EuGH Generalanwalt D. Spielmann Schlussanträge

Verbraucherschutz – Verbraucherkredit

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Richtlinie 2008/48/EG – Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts – Art. 8 Abs. 1 und Art. 23 – Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers – Nationale Regelung, die es dem Vollstreckungsgericht nicht gestattet, die Einhaltung dieser Verpflichtung von Amts wegen zu prüfen – Fehlende Möglichkeit, die vom nationalen Recht vorgesehene Sanktion zu verhängen

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

Einleitung

1

In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof vom Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik) um Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und von Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ersucht(2).

2

Dieses Ersuchen gibt dem Gerichtshof Gelegenheit dazu, zu prüfen, ob der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung sowie der sich daraus ergebenden Rechtsprechung der nationalen Gerichte entgegensteht, die es dem Vollstreckungsgericht nicht gestatten, die Einhaltung einer sich aus dem Verbraucherrecht ergebenden Verpflichtung von Amts wegen zu prüfen, wenn schon das Gericht, das in dem dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Verfahren entschieden hat, befugt war, eine solche Prüfung von Amts wegen vorzunehmen, dies aber nicht getan hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 26 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(26) Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. … Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten. … Kreditgeber [sollten] dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte heranziehen dürfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten könnten den Kreditgebern geeignete Anweisungen erteilen und Leitlinien vorgeben. Auch die Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

…

(47) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

4

Art. 8 („Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“

5

Art. 23 („Sanktionen“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Slowakisches Recht

6

§ 7 Abs. 1 des Zákon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 vom 9. März 2010 über Verbraucherkredite und andere Kredite und Darlehen an Verbraucher und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze) bestimmte in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 129/2010):

„Vor Abschluss des Verbraucherkreditvertrags oder einer Änderung [dieses Vertrags], die in einer Erhöhung des Betrags des Verbraucherkredits besteht, hat der Kreditgeber die Fähigkeit des Verbrauchers, den Verbraucherkredit zurückzuzahlen, mit professioneller Sorgfalt zu prüfen, wobei er insbesondere die Laufzeit des Verbraucherkredits, die Höhe des Verbraucherkredits, das Einkommen des Verbrauchers und gegebenenfalls den Zweck des Verbraucherkredits berücksichtigt.“

7

§ 11 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt:

„Hat der Kreditgeber die berufliche Sorgfalt nach § 7 Abs. 1 nicht walten lassen, so ist er nicht berechtigt, vom Verbraucher die Rückzahlung des Verbraucherkredits auf einmal zu verlangen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten nach § 7 Abs. 1 gilt der Kredit als zins- und kostenfrei. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten nach § 7 Abs. 1 gilt eine Beurteilung der Kreditrückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber, ohne dass [der Kreditgeber] Angaben über das Einkommen, die Ausgaben und die Familienverhältnisse des Verbrauchers einholt oder Daten aus der in Frage kommenden Datenbank oder dem entsprechenden Register zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers heranzieht. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten nach § 7 Abs. 1 gilt auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 19 bis 42.“

Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

8

Am 25. Mai 2017 schloss OC (im Folgenden: Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens oder Verbraucherin) einen Kreditvertrag mit einer slowakischen Bank. Nach diesem Vertrag gewährte die Bank der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens einen Verbraucherkredit in Höhe von 20 000 Euro. Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens verpflichtete sich, diesen Kredit in 96 monatlichen Raten zu je 343,77 Euro, insgesamt also 30 000,70 Euro, zurückzuzahlen. Die vorliegende Rechtssache gibt keinen Aufschluss darüber, ob die Bank das Einkommen und die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens verglichen hat, um deren Kreditwürdigkeit und damit ihre Fähigkeit zur Rückzahlung des Darlehens zu prüfen.

9

Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens zahlte den Betrag von 9 736,37 Euro zurück. Am 1. Dezember 2020 stellte die Bank aufgrund eines Zahlungsverzugs der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens sämtliche künftigen Raten vorzeitig fällig und trat die Forderung mit Vereinbarung vom 23. März 2021 an die nunmehrige Gläubigerin – die Gesellschaft KRUK Česká a Slovenská republika s.r.o. (im Folgenden: KRUK) – ab.

