OLG Naumburg · Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat Beschluss

Auslagenverteilung bei erfolgloser Staatsanwaltschaftsbeschwerde KI-Titel

Auslagen · StPO § 473 · Kostenlast · Beschwerdeverfahren · Landeskasse

Strafrecht

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 3. Großen Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Halle vom 17. Februar 2026 (3 Qs 7/26) im Tenor dahingehend ergänzt, dass die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen die Landeskasse zu tragen hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 wies die 3. Große Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Halle die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 2. Januar 2026 „auf deren Kosten“ zurück.

2

Gegen die unterlassene Auslagenentscheidung wendet sich der Verurteilte mit seinem am 18. Februar 2026 bei dem Landgericht Halle eingegangenen Antrag auf Ergänzung des Kostenausspruchs vom selben Tage. Hilfsweise erhob er gegen die unterlassene Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde. Die Kammer nahm eine Ergänzung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht vor und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 23. Juni 2026 beantragt, die Auslagenentscheidung des Beschlusses des Landgerichts Halle vom 17. Februar 2026 dahingehend zu ergänzen, dass auch die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen die Landeskasse zu tragen hat.

II.

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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Halle unterlassene Auferlegung der notwendigen Auslagen des verurteilten auf die Landeskasse ist zulässig und begründet.

3

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Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat das Folgende ausgeführt:

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„Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

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Die unterbliebene Kostenentscheidung ist gesondert überprüfbar und damit gemäß § 309 Abs. 2 StPO durch das Beschwerdegericht änderbar. Lediglich das Instanzgericht ist gehindert, die – möglicherweise versehentlich – unterlassene Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung nachzuholen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1996 – 2 StR 150/96 –, juris).

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Hat die Staatsanwaltschaft – wie hier – erfolglos ein Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten eingelegt, sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1StPO). Fehlt eine Kostenentscheidung oder ist sie unvollständig, kann eine Berichtigung nur i.R.d. sofortigen Beschwerde erfolgen. Mit dieser kann insbes. das Unterbleiben der Kostenentscheidung gerügt werden (BVerfG NJW 2010, 360). Ist die Entscheidung hingegen rechtskräftig, kann der Kostenausspruch nach § 33a nachgeholt oder berichtigt werden (BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 464 Rn. 10, beckonline). Davon dürfte hier indes nicht auszugehen sein, da der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger rechtzeitig sofortige Beschwerde – beschränkt auf die Kostenfolge – eingelegt hat.“

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Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.

III.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen .