Umweltbelastungen – Feuerungsanlagen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Malta
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umweltbelastungen – Feuerungsanlagen – Begrenzung von Schadstoffemissionen in die Luft
Tenor
Tenor
1. Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 in Verbindung mit den Anhängen IV Abschnitt A, VI Abschnitt A, VII Abschnitt A und VIII Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft verstoßen, dass sie diese Richtlinie im Rahmen des Betriebs des Phase-I-Dampfgenerators der Kraftwerke Delimara und Marsa nicht korrekt angewandt hat.
2. Die Republik Malta trägt die Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen IV Abschnitt A, VI Abschnitt A und VII Abschnitt A und von Art. 12 in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309, S. 1) – Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub – Anlagen Delimara und Marsa