10

KRUK verklagte beim Okresný súd Považská Bystrica (Bezirksgericht Považská Bystrica, Slowakei) die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens auf Zahlung der im Kreditvertrag vorgesehenen Beträge. Das genannte Bezirksgericht verurteilte die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens mit Urteil vom 26. Januar 2022, KRUK den restlichen Kreditbetrag zuzüglich Verfahrenskosten, Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Anwaltskosten und Nebenforderungen zu zahlen (im Folgenden: Vollstreckungstitel).

11

Am 13. Juli 2022 beantragte KRUK beim Okresný súd Banská Bystrica (Bezirksgericht Banská Bystrica, Slowakei, im Folgenden: Vollstreckungsgericht) die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel. Am 28. Juli 2022 erteilte das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung.

12

Am 10. Februar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens beim Gerichtsvollzieher die Aussetzung der Vollstreckung und trug hierzu vor, der Okresný súd Považská Bystrica (Bezirksgericht Považská Bystrica) habe in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 nicht geprüft, ob der ursprüngliche Kreditgeber seiner in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Pflicht nachgekommen sei, die Kreditwürdigkeit der Verbraucherin zu prüfen.

13

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wies der oberste Gerichtsbeamte(3) diesen Aussetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass es ihm im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nicht gestattet sei, die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels zu überprüfen. Der mit einem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung befasste Vollstreckungsrichter wies diesen Rechtsbehelf mit Beschluss vom 26. August 2024 zurück und führte zur Begründung aus, dass Vollstreckungstitel im Stadium der Vollstreckung keiner materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen würden.

14

Daraufhin legte die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht Verfassungsbeschwerde ein und machte geltend, der Okresný súd Považská Bystrica (Bezirksgericht Považská Bystrica) habe in dem Verfahren, das zum Erlass des Vollstreckungstitels geführt habe, nicht geprüft, ob die Verpflichtungen eingehalten worden seien, die dem ursprünglichen Kreditgeber nach § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 129/2010 sowie gemäß Art. 8 der Richtlinie 2008/48 oblägen.

15

Das vorlegende Gericht hegt im Hinblick auf die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48 Zweifel an der Rechtmäßigkeit nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Rechtsprechung, die es dem Vollstreckungsgericht zum einen nicht gestatten, zu prüfen, ob der Kreditgeber gegen seine Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verstoßen habe, und es ihm zum anderen nicht erlauben, gegen den Kreditgeber die im nationalen Recht zur Umsetzung von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Sanktion zu verhängen.

16

Unter diesen Umständen hat der Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung und der sich daraus ergebenden Rechtsprechung der nationalen Gerichte entgegenstehen, die es nicht zulassen, dass im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen geprüft wird, ob ein Kreditgeber gegen die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers verstoßen hat, und es nicht zulassen, dass gegen einen Kreditgeber, der einem nicht kreditwürdigen Verbraucher einen Kredit gewährt hat, die Sanktion des Verlusts von Zinsansprüchen verhängt wird?

17

Die slowakische, die italienische und die finnische Regierung, die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner des Ausgangsverfahrens sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

Würdigung

18

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 und Art. 23 der Richtlinie 2008/48 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung und der sich daraus ergebenden Rechtsprechung der nationalen Gerichte entgegenstehen, die es dem Vollstreckungsgericht nicht gestatten, von Amts wegen zu prüfen, ob der Kreditgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen, und, falls gegen diese Verpflichtung verstoßen worden sein sollte, die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

19

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst auf die Frage eingehen, ob ein nationales Gericht gehalten ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob der Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 entsprochen wurde. Sodann werde ich auf die Grundsätze verweisen, die die Rechtsprechung in Bezug darauf, wie eine derartige Verpflichtung auf nationaler Ebene umzusetzen ist, herausgearbeitet hat, und anschließend prüfen, inwieweit diese Grundsätze sich auf den von der Richtlinie 2008/48 geschaffenen Rahmen übertragen lassen. Abschließend werde ich diese Grundsätze auf die Gegebenheiten der vorliegenden Rechtssache zur Anwendung bringen.

