EuG Beschluss

Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Tarif Akhras gegen Rat der Europäischen Union

Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens

Europarecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen und Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 228, S. 16), der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 228, S. 1), des Beschusses 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 247, S. 17) und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 269, S. 18), soweit diese Vorschriften den Antragsteller betreffen.