Es wird an der im Beschluß vom 23.8.1985 L 7 Ar 194/85 e.A. vertretenen Auffassung festgehalten, daß in …
Sozialrecht
Leitsatz
Es wird an der im Beschluß vom 23.8.1985 L 7 Ar 194/85 e.A. vertretenen Auffassung festgehalten, daß in entsprechender Anwendung von § 97 Abs 2 S 4 SGG die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung der Aussetzung einer Vollziehung von Erstattungsbescheiden nach § 128 AFG nicht zulässig ist. Hierfür spricht auch, daß der nach § 128 AFG erlassene Erstattungsbescheid nicht nur eine verfahrensrechtliche Situation, sondern auch eine materiell-rechtliche Interessenlage herbeiführt, die ihn den von § 97 Abs 2 S 4 SGG ausdrücklich erfaßten Verwaltungsakten ähnlich erscheinen läßt.