Zur Verpflichtung des nationalen Gerichts, von Amts wegen zu prüfen, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 beachtet worden ist

20

Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die nationalen Gerichte von Amts wegen zu prüfen haben, ob bestimmte Vorschriften des Verbraucherschutzrechts der Union beachtet worden sind(4).

21

Nach ständiger Rechtsprechung beruht eine solche Schlussfolgerung auf zwei Erwägungen.

22

Die erste dieser Erwägungen betrifft Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, das dem Verbraucherschutz zugrunde liegt. Insoweit steht fest, dass das durch die Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können(5). Um den durch das Unionsrecht gewollten Schutz zu gewährleisten, kann das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden(6).

23

Die zweite dieser Erwägungen betrifft die Art der konkreten Bestimmung, deren Verletzung geltend gemacht wird. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die nationalen Gerichte nicht verpflichtet sind, einen Verstoß gegen jedwede Bestimmung auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes von Amts wegen zu prüfen. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob die Verpflichtung, die die fragliche Bestimmung dem Gewerbetreibenden auferlegt, für den Verbraucherschutz insofern von „grundlegender Bedeutung“ ist, als sie zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, das von dem Rechtsakt des Sekundärrechts verfolgt wird, zu dem sie gehört(7).

24

Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof bereits im Urteil OPR-Finance(8) Anlass dazu hatte, sich dazu zu äußern, ob das nationale Gericht von Amts wegen prüfen muss, ob die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Verpflichtung eingehalten wurde.

25

Nach dieser Bestimmung ist der Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrags verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender, gegebenenfalls beim Verbraucher eingeholter Informationen und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus einer in Frage kommenden Datenbank zu bewerten.

26

Nach Auffassung des Gerichtshofs dient die sich aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ergebende Verpflichtung einem doppelten Zweck: Nicht nur soll hierdurch dafür gesorgt werden, dass der Kreditgeber verantwortungsvoll handelt, und die Kreditvergabe an nicht kreditwürdige Verbraucher unterbunden werden(9), sondern diese Verpflichtung zielt auch darauf ab, die Verbraucher gegen die Risiken der Überschulung und Zahlungsunfähigkeit zu schützen. Was diesen zweitgenannten Zweck angeht, so hat der Gerichtshof betont, dass die vorvertragliche Pflicht des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zur Erreichung des Richtlinienziels beiträgt, für die Verbraucher ein hohes und vergleichbares Schutzniveau zu gewährleisten und gleichzeitig die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu fördern(10). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung eine nicht zu unterschätzende Gefahr besteht, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft(11).

27

Daraus hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass die fragliche Verpflichtung für den Schutz des Verbrauchers von derart grundlegender Bedeutung ist, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen ihre Einhaltung zu überprüfen, wenn es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt(12).

28

Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die in der in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehenen Modalitäten zur Umsetzung dieser Verpflichtung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Insoweit ist zunächst auf die einschlägige Rechtsprechung einzugehen.

Zur die Verfahrensmodalitäten für die Umsetzung der Pflicht zur Vornahme einer amtswegigen Prüfung betreffenden Rechtsprechung

29

Es ist daran zu erinnern, dass es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden(13). Die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich den Effektivitätsgrundsatz.

30

Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen gerichtlichen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. des Schutzes der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens, zu prüfen ist(14). Überdies hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das namentlich in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert. Dieser Schutz gilt u. a. für die Bestimmung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen(15).

31

Es ist zu betonen, dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach dazu geäußert hat, ob mit dem Effektivitätsgrundsatz nationale Regelungen in Einklang stehen, die es im Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht erlauben, von Amts wegen im Hinblick auf die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher zu prüfen(16).

32

Eine solche Rechtsprechungslinie wird im Folgenden dargestellt.

