AG Bochum · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Kennzeichenmissbrauch mit Geldauflage KI-Titel

Vorläufige Einstellung · Kennzeichenmissbrauch · Geldauflage · § 153 a StPO

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:

Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das

H.

N03

G01

91 Cs-262 Js 12/25-147/25 | |

Beschluss

Gründe

2

In der Strafsache

3

wegen Kennzeichenmißbrauch

4

Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:

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Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das

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H.

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N03

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G01

9

Bochum, 16.07.2025