FG Niedersachsen Urteil LS

In Rechnung gestellte Prüfleistungen einer Kraftfahrzeug-Prüfstelle gegenüber (vom Kraftfahrzeughalter …

Steuerrecht

Leitsatz

In Rechnung gestellte Prüfleistungen einer Kraftfahrzeug-Prüfstelle gegenüber (vom Kraftfahrzeughalter beauftragter) Werkstätten sind nicht per se durchlaufende Posten- auch die Werkstatt kann Leistungsempfängerin eines Leistungsaustauschs sein.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG, unberechtigter Steuerausweis). Streitig ist, wer umsatzsteuerlich als Leistungsempfänger von Kraftfahrzeug-Prüfleistungen bei der Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchungen anzusehen ist.

Der Kläger ist Kraftfahrzeug-Sachverständiger und betreibt in A eine Kraftfahrzeug-Prüfstelle im Rahmen eines Einzelunternehmens. Er führt Haupt- und Abgasuntersuchungen (HU/AU) als hoheitliche Tätigkeiten aus. Für sämtliche Prüfungen erstellt der Kläger jeweils einen Prüfbericht, den er an die Hauptstelle der B und anschließend an das Kraftfahrtbundesamt (KBA) übermittelt. Daneben ist er auch als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger/Gutachter tätig.

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2017, 2018 und für 2019 standen mit den hierin erklärten Besteuerungsgrundlagen jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Im Jahr 2023 führte der Beklagte aufgrund einer Prüfungsanordnung beim Kläger eine Außenprüfung (Ap) für die Jahre 2017 bis 2019 durch. Die Ap gelangte u.a. zu folgender Prüfungsfeststellung:

Die Rechnungen an Unternehmer sind vom Kläger mit offenem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19% ausgestellt worden. Die Rechnungen des Klägers an Unternehmer, bei denen Halter und Rechnungsempfänger identisch waren, beanstandete die Ap nicht. Zu den Rechnungen an Unternehmer, bei denen Halter und Rechnungsempfänger voneinander abwichen, vertrat die Ap die Auffassung, dass die umsatzsteuerliche Würdigung differenziert zu betrachten sei: Der Kläger führe als "Überwachungsorganisation" mit der Haupt- und Abgasuntersuchung in allen Fällen als beliehener Unternehmer einen Hoheitsakt gegenüber dem Halter aus. Ein Leistungsaustausch liege zwischen dem Kläger und dem Halter des Kraftfahrzeugs, nicht jedoch zwischen dem Kläger und dem abweichenden Rechnungsempfänger (z.B. Werkstatt) vor. Der Kläger schulde die Umsatzsteuer, die er dem Halter in Rechnung stelle. Der Halter könne unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG die Vorsteuer geltend machen. Soweit der abweichende Rechnungsempfänger (z.B. Werkstatt) Prüfentgelte vereinnahme und an den Kläger weiterleite, würden durchlaufende Posten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG vorliegen.

Da der Kläger die Umsatzsteuer an die vom Halter abweichenden Rechnungsempfänger offen ausgewiesen habe, obwohl es sich dabei nach Auffassung der Ap nicht um eine gesetzlich geschuldete Steuer handele, schulde er zusätzlich den ausgewiesenen Betrag gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG (unberechtigter Steuerausweis).

Zur Ermittlung des nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldeten Betrages untersuchte die Ap in jedem Streitjahr einen Monat dahingehend, in welchem Verhältnis die Erlöse mit unberechtigtem Steuerausweis zum Gesamtumsatz der Haupt- und Abgasuntersuchungen standen. Das für einen Monat ermittelte Verhältnis rechnete die Ap i.R.d. § 162 AO auf das gesamte Jahr hoch.