33

Im Urteil Finanmadrid EFC(17) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein wirksamer Schutz der Verbraucherrechte nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln vorsehen, dass die im Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klauseln im Rahmen eines Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen durch ein Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden. Insoweit hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine nationale Regelung in dem Fall, dass keine amtswegige Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Stadium der Vollstreckung des Mahnbescheids vorgesehen ist, geeignet ist, die Wirksamkeit des Verbraucherschutzes zu beeinträchtigen, sofern diese Regelung nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Überprüfung vorsieht oder – wenn eine solche Überprüfung nur im Stadium des Einspruchs gegen den Mahnbescheid vorgesehen ist – sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt(18).

34

Im Urteil Banco Primus(19) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, die es dem nationalen Gericht untersagt, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden wurde. Allerdings hat der Gerichtshof klargestellt, dass dann, wenn die etwaige Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Vertragsklauseln bei der Prüfung des streitigen Vertrags, in deren Nachgang diese Entscheidung ergangen ist, nicht beurteilt worden ist, nach der genannten Richtlinie ein mit einem späteren Rechtsbehelf befasstes Gericht diese Klauseln prüfen darf.

35

Die Urteile Ibercaja Banco(20) und SPV Project folgen dieser Rechtsprechung.

36

Im Urteil Ibercaja Banco hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine nationale Regelung insofern im Licht des Effektivitätsgrundsatzes gegen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 verstößt, als sie in Anbetracht der Rechtskraft weder dem für die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek zuständigen Gericht erlaubt, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu prüfen, noch dem Verbraucher erlaubt, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln selbst geltend zu machen. Tatsächlich hatte zwar das Gericht, das die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattete, die fraglichen Klauseln von Amts wegen geprüft; indessen enthielt die Entscheidung, mit der diese Zwangsvollstreckung gestattet wurde, keine – selbst keine summarische – Begründung, anhand deren das Vorliegen einer solchen Prüfung festgestellt werden könnte.

37

In der Rechtssache, die dem Urteil SPV Project zugrunde lag, hatte der Gerichtshof eine Regelung zu prüfen, die es untersagte, von Amts wegen im Stadium der Vollstreckung die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, auf denen ein Mahnbescheid beruhte, zu prüfen, weil eine solche Prüfung als durchgeführt und als selbst dann von der Rechtskraft erfasst gelte, wenn die Entscheidung, mit der der Mahnbescheid erlassen worden sei, insoweit keine Begründung enthalte. In seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass es das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gebietet, dass das Vollstreckungsgericht – auch erstmals – beurteilen darf, ob solche Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind(21). Im Urteil Getin Noble Bank u. a. (Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln von Amts wegen) hat der Gerichtshof sodann klargestellt, dass dies erst recht dann gelten muss, wenn eine von Amts wegen erfolgte Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags nicht als durchgeführt gilt(22).

38

Um ein vergleichbares Verbot ging es in der Rechtssache, in der das Urteil Investcapital ergangen ist, und zwar aufgrund eines Präklusionsmechanismus, der einer erneuten Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln entgegensteht, wenn eine solche Kontrolle gerichtlich bereits im Stadium des Mahnverfahrens durchgeführt worden ist. Der Gerichtshof hat indessen in seinem Urteil entschieden, dass der Effektivitätsgrundsatz einem solchen Verbot nicht entgegensteht, wenn in der im Stadium des Mahnverfahrens ergangenen Entscheidung – wenn auch summarisch – die Gründe dargelegt werden, aus denen die fraglichen Klauseln nicht als missbräuchlich gelten, und darauf hingewiesen wird, dass es dem Verbraucher verwehrt ist, die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in einem späteren Stadium geltend zu machen, wenn die im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht fristgemäß eingelegt werden(23).

39

Die slowakische und die italienischen Regierung tragen vor, dieser Rechtsprechungslinie sei zu entnehmen, dass es keinen Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz darstelle, wenn die fragliche nationale Regelung es dem Gericht im Rahmen des zum Erlass eines Vollstreckungstitels führenden Verfahrens ermögliche, zu prüfen, ob eine Verpflichtung wie die in Art. 8 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene eingehalten worden sei, selbst wenn das Vollstreckungsgericht in einem späteren Stadium nicht befugt sei, diesen Titel erneut materiell-rechtlich zu prüfen(24).

