Richtlinie 96/82/EG – Art. 11 Abs. 1 Buchst. c
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Art. 11 Abs. 1 Buchst. c – Nichterstellung externer Notfallpläne – Unvollständige Umsetzung
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, verstoßen, dass es nicht für die Erstellung eines externen Notfallplans für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe gesorgt hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterstellung externer Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb von Betrieben, die unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) fallen