Da sich unter den abweichenden Haltern auch Kraftfahrzeug-Händler befanden, die als wirtschaftlicher Eigentümer der Fahrzeuge anzusehen seien, habe man sich nach telefonischer Abstimmung auf einen rechnerisch ermittelten Abschlag geeinigt und folgende nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus den Prüfleistungen des Klägers ermittelt:

Beträge in €201720182019
Erlöse HU/AU zu 19% -ohne Gutachtertätigkeit-
Anteil Umsätze mit unberechtigtem Steuerausweis
Umsätze mit unberechtigtem Steuerausweis
Abschlag für Anteil Kraftfahrzeuge-Händler
Umsätze mit unberechtigtem Steuerausweis23.68717.43124.996
Gerundet23.00017.00024.000
darauf 19% USt4.3703.2304.560

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Ap und erließ jeweils gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2017 bis 2019 u.a. mit folgenden Besteuerungsgrundlagen:

Beträge in €201720182019
Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% vor Ap
HU-AU an abweichende Halter23.00017.00024.000
Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% lt. Ap

Gegen die Änderungsbescheide wandte sich der Kläger mit seinen Einsprüchen, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2018, 3 K 937/15, juris berief. Hiernach könne auch bei Beauftragung von Hauptuntersuchungen durch eine Kraftfahrzeug-Werkstatt in eigenen Namen und auf eigene Rechnung diese (Werkstatt) aus den Rechnungen der Überwachungsorganisation als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Es handele sich nicht zwangsläufig um durchlaufende Posten.

Die Fahrzeughalter würden jeweils eine Werkstatt mit der Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung beauftragen, welche wiederum diese Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei der vom Kläger geführten Überwachungsstation in Anspruch nehme. Die Werkstatt beziehe die Leistung unmittelbar selbst und sei insofern auch die Leistungsempfängerin im umsatzsteuerlichen Sinne.

Zudem könnten die Vorgaben in der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht ohne Weiteres als Begründung dafür herangezogen werden, wer als Leistungsempfänger anzusehen sei. Grundsätzlich seien vorrangig die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Personen zu würdigen.

Mit Einspruchsentscheidung wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 25.03.2003, S 7100-503-StO 351, FM-NR156360003 führe die Überwachungsorganisation -vorliegend der Kläger- mit der Hauptuntersuchung in allen Fällen als beliehener Unternehmer einen Hoheitsakt gegenüber dem Halter aus. Ein Leistungsaustausch liege zwischen der Überwachungsorganisation und dem Halter, jedoch nicht zwischen der Überwachungsorganisation und der Werkstatt vor. Die Überwachungsorganisation schulde für die Hauptuntersuchung die Umsatzsteuer, die sie dem Halter in Rechnung stellen könne. Der Halter könne unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG die Vorsteuer geltend machen. Soweit die Werkstatt Prüfentgelte vereinnahmt und an die Überwachungsorganisation weitergeleitet habe, würden durchlaufende Posten vorliegen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Der Kläger habe jedoch die Umsatzsteuer an den abweichenden Rechnungsempfänger offen ausgewiesen, obwohl es sich dabei nicht um eine gesetzlich geschuldete Steuer handele, weshalb er diese gemäß § 14c Abs. 2 S. 1 UStG schulde.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend vorträgt: Das Finanzgerichts Sachsen-Anhalt habe in seinem Urteil vom 24.10.2018, 3 K 937/15, juris, entschieden, dass die Beauftragung einer Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen durch eine Kraftfahrzeug-Werkstatt auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen könne, weshalb die Werkstatt zum Vorsteuerabzug berechtigt sein könne. Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt handele es sich -entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung- nicht zwangsläufig um einen durchlaufenden Posten.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt widerspreche insoweit ausdrücklich der offiziellen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. auch Verfügung der OFD Frankfurt vom 24.06.2010, S 7100 A -228- St 110), wonach ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Fahrzeughalter vorliegen könne, weil die Überwachungsstation als beliehener Unternehmer gegenüber dem Fahrzeughalter einen Hoheitsakt erlasse und infolgedessen keine Leistungsbeziehung zwischen der Überwachungsstation und der Werkstatt begründet werden könne.

Der vorliegende Streitfall sei mit dem vom Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Urteilsfall vergleichbar. Die Fahrzeughalter würden jeweils eine Kraftfahrzeug-Werkstatt mit der Durchführung einer Haupt- und Abgasuntersuchung beauftragen, welche wiederum diese Leistung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung beim Kläger in Auftrag gegeben habe.

Nach Ansicht des Klägers sei zur umsatzsteuerrechtlichen Einordnung der eingegangenen Leistungsbeziehungen dem allgemeinen Grundsatz zu folgen, wonach vorrangig die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Personen zugrunde zu legen seien.

