OVG Schleswig-Holstein 5. Senat Beschluss LS

Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Riesewohld vom 3. Mai 2022

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Zum Beginn der Antragsfrist im Normenkontrollverfahren bei elektronischer Bekanntmachung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die vom Landrat des Antragsgegners erlassene Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „…..“. Die Verordnung wurde am 4. Mai 2022 im Internet verkündet.

2

Die Antragsteller haben am 10. Mai 2023 einen Normenkontrollantrag gestellt.

3

Die Antragsteller machen geltend, es habe am 21. Mai 2022 auch eine Bekanntmachung der Verordnung in der …. Landeszeitung gegeben. Der Normenkontrollantrag sei daher rechtzeitig gestellt worden. Bei mehrfacher Bekanntmachung sei das Datum der letzten Bekanntmachung maßgeblich.

4

Die Antragsteller erheben in der Sache Einwendungen gegen die Kreisverordnung. Hierzu und zu dem weiteren Vortrag der Antragsteller wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

5

Die Antragsteller beantragen zu erkennen:

6

Die Kreisverordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „…..“ vom 3. Mai 2022, bekanntgemacht am 21. Mai 2022, ist unwirksam.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

9

Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Vorgänge zur Normaufstellung Bezug genommen.

II.

11

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Danach hat jede Person einen Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Diese Öffentlichkeitspflicht schützt die Rechtssuchenden gegen eine Geheimjustiz, die sich der Kontrolle der Öffentlichkeit entziehen würde und stellt somit eines jener Mittel dar, die dazu dienen, das Vertrauen in die Gerichte zu bewahren. Die Öffentlichkeitspflicht sorgt für Transparenz in der Rechtspflege und hilft dadurch, das Ziel von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu erreichen: ein faires Verfahren, dessen Sicherstellung zu den grundlegenden Prinzipien jeder demokratischen Gesellschaft gehört (EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 40575/10 –, SpuRt 2018, 253 Rn. 175).

12

Die Öffentlichkeitspflicht erstreckt sich auch auf die Entscheidung über die Gültigkeit einer Rechtsverordnung, mit der ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wird. Durch eine solche Ausweisung werden Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Grundeigentum zählt zu den „zivilrechtlichen Ansprüchen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 9.98 –, juris Rn. 11). Ein Verfahren fällt in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn sein Ergebnis – wie hier – für den „zivilrechtlichen Anspruch“ entscheidend ist (vgl. EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000 – 33379/96 –, NJW 2001, 213 Rn. 29; Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, Rn. 292 ff.).

13

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verlangt jedoch nicht unbedingt, dass sämtliche Verfahren öffentlich sein müssen. Dies trifft insbesondere bei Rechtssachen zu, die keine Glaubwürdigkeitsfragen aufwerfen bzw. in denen keine Tatsachen als derart kontrovers gelten, dass die Verhandlung öffentlich sein müsste (EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 177). Eine Ausnahmesituation liegt auch dann vor, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 – 4 BN 11.24 –, juris Rn. 10).

14

Im vorliegenden Fall ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist. Die dafür erheblichen Tatsachen sind aktenkundig und unstreitig.

15

Der Normenkontrollantrag ist wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Bei Eingang des Normenkontrollantrags am 10. Mai 2023 war diese Jahresfrist bereits abgelaufen, denn die Verordnung wurde bereits am 4. Mai 2022 im Internet bekanntgemacht.

16

§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt für den Beginn der Antragsfrist auf die Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ab und knüpft sie an den Zeitpunkt, zu dem die unterlandesgesetzliche Norm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht wird. Ob die Bekanntmachung im Übrigen ordnungsgemäß ist, ist ohne Belang. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Veröffentlichung eine wirksame Norm zum Entstehen gebracht hat, denn mit dem Normenkontrollantrag verlangt der Antragsteller gerade die deklaratorische Feststellung, dass eine Norm wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht zu keinem Zeitpunkt wirksam geworden ist. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll aber ersichtlich auch für Anträge gelten, die in der Sache begründet sind. Ausreichend für die Bekanntgabe im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist damit eine Handlung des Normgebers, welche den potenziell Antragsbefugten die Möglichkeit eröffnet, dass sie sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 4 CN 6.18 –, juris Rn. 13).