40

Diesen Standpunkt vermag ich nicht zu teilen.

41

Ich bin nämlich der Ansicht, dass sich die von diesen Regierungen befürwortete Auslegung nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs herleiten lässt.

42

Aus dem Urteil Finanmadrid und der späteren Rechtsprechung ergibt sich eindeutig, dass die Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass die nationale Regelung eine gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln im Stadium des Verfahrens ermöglicht, das zur Erteilung des Vollstreckungstitels geführt hat. Denn eine solche Möglichkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung, um die Wirksamkeit des den Verbrauchern durch das Unionsrecht gewährten Schutzes zu gewährleisten.

43

Ich verweise insoweit darauf, dass der Gerichtshof seitdem beständig in Bezug auf die Prämissen seiner rechtlichen Argumentation betont hat, dass sich ohne „wirksame“ Überprüfung einer etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln die Wahrung der Verbraucherrechte nicht gewährleisten lässt. Nach Auffassung des Gerichtshofs folgt daraus, dass die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Bedingungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine als missbräuchlich geltende Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem „Wesensgehalt“ beeinträchtigen dürfen(25).

44

Dieser Grundsatz wird im Urteil Ibercaja Banco veranschaulicht. Der Gerichtshof hat dort zwar anerkannt, dass der Verbraucherschutz seiner Art nach nicht schrankenlos ist und er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, die nationalen Vorschriften über die Rechtskraft unangewendet zu lassen. Er hat jedoch entschieden, dass eine Kontrolle nicht als wirksam angesehen werden kann, wenn gerichtlichen Entscheidungen Rechtskraft zuerkannt wird, ohne dass sich aus deren Begründung ergibt, dass tatsächlich eine Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln durchgeführt worden ist(26). Eine solche Erstreckung der Rechtskraft hätte nämlich zur Folge, dass Situationen erfasst würden, in denen im gesamten nationalen Verfahren keine Kontrolle der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln vorgenommen werden konnte.

45

Zusammenfassend zeigt das Erfordernis einer Begründung, aus der sich die von einem Gericht von Amts wegen ausgeübte Kontrolle ergibt, dass es nicht ausreichen kann, wenn im nationalen Recht die Befugnis zur Vornahme einer solchen Kontrolle lediglich eingeräumt wird. Darüber hinaus muss diese Befugnis tatsächlich ausgeübt worden sein, und die gerichtliche Entscheidung muss es ermöglichen, ihre Ausübung festzustellen.

46

In ihren schriftlichen Erklärungen spricht sich die italienische Regierung für eine restriktivere Auslegung der soeben erörterten Rechtsprechung aus. Dem Vollstreckungsgericht eine Befugnis zuzuerkennen, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags zu prüfen, lasse sich nur dann rechtfertigen, wenn das Verfahren, das zum Erlass des Vollstreckungstitels geführt habe, wegen seines vereinfachten Charakters keine Kontrolle ermöglicht habe.

47

Meines Erachtens kann zwar der vereinfachte Charakter des Verfahrens das Fehlen einer solchen Kontrolle erkennen lassen, doch kann der bloße Umstand, dass eine nationale Regelung dies erlaubt, in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dafür ausreichen, um die Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes nachzuweisen. Nach meinem Dafürhalten muss eine nationale Regelung nämlich, um in Einklang mit diesem Grundsatz zu stehen, derart ausgestaltet sein, dass der Verbraucher jedenfalls, um die Formulierung des Gerichtshofs aufzugreifen(27), die „Gewähr“ dafür hat, dass zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens gerichtlich geprüft wird, ob die betreffenden Vorschriften des Verbraucherrechts beachtet wurden(28).