Überdies sei kein Steuerschaden entstanden. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge seien an das Finanzamt ordnungsgemäß abgeführt worden. Insofern sei auch keine Gefährdungslage hinsichtlich des Steueraufkommens geschaffen worden. Die Festsetzung und Zahlung der Umsatzsteuer nach § 14c UStG führe beim Kläger zu einer echten Doppelbelastung, die in keiner Weise durch den Gesetzeszweck gerechtfertigt sei, weil kein Steuerschaden verhindert werden müsse.

Im Klageverfahren reichte der Kläger auf Anforderung durch das Gericht u.a. Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis an Autowerkstätten als seine Rechnungsempfänger, die dazugehörigen Weiterberechnungen der jeweiligen Werkstatt mit Ausgangsrechnungen inkl. Umsatzsteuerausweis an deren Kunden (die Kraftfahrzeuge-Halter) sowie Kontoauszüge, welche die Bankeinzahlungen der Rechnungen durch die jeweilige Werkstatt an den Kläger ausweisen, ein.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die geänderten Bescheide über Umsatzsteuer für 2017, 2018 und 2019 jeweils vom .... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ..... dahingehend zu ändern, dass die Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% um 23.000 EUR (2017), um 17.000 EUR (2018) und um 24.000 EUR (2019) niedriger angesetzt werden und die festgesetzte Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung fest.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist begründet.

Die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2017 bis 2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger schuldet nicht die vom Beklagten festgesetzte Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, weil er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer unberechtigt gesondert ausgewiesen hat. Der Kläger hat die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen gegenüber den Werkstätten als Leistungsempfänger seiner Prüfleistungen betreffend die Kraftfahrzeuge fremder Halter zutreffend mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Insoweit liegen tatsächliche Leistungsbeziehungen zwischen dem Kläger als Überwachungsorganisation und den Werkstätten vor.

Gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall bereits dem Grunde nach nicht vor. Der Umsatzsteuerausweis des Klägers in seinen Rechnungen gegenüber den Werkstätten, die bei ihm Kraftfahrzeuge eines fremden Halters vorführten, war vielmehr berechtigt, weil er als Unternehmer ihnen gegenüber eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht hat.

1. Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG u.a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierbei muss der Leistende an den Leistungsempfänger eine Leistung erbringen, der eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht.

Unstreitig ist der Kläger als Kraftfahrzeug-Prüfstelle (Überwachungsorganisation) ein Unternehmer i.S.d § 2 Abs. 1 UStG, da er eine Tätigkeit ausübt, zu der er von einem Hoheitsträger zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben befugt wurde. Er erbrachte sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG, indem er die Haupt- und Abgasuntersuchungen an den Kraftfahrzeugen der Kunden der Werkstätten durchführte.

Vorliegend ist Leistungsempfänger der Prüfleistungen des Klägers auch in den Fällen, in denen eine Werkstatt dem Kläger ein Kraftfahrzeug eines fremden Halters vorgeführt hat, die jeweilige Werkstatt gewesen. Der erkennende Senat ist nach dem Lebenssachverhalt, wie er sich nach Aktenlage darstellt, davon überzeugt, dass der Kläger mit den jeweiligen Werkstätten, die Kraftfahrzeuge fremder Halter bei ihm als Prüfstelle vorführten, jeweils Vertragsbeziehungen eingegangen ist und nicht mit deren Kunden, d.h. den dem Kläger grundsätzlich nicht bekannten Haltern der von ihm überprüften Kraftfahrzeuge.

Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistungsempfänger anzusehen ist. Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden (zivilrechtlichen) Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 28.08.2013, XI R 4/11, BStBl. II 2014, 282 m.w.N.). Dies hängt grundsätzlich davon ab, ob der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen beim Bezug einer Leistung aufgetreten ist.

Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger, so wie von ihm dargelegt, eine Vertragsbeziehung im Falle der Vorstellung des Fahrzeugs durch die Werkstatt jeweils nur direkt mit der Werkstatt selbst eingegangen ist. Da keine schriftlichen Vereinbarungen über die Vertragsbeziehungen des Klägers mit den jeweiligen Werkstätten vorliegen, ist darauf abzustellen, wie die Vertragspartner das jeweilige Vertragsverhältnis gelebt und ausgestaltet haben. Nach den im Klageverfahren vorgelegten Ausgangsrechnungen erfolgte die Rechnungserteilung sowie die Zahlungsaufforderung durch den Kläger stets gegenüber den Werkstätten als seine Auftraggeber und Vertragspartner. Die Werkstätten hatten dem Kläger jeweils ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so dass der Kläger die Rechnungsbeträge unmittelbar einziehen konnte. Weder aus den Rechnungen noch aus den Angaben des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Werkstätten nur als "Vermittler" oder "vermittelnde Person" für den jeweiligen Kraftfahrzeughalter dem Kläger gegenüber aufgetreten sind. Die Werkstätten waren aus dem Vertragsverhältnis immer unmittelbar im eigenen Namen zur Gegenleistung verpflichtet. Dies belegen auch die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszüge, ausweislich derer die jeweilige Werkstatt die Prüfgebühren in eigenem Namen stets unmittelbar von ihrem Konto auf das Konto des Klägers eingezahlt hat. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine bloße Verauslagung der Beträge im Namen der Kunden der jeweiligen Werkstatt. Sowohl die dem Gericht vorliegenden Rechnungen als auch die vorliegenden Nachweise über die tatsächlichen Zahlungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass die jeweilige Werkstatt tatsächlich nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Halters die Zahlung getätigt haben könnte. Der Kläger hat zudem ausdrücklich bestätigt, dass er selbst nie davon ausgegangen ist, dass die Werkstatt ihm gegenüber nur als Vermittler und nicht in eigenem Namen und für eigene Rechnung aufgetreten ist.

Der Handelnde ist nur dann nicht Leistungsempfänger, wenn die Beauftragung im Namen und für Rechnung eines Auftraggebers erfolgt und der Handelnde die Gebühren lediglich verauslagt (Urteil des BFH vom 03.07.2014, V R 1/14, BStBl. II 2023, 89). Die Verauslagung in fremdem Namen und für fremde Rechnung setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die der Unternehmer (hier: Werkstatt) nur als vermittelnde Person, wie eine Zahlstelle, zwischengeschaltet ist (Urteile des BFH vom 04.05.2011, XI R 4/09, BFH/NV 2011, 1736; vom 22.04.2010, V R 26/08, BStBl. II 2010, 883). Hierüber ist aus Gründen der Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ein eindeutiger Nachweis der Betätigung des Unternehmers (hier: Werkstatt) als bloße Zwischenperson bzw. Vermittler für die Beteiligten, zwischen denen die unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen und für die die vermittelnde Person auftritt, erforderlich (Urteil des BFH vom 04.05.2011, XI R 4/09, BFH/NV 2011, 1736). An einem derartigen Nachweis fehlt es vorliegend. Aus keiner der vom Kläger vorgelegten Rechnungen der Werkstätten geht hervor, dass die jeweilige Werkstatt die Kosten für die Haupt- und Abgasuntersuchungen nur als durchlaufende Posten oder als verauslagte Beträge angesehen und behandelt hat.

Vielmehr haben nach den glaubhaft geschilderten tatsächlichen Sachverhaltsumständen die Werkstätten als seine Stammkunden die Beauftragung des Klägers mit der Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchungen der Kraftfahrzeuge ihrer Kunden stets in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchgeführt. Die dem Gericht vorliegenden Ausgangsrechnungen der Werkstätten belegen klar und eindeutig, dass die jeweilige Werkstatt die Eingangsleistungen des Klägers in eigenem Namen bezogen hat und tatsächliche Leistungsempfängerin der Prüfungsleistungen des Klägers gewesen ist. So hat die jeweilige Werkstatt die durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen (mit einem entsprechenden Mehrpreis versehen) im Anschluss ihren Kunden in eigenem Namen mit offenem Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt, d.h. sie hat die vom Kläger in Rechnung gestellten Beträge aus den an sie gerichteten Rechnungen in ihren Ausgangsrechnungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen. Eine Behandlung als durchlaufende Posten oder lediglich verauslagte Beträge durch die Werkstätten ist nicht erkennbar.

Zwar vertritt die Finanzverwaltung (u.a. nach der Verfügung der OFD Hannover vom 25.03.2003, S 7100-503-StO 351, FM-NR156360003) die zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Auffassung, dass eine Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen Hoheitsakt ausführe, weshalb insoweit (stets) ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Halter des Kraftfahrzeugs vorliege, nicht jedoch gegenüber der Werkstatt. Soweit der Halter des Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugwerkstatt eine Rechnung erhalten habe, in der Umsatzsteuer auf die TÜV-Gebühren berechnet und ausgewiesen wurde, sei in Höhe dieses Betrages der Vorsteuerabzug zu versagen. Ebenso stehe der Kraftfahrzeugwerkstatt kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Überwachungsorganisation über durchgeführte Hauptuntersuchungen für Kundenfahrzeuge zu. Diese Verwaltungsauffassung besitzt als solche keine Rechtsnormqualität und bindet daher den erkennenden Senat nicht.

