. Das Betriebsergebnis der ergänzenden Pflanzenproduktion durch Winterweizen, Wintergerste und Kartoffeln ergäbe hingegen lediglich einen Deckungsbeitrag von 21.118,68 DM, woraus sich erschließt, dass die Bodennutzung als für die Frage der Landwirtschaft entscheidendes Element eben nicht wirtschaftliche Grundlage des Betriebes, sondern nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Auch würde die Tierhaltung vorliegend nicht der Produktion tierischer Erzeugnisse dienen; bei der Pferdepensionshaltung stehen die gehaltenen Tiere nicht einmal im Eigentum des Betriebsinhabers. Es handelt sich dabei vielmehr um eine betriebliche Nutzung durch Vermietung/Verpachtung mit weiteren Elementen sui generis, wodurch das Gepräge als Gewerbebetrieb eindeutig überwiegt.

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Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass gemäß § 201 BauGB die Pensionstierhaltung jedenfalls im Sinne des Baugesetzbuchs als Landwirtschaft anzusehen sei, kann dahinstehen, ob die völlig anders gelagerte Zielsetzung des Baugesetzbuchs überhaupt Einfluss bei der Beurteilung der Frage, ob Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung vorliegt, haben kann. Denn schon nach dem Gesetzestext des § 201 BauGB ist die Pensionstierhaltung auch im Sinne dieses Gesetzes nur dann Landwirtschaft, wenn sie überwiegend auf eigener Futtergrundlage erfolgt, was vorliegend aber eben nicht der Fall wäre. Auch aus den von der Antragstellerin insoweit vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass Pensionstierhaltung gerade auch im Sinne des Baugesetzbuchs keine Landwirtschaft darstellt, wenn das Futter überwiegend zugekauft wird.

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Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass eine Wiederaufnahme des Hofbetriebs durch Pensionspferdehaltung keine Landwirtschaft darstellen würde, weshalb diese Alternative bei Beurteilung der Frage, ob ein Wiederanspannen des Hofes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten in Betracht kommt, unberücksichtigt bleiben muss. Da anderweitige, betriebswirtschaftlich sinnvolle Alternativen nicht erkennbar sind, lässt sich nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers wenigstens noch eine potentielle landwirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden war, so dass die Hoffähigkeit bezogen auf diesen Zeitpunkt zu verneinen ist.

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Dem Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu folgen. Der Senat sieht die Frage, ob die Pensionspferdehaltung ohne eigene Futtergrundlage Landwirtschaft darstellt, durch die genannten Entscheidungen als höchstrichterlich geklärt an. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine an den Gegebenheiten des Einzelfalls orientierte Entscheidung, der eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu kommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG. Die auf § 34 Abs. 2 LwVG, §§ 19 a, 20 b HöfeVfO, § 19 Abs. 4 KostO beruhende Geschäftswertfestsetzung bestimmt sich nach dem vierfachen Einheitswert des im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes, der sich ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 10. Juni 1998 (Blatt 287 d. A.) auf insgesamt 80.487,00 DM berechnet.

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III.

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Rechtsmittelbelehrung

55

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. Sie können gleichwohl Rechtsbeschwerde einlegen,

56

a) wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren obersten Gerichtshofes für die britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss auf dieser Abweichung beruht oder

57

b) soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt.

58

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt. Sie kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden und ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Diese Begründungsfrist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde.