OLG Frankfurt am Main · Hessen 17. Zivilsenat Urteil

Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen zum Kaufpreis von 9500 …

Zivilrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Februar 1983 im schriftlichen Vorverfahren erlassene und am 9. März 1983 an Stelle der Verkündung zugestellte, als "Versäumnisurteil und unechtes Versäumnisurteil“ bezeichnete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilkammer - aufgehoben, soweit es die Klageanträge Nr. 2 und Nr. 3 abgewiesen hat sowie im Kostenpunkt.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen zum Kaufpreis von 9500, -- DM, zahlbar in drei Raten, unter Eigentumsvorbehalt verkauft, aber außer einer Anzahlung von 500,-- DM nichts erhalten (Kaufvertrag vom 7. 10. 1982, Kopie Bl. 4 d. A.). Am 2. 11. 1982 habe sich dann der Beklagte schriftlich verpflichtet, bis zum 1. Dezember 9000,-- DM zu zahlen, andernfalls den Wagen herauszugeben und den Restkaufpreis als Schadensersatz zu zahlen (Kopie der Vereinbarung Bl. 5 d. A.). Da der Beklagte der Zahlungsverpflichtung wiederum nicht nachgekommen sei, verlange er, der Kläger, nunmehr 9000,-- DM Schadensersatz. Am 8. 12. 1982 habe der Beklagte zwar das Fahrzeug, den Kraftfahrzeugschein und einen Zündschlüssel herausgegeben, nicht aber den Kraftfahrzeugbrief, dessen Aushändigung er sich zuvor erschlichen habe; er habe sich zwar schriftlich verpflichtet, den Kraftfahrzeugbrief bis zum 10. 12. 1982 zu übergeben (Kopie der Verpflichtungserklärung Bl. 21 d. A.), aber auch diese Verpflichtung nicht erfüllt. Außerdem sei er noch im Besitz eines weiteren Zündschlüssels, den er dazu benutzt habe, den auf der Straße abgestellten Wagen noch einmal zu fahren.

2

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger 9000,-- DM nebst 17,83 % Zinsen seit dem 1. 12. 1982 und 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen, 2. den Kraftfahrzeugbrief für den Personenkraftwagen A mit dem amtlichen Kennzeichen … an den Kläger herauszugeben, hilfsweise den Kläger von jeglicher Mithaft freizustellen, 3. einen Zündschlüssel zu dem genannten Personenkraftwagen herauszugeben.

3

Der Beklagte war nicht anwaltlich vertreten und hat demgemäß die Verteidigungsabsicht nicht angezeigt.

4

Das Landgericht hat im schriftlichen Vorverfahren den Kläger darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage bestünden, soweit Schadensersatz verlangt werde; die Vereinbarung auf Zahlung des vollen Kaufpreises und Rückgewähr des Kaufgegenstandes müsse nach § 138 BGB geprüft werden.

5

Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, der Zahlungsanspruch werde "vorsorglich auch auf die Kaufpreiszahlung gestützt" (Schriftsatz vom 20. 1. 1983, Bl. 11 d. A. ). Gleichzeitig hat er Ausführungen gemacht, aus denen sich ergeben soll, daß die Vereinbarung vom 2. 11. 1982 nicht sittenwidrig sei.

6

Das Landgericht hat sodann im schriftlichen Vorverfahren ein als "Versäumnisurteil und unechtes Versäumnisurteil" bezeichnetes Urteil erlassen. Darin hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger 9000,-- DM nebst 17,83 % Zinsen seit dem 1. 12. 1982 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Den Streitwert für die Klageanträge Nr. 2 und 3 hat es auf 9000,-- DM festgesetzt (Beschluß vom 11. 3. 1983 Bl. 14 Rs d. A.). Das Urteil hat es mit der Klageschrift verbunden und auf der Rückseite folgende Begründung beigefügt:

7

" Tatbestand und Entscheidungsgründe :

8

Der Kläger verlangt aus einem Kaufvertrag vom 7. 10. 1982 Bl. 4 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 2. 11. 1982 Zahlung von 9.000,-- DM als Schadensersatz, hilfsweise als Restkaufpreis sowie Herausgabe des Kfz-Briefes und eines Zündschlüssels für den Pkw A (amtliches Kennzeichen …).

9

Die Klage ist nur im Hilfsantrag schlüssig, da der Kläger aus der Vereinbarung vom 2. 11. 1982 nicht Zahlung des vollen Wertes des Fahrzeuges als Schadensersatz verlangen und gleichzeitig den Pkw wieder herausverlangen kann. Diese Vereinbarung ist wegen des groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, die auch der Kläger erkannt haben muß, gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO."

10

Gegen dieses am 9. März 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. April 1983 einem Montag, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 4. Mai 1983 begründet.

11

Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und meint, nachdem ihm nunmehr der Zahlungsanspruch rechtskräftig zuerkannt sei, komme es auf eine etwaige Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 2. 11. 1982 ohnehin nicht mehr an. Auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 34 bis 38 d. A.) wird im übrigen Bezug genommen.