17

Die Kreisverordnung wurde am 4. Mai 2022 mit formellem Geltungsanspruch durch den Normgeber veröffentlicht. Hiervon ist auszugehen, wenn die Norm mit Wissen und Wollen des Normgebers auf dem hierfür vorgesehenen Publikationsweg ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird. Bei einer elektronischen Bekanntmachung kommt es darauf an, dass die Norm auf einer vom Normgeber zu verantwortenden Seite mit dem Willen, sie amtlich bekannt zu machen, ins Internet eingestellt wurde, und wann dies geschah (Tag der Bekanntgabe). Bekanntgabetag ist dabei der Tag, der im Rahmen der Internetveröffentlichung als solcher bezeichnet wird, wie z.B. durch eine entsprechende Datumsangabe auf dem elektronischen Dokument (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15 f.).

18

Die Kreisverordnung ist mit Wissen und Wollen des Normgebers am 4. Mai 2022 im Internet bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung beruhte auf einer entsprechenden Verfügung vom 28. April 2022 (Aufstellungsvorgang, Band VIII A, Bl. 239). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass auch eine Veröffentlichung in einem elektronischen Medium der Verkündung dienen muss. Das Einstellen von Gesetzen oder Verordnungen in öffentliche Datenbanken zu Informationszwecken – wie z.B. Bürgerservice Schleswig-Holstein (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de) – oder private Datenbanken genügt nicht. Soll folglich eine Internetseite als amtliche Verkündungsplattform dienen, muss dies hinreichend deutlich aus ihr hervorgehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 17).

19

Dem genügte die vom Antragsgegner genutzte Seite https://www.dithmarschen.de/, die sich als „Das offizielle Kreisportal“ auswies und laut Impressum vom Landrat des Antragsgegners betrieben wurde. Auf der Startseite fand sich der Menüpunkt „Amtliche Bekanntmachungen“, bei dessen Auswahl eine chronologische Liste der Bekanntmachungen erschien. Dort war auch die angegriffene Kreisverordnung unter Angabe des Bekanntmachungsdatums aufgeführt (Aufstellungsvorgang, Band VIII A, Bl. 240, vgl. auch https://web.archive.org/web/20220518135434/www.dithmarschen.de/Neues-erfahren/Amtliche-Bekanntmachungen/).

20

Die Versäumung der Antragsfrist wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner die Kreisverordnung am 21. Mai 2022 auch in der …. Landeszeitung veröffentlicht hat. Würde dieses Datum für den Fristbeginn zu Grunde gelegt, wäre die Antragsfrist allerdings gewahrt. Im Fall einer mehrfachen Bekanntmachung beginnt aber nicht mit jeder Bekanntmachung die Antragsfrist von neuem (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 10.14 –, juris Rn. 6).

21

Abgesehen davon handelte es sich bei dem Abdruck in der Beilage „Kreisblatt für ….“ nicht um eine Bekanntmachung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Veröffentlichung diente ledig Informationszwecken. Die Überschrift lautete:

22

„Informationen des Kreises ……“.

23

Darauf folgte – vor dem Abdruck des Normtextes – der Einleitungssatz:

24

„Die öffentliche Bekanntmachung Nr. 56/2022

25

Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet ‚…..‘ vom 3. Mai 2022

26

ist durch Bereitstellung am 04.05.2022 auf der Internetseite des Kreises Dithmarschen (https://www.dithmarschen.de) unter der Rubrik Amtliche Bekanntmachungen erfolgt.“

27

Daraus ist zu ersehen, dass der Antragsgegner mit dem Abdruck in der Zeitung auf eine bereits stattgefundene Bekanntmachung im Internet hinweisen wollte. Es ging nicht darum, den Geltungsanspruch der Rechtsvorschrift – etwa zur Fehlerbehebung – zu erneuern (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 18. August 2015, a.a.O., Rn. 7).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. März 2025 − 3 KN 11/21 –, juris Rn. 139; Senat, Urteil vom 19. November 2025 − 5 KN 31/21 −, juris Rn. 232).

29

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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