Vorliegend kann der erkennende Senat jedenfalls nicht feststellen, dass die Annahme der Finanzverwaltung richtig ist, dass die vom Kläger in Rechnung gestellten Prüfentgelte bei den Werkstätten letztlich nur durchlaufende Posten darstellen. Wie bereits dargelegt sprechen hiergegen die Angaben des Klägers, dass seine Kunden stets in eigenem Namen und für fremde Rechnung gehandelt haben, sowie die eingereichten Ausgangsrechnungen der Werkstätten, ausweislich derer die Werkstätten die durchgeführten Kraftfahrzeuguntersuchungen unter Aufschlag eines Mehrpreises ebenfalls in eigenem Namen ihren Endkunden, den Fahrzeughaltern, mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt haben.

Vorliegend besteht eine tatsächliche Leistungsbeziehung nur zwischen dem Kläger und der jeweiligen in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnden Werkstatt und gerade nicht zwischen dem Kläger und dem jeweiligen (ihm unbekannten) Kraftfahrzeughalter. Die Anwendung der Verfügung der OFD Hannover vom 25.03.2003, S 7100-503-StO 351, FMNR156360003 würde im vorliegenden Fall zur Annahme einer rein fiktiven Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und den jeweiligen Kraftfahrzeug-Haltern führen, die der tatsächlich gelebten Lebenswirklichkeit und damit auch den gesetzlichen Regelungen zum umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) widerspricht.

Es ist zwar zutreffend, dass der Halter eines Fahrzeuges gemäß § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Durchführung der Hauptuntersuchung verpflichtet ist. Allerdings begründet diese Vorschrift lediglich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Halters. Sie sagt nichts darüber aus, wer die Prüf-/Überwachungsorganisation zivilrechtlich ohne eine ihn persönlich treffende Verpflichtung mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen kann. Es spricht nichts dagegen, dass auch ein Dritter im Rahmen seines Unternehmens als zwischengeschalteter Dienstleister den Kläger mit entsprechenden Leistungen im eigenen Namen beauftragen und Leistungsempfänger i.S.d. UStG sein kann (so ausdrücklich: Urteil des FG Sachsen-Anhalt, 3 K 937/15, juris m.w.N.).

Die Vorstellung eines Kraftfahrzeugs zur Haupt- und Abgasuntersuchung ist zudem keine so höchstpersönliche Angelegenheit (wie z.B. bei der Fahrprüfung oder der Eheschließung), bei der von vornherein nur eine Verauslagung der Gebühren und damit ein Handeln in fremden Namen und im ausschließlichen Interesse eines Anderen in Betracht kommt.

Auch ist gemäß § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, der die Untersuchung veranlasst hat oder derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Als Veranlasser im Sinne dieser Gebührenvorschrift ist derjenige zu verstehen, der die betreffende Amtshandlung in Auftrag gibt (Urteil des FG Sachsen-Anhalt, 3 K 937/15, juris m.w.N.). Hiernach kann sowohl der Halter kraft Gesetzes Schuldner der Vergütung aber auch der Veranlasser der Prüfung, d.h. vorliegend die den Kläger beauftragende Werkstatt, sein.

Nach alledem ist vorliegend die jeweilige Werkstatt, die den Kläger stets in eigenem Namen und für eigene Rechnung mit der Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchungen der Kraftfahrzeuge ihrer Kunden beauftragt hat, als Leistungsempfängerin der Prüfleistungen des Klägers anzusehen.

2. Eine (zusätzliche) Steuerschuld des Klägers gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG besteht mangels Vorliegens eines unberechtigten Steuerausweises -bereits dem Grunde nach- nicht, weshalb auf die konkrete, vom Beklagten angesetzten Höhe dieser Steuerschuld nicht weiter einzugehen war.

Der Klage ist daher vollumfänglich stattzugeben.

II. Die Kostentscheidung ergeht nach § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).