LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Urteil

Kostenpflicht für Streithelfer im Anerkenntnisurteil KI-Titel

Kostenverteilung · Streithelfer · ZPO · Anerkenntnisurteil · Kostenpflicht

Zivilrecht

Tenor

Das am 07./08.01.2010 verkündete Anerkenntnisurteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend ergänzt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung insoweit ergibt sich aus §§ 74 Abs. 1 101 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war nach § 321 ZPO entsprechend zu ergänzen.