48

Außerdem führt die von der italienischen Regierung vertretene Auslegung im Wesentlichen dazu, dass der dem Verbraucher gewährte Schutz von der Beteiligung des Verbrauchers an dem Verfahren, das zum Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sowie von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die diesen Titel bildende Entscheidung abhängig gemacht wird. Der Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass „die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes … nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen“(29), doch stellt die Rechtsprechung meines Erachtens auf ein höheres Verbraucherschutzniveau und mithin auf ein deutlich restriktiveres Verständnis der Untätigkeit des Verbrauchers ab als dasjenige, das dieser Auslegung der italienischen Regierung zugrunde liegt.

49

Wie sich aus den Urteilen Ibercaja Banco und Investcapital ergibt, ist eine nationale Regelung, die jede Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln durch das Vollstreckungsgericht ausschließt, nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, wenn in der Entscheidung, mit der die Vollstreckung gestattet wird, hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Klauseln nicht missbräuchlich sind. In dieser Entscheidung muss auch klar darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher endgültig die Möglichkeit genommen wird, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu berufen, wenn innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist kein Rechtsbehelf eingelegt wird(30). Ohne eine solche Begründung und einen solchen Hinweis wäre der Verbraucher nicht in der Lage, in voller Sachkenntnis zu beurteilen, ob es zweckmäßig sei, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Unter diesen Umständen könnte ihm dann keine Untätigkeit vorgeworfen werden.

50

Der Umstand allein, dass sich der Verbraucher am Erkenntnisverfahren nicht beteiligt hat, kann überdies weder die von der italienischen Regierung vertretene Auslegung rechtfertigen noch dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz einbüßt, den ihm das Unionsrecht verleiht(31).

Zur Möglichkeit der Übertragung dieser Rechtsprechung auf Verstöße gegen Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48

51

In ihren schriftlichen Erklärungen macht die slowakische Regierung geltend, dass die bisher analysierte Rechtsprechung sich nicht auf Sachlagen übertragen lasse, die durch einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 23 der Richtlinie 2008/48 gekennzeichnet seien. Diese Bestimmungen unterschieden sich von Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 sowohl ihrer Art nach als auch im Hinblick auf die von ihnen verfolgten Ziele. Daher ließen sich die vom Gerichtshof bei der Auslegung der letztgenannten Vorschriften herausgearbeiteten Grundsätze nicht entsprechend für Art. 8 Abs. 1 und Art. 23 der Richtlinie 2008/48 fruchtbar machen.

52

Die von dieser Regierung vertretene Auffassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Während nach Art. 6 der Richtlinie 93/13 missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich seien, verpflichte Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 die Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass eine Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten eingehalten werde, das darin bestehe, dass der Kreditgeber im Vorfeld die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bewerte. Diese Bestimmung berühre somit nicht unmittelbar den Inhalt der zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher vereinbarten vertraglichen Vereinbarungen. Ein Verstoß gegen sie könne allein noch nicht zur Nichtigkeit der fraglichen Vertragsklauseln führen, im Unterschied zu dem mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 eingeführten Mechanismus. Dieser Analyse zufolge gebietet der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit zu überprüfen, lediglich, dass diejenigen Maßnahmen zur Anwendung kommen, die erforderlich sind, um gemäß Art. 23 der Richtlinie 2008/48 die wirksame Anwendung der im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen sicherzustellen.

53

Ich für meinen Teil vermag die Relevanz einer solchen Unterscheidung schwerlich zu erkennen. Die Verpflichtung, einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht von Amts wegen aufzugreifen, beruht nämlich auf der Erwägung, dass die betreffende Bestimmung ein öffentliches Interesse von solcher Bedeutung schützt, dass sie ein Tätigwerden des Gerichts unabhängig von jeder Initiative des Verbrauchers rechtfertigt. Sie beruht auch auf der grundlegenden Rolle, die diese Bestimmung bei der Verwirklichung der Ziele spielt, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden.