12

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Herausgabe des Kfz-Briefes und des Zündschlüssels zu verurteilen.

13

Der Beklagte ist auch im Berufungsverfahren anwaltlich nicht vertreten.

14

Der Kläger beantragt daher weiterhin,

durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig.

16

Ungeachtet der nicht korrekten Bezeichnung (ein "unechtes Versäumnisurteil" kennt das Gesetz nicht) stellt die Entscheidung des Landgerichts inhaltlich ein Teilversäumnisurteil und Schlußurteil dar. Die im kontradiktorischen Endurteil dieser Mischentscheidung enthaltene teilweise Abweisung der Klage ist für den Kläger grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 513 Anm. 1).

17

Die Berufungssumme (§ 511 a ZPO) für die nur beschränkt eingelegte Berufung (die Abweisung des Anspruchs auf Mehrwertsteuer auf die Zinsen wird nicht angegriffen) ist erreicht, obwohl die Wertfestsetzung des Landgerichts erheblichen Bedenken unterliegt. Zunächst hätten die beiden unterschiedlichen Herausgabeanträge gesondert bewertet werden sollen. Auch hat das Landgericht offenbar den Wert des Kraftfahrzeuges als maßgebend für die beiden Herausgabeanträge angesehen. Das wäre unzutreffend. Einen weiteren Zündschlüssel kann sich der Kläger für ca. 5,-- DM bei jedem Schlüsseldienst beschaffen. Ob für die Bewertung dieses Anspruchs nicht der Sachwert des Zündschlüssels, sondern ein Interesse des Klägers an einer etwa noch drohenden Benutzung des Kraftwagens durch den Beklagten maßgebend sein könnte, ist höchst zweifelhaft; zumindest fehlt auch hierzu ein entsprechender Vortrag des Klägers. Was den Wert der herausverlangten Urkunde angeht, so ist das Interesse des Klägers an ihrer Erlangung gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Obwohl es an einem Vortrag des Klägers hierzu ebenfalls bislang fehlt, muß als sicher gelten, daß dieses Interesse die exorbitante Höhe von 9000,-- DM nicht erreicht, sondern nur einen Bruchteil davon (vgl. allgemein zum Streitwert der Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes Egon Schneider, Streitwert, 6. Aufl. Seite 395 f.). Gleichwohl geht der Senat für das vorliegende Berufungsverfahren davon aus, daß die Berufungssumme von 700,-- DM erreicht ist.

18

Die Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 539 ZPO).

19

Keinen Verfahrensfehler sieht der Senat allerdings darin, daß das Landgericht überhaupt im schriftlichen Vorverfahren ein kontradiktorisches Endurteil erlassen hat. Zwar wird, in Rechtsprechung und Schrifttum die Meinung vertreten, nach § 331 Abs. 3 ZPO dürfe nur ein Versäumnisurteil erlassen werden (OLG Nürnberg NJW 1980, 460; Zöller-Stephan, ZPO, 13. Aufl., 331 Anm. III 2; Putzo NJW 1977, 2; Grunsky JZ 1977, 203; Schumann NJW 1982, 1272). Der Senat schließt sich jedoch der Gegenmeinung an (OLG Celle OLGZ 1980, 11 = NJW 1980, 2140 ; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 19. Auflage § 66 III, 4; Thomas-Putzo, 12. Auflage § 331 Anmerkung 2; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 41. Auflage § 331 Anmerkung 4 C a; Kniestedt NJW 1980, 2141 ; Bischof NJW 1977, 1898; Kramer NJW 1977, 1657; Bergerfurth JZ 1978, 299; Hartmann NJW 1978, 1462; Franzki NJW 1979, 10; Geffert NJW 1980, 2820; Schwab NJW 1979, 697). Sie hat den Wortlaut des Gesetzes für sich. § 331 Abs. 3 ZPO spricht davon, daß das Gericht "die Entscheidung" trifft. Daß die Entscheidung nicht auch die Mischentscheidung sein sollte, läßt sich der Regelung nicht entnehmen. Außerdem würde das schriftliche Vorverfahren weitgehend sein Ziel verfehlen, wenn das Gericht in den nicht seltenen Fällen, daß etwa kleinere Teile der Nebenforderungen nicht schlüssig sind, nicht zusammen mit einem in der Hauptsache den Beklagten verurteilenden Versäumnisurteil die Klage teilweise abweisen dürfte. So müßte etwa in allen Fällen, in denen neben einer schlüssig begründeten Hauptforderung und einem schlüssig begründeten Zinsanspruch Mehrwertsteuer auf die Zinsen verlangt wird, Termin bestimmt werden, obwohl der Beklagte seine Verteidigungsabsicht nicht angezeigt hat. Das wäre unzweckmäßig.

20

Ein schwerwiegender Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO liegt jedoch darin, daß das Landgericht die klagabweisende Entscheidung unter Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 5, 6 ZPO nicht begründet hat. Damit ist dem Senat die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich (vgl. OLG Hamm NJW 1979, 434 = MDR 1979, 322). Tatbestand und Entscheidungsgründe waren erforderlich, abgekürzte Form und Verbindung mit der Klageschrift (§ 313 h ZPO) kamen nicht in Betracht, weil es sich insoweit gerade nicht um ein Versäumnisurteil handelte. Dem völligen Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen steht der Fall gleich, daß zwar äußerlich eine Begründung dem Urteil angefügt ist, diese aber infolge grober inhaltlicher Unvollständigkeit nicht in ausreichender Weise erkennen läßt, über welche Anträge das Gericht entscheiden wollte, welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind und auf welche Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht das Gericht seine Entscheidung gestützt hat.

21

Dem angefochtenen Urteil fehlt zunächst schon der Tatbestand. Die Begründung ist zwar "Tatbestand und Entscheidungsgründe" überschrieben, aber sie enthält außer der unvollständigen Wiedergabe der Klageanträge und einem Hinweis auf den Kaufvertrag und die Vereinbarung vom 2. 11. 1982 keine tatsächlichen Feststellungen.

22

Weiterhin fehlen die Entscheidungsgründe für die in der Urteilsformel ausgesprochene Abweisung der Klageanträge Nr. 2 und Nr. 3. Mit dem Kfz-Brief und dem Zündschlüssel befassen sich die Entscheidungsgründe überhaupt nicht. Sie erwähnen stattdessen ein Verlangen auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs, das weder nach den Klageanträgen noch nach dem Vortrag des Klägers Gegenstand des Rechtsstreits war.

23

Der Satz: "Die Klage ist nur im Hilfsantrag schlüssig…“ reicht zur Urteilsbegründung nicht aus. Einen Hilfsantrag hatte der Kläger zwar tatsächlich gestellt, nämlich den Antrag auf Haftungsfreistellung. Wenn das Landgericht diesen Antrag für begründet gehalten hätte, hätte es das in die Urteilsformel aufnehmen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so daß zweifelhaft erscheint, ob sich die Begründung überhaupt hierauf bezieht.

24

Möglicherweise meinte das Landgericht aber auch, durch den Satz, der Zahlungsanspruch werde vorsorglich auch auf die Kaufpreiszahlung gestützt, habe der Kläger erklären wollen, hilfsweise stelle er nur den Zahlungsantrag, nicht auch die Herausgabeanträge. Die Äußerung des Klägers war aber so wenig deutlich, daß eine Klärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre, wenn das Landgericht den Schriftsatz vom 20. 1. 1983 in diesem Sinne auslegen wollte.

25

Schließlich könnte gemutmaßt werden, daß das Landgericht mit dem Wort "Hilfsantrag" überhaupt nicht einen Antrag, sondern eine Hilfsbegründung meinte.

26

Dann müßte es allerdings zuvor die prozessuale Frage positiv beantwortet haben, ob eine Partei überhaupt aus einem von ihr vorgetragenen einheitlichen Sachverhalt (hier: Kauf mit Rücktritt, Rückgabe des Wagens und Rückabwicklungs- sowie Schadensersatzvereinbarung) willkürlich einer bestimmten unselbständigen Teil (hier: Kaufvertrag ohne das nachfolgende tatsächliche Geschehen) hilfsweise zur Entscheidung stellen kann.

27

Wollte man die Möglichkeit einer solchen ausschrittweisen Hilfsbegründung bejahen, so wird die Entscheidung des Landgerichts allerdings nicht verständlicher. Da der Kaufpreis nicht bezahlt ist, wäre nämlich der Kläger auf Grund des Kaufvertrages vom 7. 10. 1982 weiterhin Vorbehaltseigentümer und hätte aus § 985 BGB auch Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes, weil der Kfz-Brief allgemein als Urkunde im Sinne des § 952 BGB angesehen wird und demgemäß nicht selbständiger Gegenstand des rechtlichen Verkehrs ist, sondern dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges zusteht. Die Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises einerseits und die Abweisung des Antrags auf Herausgabe des Kfz-Briefes andererseits erscheinen also unter diesen Gesichtspunkt schlechterdings unvereinbar.

28

Weiterhin bleibt angesichts des Fehlens einer ausreichenden Urteilsbegründung unklar, ob das Landgericht erkannt hat, daß auch bei einer Nichtigkeit der Vereinbarung vom 2. 11. 1982 möglicherweise der Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes auf die Verpflichtung des Beklagten vom 8. 12. 1982 gestützt werden kann, während andererseits wegen der tatsächlich erfolgten Rücknahme des Fahrzeuges möglicherweise gerade der Zahlungsanspruch der Abweisung hätte verfallen müssen (vgl. § 5 Abzahlungsgesetz).

29

Nach alledem ist nicht festzustellen, auf welchen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen die angefochtene Entscheidung eigentlich beruht. Ein solches Urteil kann nicht Grundlage eines Rechtsmittelverfahrens sein. Deshalb ist auch die eigene Sachentscheidung des Senats nicht sachdienlich (§ 540 ZPO), und es bedarf der Zurückverweisung.

30

Da die Sache zurückverwiesen wird, ist auch die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten dem Landgericht zu überlassen, damit über die Gesamtkosten des Rechtsstreits einheitlich befunden werden kann. Ein Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010232