54

Unter diesen Umständen sind meines Erachtens, da anerkanntermaßen eine derartige Verpflichtung zum amtswegigen Tätigwerden in Bezug auf eine solche Bestimmung besteht, für die Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den die Umsetzung dieser Verpflichtung regelnden Verfahrensmodalitäten weder die Natur dieser Bestimmung noch die mit ihrer Missachtung verbundenen Rechtswirkungen von Belang.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

55

Nach slowakischem Recht sind Vollstreckungsgerichte nur für Vorfälle zuständig, die den Ablauf der Vollstreckung und die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit betreffen. Dagegen fallen Rechtsstreitigkeiten, die materielle Rechte betreffen, grundsätzlich in die Zuständigkeit derjenigen ordentlichen Gerichte, die im Rahmen des streitigen Zivilverfahrens zu entscheiden haben. Generell ist das Vollstreckungsgericht an den Vollstreckungstitel gebunden, der sich aus der vom Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit erlassenen Entscheidung ergibt, und es darf deren Begründetheit keiner Nachprüfung unterziehen(32). Dieses dem Vollstreckungsgericht auferlegte Verbot ergibt sich nicht aus der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung, sondern lediglich aus der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, die Erwägungen der Rechtssicherheit Rechnung trägt(33).

56

Ein solches unbedingtes Verbot scheint jedoch in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar zu sein.

57

Der Vollstreckungstitel lässt nämlich nicht erkennen, dass von Amts wegen geprüft worden wäre, ob der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 normierten Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nachgekommen wurde. Der fragliche Titel enthält auch keinen Hinweis darauf, dass es dem Verbraucher ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist endgültig verwehrt wäre, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf die Verletzung dieser Verpflichtung zu berufen.

58

Daher kann vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilungen nicht, wie dies die italienische Regierung tut, geltend gemacht werden, dass die betreffende Verbraucherin allein deshalb eine „doppelte Untätigkeit“ an den Tag gelegt habe, weil sie zum einen im Verfahren vor dem Okresný súd Považská Bystrica (Bezirksgericht Považská Bystrica) nicht erschienen sei und zum anderen gegen dessen Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. In Anbetracht der oben erörterten Rechtsprechung könnte ein solches Verhalten nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass es einen Verzicht auf die Geltendmachung der ihr durch das Unionsrecht verliehenen Rechte zum Ausdruck bringt.

59

Unter diesen Umständen gebietet es der Effektivitätsgrundsatz in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, dass die slowakische Regelung es dem Vollstreckungsgericht gestatten muss, den Vollstreckungstitel einer materiell-rechtlichen Prüfung zu unterziehen, gegebenenfalls erstmalig zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eingehalten wurde, und daraus die Rechtsfolgen abzuleiten, die das nationale Recht vorsieht(34).

60

Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, dass die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung und der sich daraus ergebenden Rechtsprechung der nationalen Gerichte entgegenstehen, die es dem Vollstreckungsgericht nicht gestatten, von Amts wegen zu prüfen, ob der Kreditgeber der genannten Verpflichtung nachgekommen ist, und, falls gegen diese Verpflichtung verstoßen worden sein sollte, die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen, sofern eine solche Prüfung nicht durch ein Gericht im Rahmen desjenigen Verfahrens durchgeführt wurde, das zum Zustandekommen des Vollstreckungstitels geführt hat.

Ergebnis

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Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik) wie folgt zu beantworten:

Die Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung und der sich daraus ergebenden Rechtsprechung der nationalen Gerichte entgegenstehen, die es dem Vollstreckungsgericht nicht gestatten, von Amts wegen zu prüfen, ob der Kreditgeber der Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nachgekommen ist, und, falls gegen diese Verpflichtung verstoßen worden sein sollte, die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen, sofern eine solche Prüfung nicht durch ein Gericht im Rahmen desjenigen Verfahrens durchgeführt wurde, das zum Zustandekommen des Vollstreckungstitels geführt hat.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 3. September 2026(1)

Rechtssache C-393/25

OC

gegen

Okresný súd Banská Bystrica,

Beteiligte:

Kruk Česká a Slovenská republika s.r.o.

(Vorabentscheidungsersuchen des Ústavný súd Slovenskej republiky [Verfassungsgericht der Slowakischen Republik])